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Ablehnung eines Sachverständigen wegen Befangenheit

Ablehnung eines Sachverständigen wegen Befangenheit




Gliederung:


-   Allgemeines
-   Kein Unverzüglichkeitsgebot



Allgemeines:


Stichwörter zum Thema Sachverständigen-Gutachten

Der Sachverständigenbeweis in den verschiedenen Verfahrensarten

OLG München v. 31.03.2014:
Nach §§ 406 I 1, 42 II ZPO kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Für die Besorgnis der Befangenheit ist es nicht erforderlich, dass der vom Gericht beauftragte Sachverständige bei Gesamtbetrachtung parteiisch ist oder das Gericht Zweifel an seiner Unparteilichkeit hat. Vielmehr rechtfertigt bereits der bei der ablehnenden Partei erweckte Anschein der Parteilichkeit die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit. Dieser Anschein muss sich auf Tatsachen oder Umstände gründen, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber; rein subjektive, unvernünftige oder eingebildete Vorstellungen des Ablehnenden scheiden aus.

OLG Hamm v. 26.02.2015:
Für die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit genügt der bei dem ablehnenden Prozessbeteiligten erweckte Anschein der Parteilichkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 1975, X ZR 52/73, NJW 1975, 1363); die objektive Sicht einer vernünftigen Partei ist dafür maßgeblich. - Allein daraus, dass der Sachverständige Kommentare und Stellungnahmen zur Diskussion auf einer Internet-Plattform einstellt, kann nicht geschlossen werden, er sei generell nicht in der Lage, in einem konkreten Rechtsstreit konkrete Beweisfragen unabhängig und unparteilich zu beantworten.




OLG Hamm v. 28.07.2015:
Die Äußerung des Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Erstattung und Erläuterung seines Gutachtens, die Stellung eines Beweisantrages durch eine Partei stelle sich als Prozesshanselei dar, begründet Zweifel an der Unbefangenheit des Sachverständigen. - Wird die Frage der Befangenheit des Sachverständigen bereits in der mündlichen Verhandlung erörtert und beantragt die Partei diesbezüglich die Gewährung einer Stellungnahmefrist, liegt keine rügelose Verhandlung zum Ergebnis der Beweisaufnahme und zur Sache vor mit der Folge, dass der Rechtsgedanke des § 43 ZPO nicht entsprechend herangezogen werden kann.

OLG Nürnberg v. 04.02.2019:
Zwar rechtfertigt die unterlassene Benachrichtigung beider Parteien von einem Ortstermin die Ablehnung eines Sachverständigen in der Regel nicht. Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Sachverständige die Werkstatt mit der Zerlegung des Motors im Rahmen eines Ortstermins betraut, die bereits zuvor im Auftrag einer Partei eine Schadensanalyse und insbesondere eine Ursacheneinschätzung abgegeben hat.

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Kein Unverzüglichkeitsgebot:


OLG Bamberg v. 18.10.2018:
Letztmöglicher Zeitpunkt für die Anbringung eines Ablehnungsgesuchs wegen Befangenheit eines gerichtlich bestellten Sachverständigen ist der Schluss der Beweisaufnahme. Für das Ablehnungsverfahren wegen Besorgnis der Befangenheit findet das sog. Unverzüglichkeitsgebot des § 25 Abs. 2 Satz 1 StPO keine Anwendung (st.Rspr., u.a. Anschluss an BGH, Beschluss vom 10. Januar 2018, 1 StR 437/17, NJW 2018, 1030 = StraFo 2018, 148 = NStZ 2018, 487).

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