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Ein Sachverständiger muss nach § 407 a I ZPO seine fachliche Kompetenz unverzüglich prüfen und ggf. das Gericht unterrichten. Die Pflicht besteht natürlich auch während der Gutachtenerstattung weiter. Gerade die hier zutreffend erfolgte Ermächtigung zur Einholung von Zusatzgutachten (vgl. auch § 407 a I 1 ZPO) muss für den Sachverständigen selbstverständlicher Anlass sein, seine Kompetenzen nicht zu überschreiten. Im übrigen hat der Sachverständige – mangels fachlicher Zuständigkeit nachvollziehbar – hinsichtlich der neurologischen und psychiatrischen Fragen keine eigene Untersuchung vorgenommen, sondern sich auf ein Aktenlagegutachten beschränkt, was nicht in Auftrag gegeben worden war und aus rechtlicher Sicht grundsätzlich auch nicht ausreicht (BGH NJW-RR 2008, 1380; Senat SP 2012, 111; ebenso aus medizinischer Sicht, vgl. etwa Brauer/Dick/Walther ZWR 117 [2008] 514 [516] m. w. N.).
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Ein Sachverständiger, der den Beweisbeschluss umformuliert (vgl. OLG Köln NJW-RR 1987, 1198; OLG Bamberg MedR 1993, 351) oder über ihn hinausgeht (vgl. OLG Celle NJW-RR 2003, 135; OLG Saarbrücken NJW-RR 2008, 187; OLG Rostock BauR 2011, 569) der sonst von ihm abweicht (vgl. PG/Katzenmeier, ZPO, 4. Aufl. 2012, § 406 Rz. 17; Thomas/Putzo/Reichold § 406 Rz. 2), kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Hier hat der Sachverständige grundlos einen Teil des Beweisbeschlusses überhaupt nicht ausgeführt (was das Erstgericht ausweislich des Beschlusses vom 19.08.2013, Bl. 309/311 d. A. erstaunlicherweise zu keiner eigenen Reaktion in Form einer unverzüglichen Veranlassung einer Ergänzung des Gutachtens von Amts wegen vor Hinausgabe des Gutachtens an die Parteien [vgl. dazu etwa Balzer, Beweisaufnahme und Beweiswürdigung im Zivilprozess, 2. Aufl. Berlin 2005, Rz. 222] veranlasst hat, sondern zur Grundlage der weiteren Verfahrensführung gemacht, wie sich aus dem Beschluss vom 28.11.2013, Bl. 359/360 d. A. ergibt, wo die Einwände des Klägers zum Anlass für eine kostenpflichtige schriftliche Gutachtensergänzung gemacht wurden).
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