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„Nur einmalige, unwesentliche verkehrsrechtliche Verstöße rechtfertigen nicht die Auflage zur Führung eines Fahrtenbuches. Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h außerhalb einer geschlossenen Ortschaft um 27 km/h kann jedoch nicht mehr als geringfügige Verkehrsordnungswidrigkeit angesehen werden, da es sich hierbei um eine stark unfallträchtige Verhaltensweise handelt. Dieser Verkehrsverstoß wäre mit einem Bußgeld in Höhe von 80,00 Euro und der Eintragung von 3 Punkten in das Verkehrszentralregister zu ahnden gewesen.
Eine unaufgeklärte Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 20 km/h ist als so gewichtig einzustufen, dass auch bei einem erstmaligen Verstoß die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuches nicht unverhältnismäßig ist. Eine konkrete Wiederholungsgefahr braucht nicht festgestellt zu werden, auch wird der Nachweis einer konkreten Gefahr nicht vorausgesetzt. Eine Befristung auf 15 Monate ist der Schwere des Verstoßes angemessen. Mit der Fahrtenbuchanordnung soll dafür gesorgt werden, dass künftig die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich ist, auch wenn Sie als Fahrzeughalter den Verstoß nicht begangen haben und auch selbst bisher nicht auffällig geworden sind.“
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