| 1. | Eine dem Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen nicht entsprechende Kostenverteilung in einem außergerichtlichen Vergleich setzt voraus, dass zumindest konkludent eine Kostenregelung getroffen worden ist. |
| 2. | Haben die anwaltlichen Vertreter von Parteien eines Kaufvertrages über einen Pkw zwar dessen Rückabwicklung vereinbart, bleibt jedoch unklar, ob sie ihre kontroversen Auffassungen zur Kostentragung beilegen konnten, hat der Versicherungsnehmer eine konkludente Kostenregelung jedenfalls nicht bewiesen. |
| 3. | Es besteht keine Obliegenheit, zur Vermeidung eines neuen Rechtsstreits im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs die Kosten der Rechtsverfolgung gegenüber der Gegenseite geltend zu machen. |
| 4. | Tritt der Käufer eines Kraftfahrzeugs vom Kaufvertrag zurück ohne zuvor eine mögliche Nacherfüllung auch nur zu verlangen, steht ihm kein materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch zu. |
| "Der Versicherer trägt nicht (...) b) Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist." |
| "(1) Der Anspruch auf Rechtsschutz nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles verjährt in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt am Schluss des Kalenderjahres, in dem erstmalig Maßnahmen zur Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers eingeleitet werden, die Kosten auslösen können. (...)" |
| "Damit wäre zumindest der eigentliche Streitpunkt zwischen den Parteien erledigt. Die Kostenfrage kann gegebenenfalls gesondert geklärt werden, sofern insoweit Bedarf besteht." |
| "Hiermit biete ich Ihnen unwiderruflich an, den an Sie verkauften Rolls Royce zum selben Preis zu kaufen, den Sie damals bezahlt haben. (...). Sie verkaufen mir das Fahrzeug unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung und haben keinerlei Probleme. Wenn Ihr Anwalt der Auffassung sein sollte, dass er seine ‘Bemühungen‘ einklagen möchte, so soll er dies tun. Wichtig ist erst einmal, dass der Rolls Royce nicht weiter sinnlos herumsteht, bis er sich nach weiteren Gerichtsurteilen und Berufungsverfahren usw. irgendwann dann kaputt gestanden hat." |
| "(...) wie soeben besprochen treffen die Parteien folgende Vereinbarung: 1. Der Kaufvertrag vom 7.1.2008 bezüglich des PKW - Oldtimer - der Marke Rolls Royce (...) wird rückabgewickelt. 2. Herr W. Sch. gibt das unter Ziffer 1 genannte Fahrzeug (...) an Herrn Michael F. oder an eine von ihm schriftlich bevollmächtigte Person Zug um Zug gegen Zahlung von 30.000 € (29.500 € Kaufpreis + 500 € Transportkosten) heraus." |
| unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 23.4.2013, Az. 14 O 279/11, die Klage abzuweisen und die Klägerin auf die Widerklage zu verurteilen, ihn aus der Inanspruchnahme von Anwaltskosten des Rechtsanwalts A. aus der Kostenrechnung vom 10.6.2009, Rechnung Nr. XXX/..., in Sachen W. Sch../. Fa. F. (Az. XX/XX) in Höhe von 2.858,87 € freizustellen. |
| die Berufung zurückzuweisen. |