Motorräder gehören zu den sog. Zweiradfahrzeugen (wenngleich sie auch mit einem Beiwagen ausgerüstet werden können und sodann nahezu die Breite eines vierrädrigen Fahrzeugs einnehmen).
Zum Führen eines Krades ist eine Fahrerlaubnis der Klasse A erforderlich; diese Führerscheinklasse wird wiederum unterteilt in die Klassen A1 und A.
Während die Klasse A (allgemein bzw. sog. "großer Motorradführerschein") für Zweiradfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h erforderlich ist, genügt für Kräder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW (sog. Leichtkrafträder) der Führerschein der Klasse A1.
Führerscheinneulinge, die jünger als 25 Jahre sind, dürfen in den ersten beiden Jahren nach Erteilung der Fahrerlaubnis nur Krafträder führen, die eine Nennleistung von nicht mehr als 25 kW und ein Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg haben.
EuGH v. 16.02.2017:
Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 927/2012 der Kommission vom 9 Oktober 2012 ist dahin auszulegen, dass ein dreirädriges Fahrzeug wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende, das mit Reifen, die für dreirädrige Krafträder hergestellt werden, aber Reifen für Kraftwagen ähneln, ausgerüstet ist, mittels eines Lenkers gesteuert wird und mit einer auf dem Ackermann-Prinzip beruhenden Lenkvorrichtung ausgestattet ist, unter Position 8703 dieser Nomenklatur fällt.
OLG Koblenz v. 19.05.2006:
Es steht der Annahme einer Rettungshandlung im Sinne der §§ 62, 63 VVG nicht entgegen, wenn der Fahrer eines teilkaskoversicherten Motorrades eine Brems- oder Ausweichhandlung mit seinem Kraftrad vornimmt, um die Frontalkollision mit wechselndem Wild (Reh) zu vermeiden und hierbei verunfallt. Es entspricht vielmehr der Lebenserfahrung, dass ein Kraftfahrer, der zur Vermeidung eines Frontalzusammenstoßes eine Vollbremsung vornimmt, hierbei neben dem Schutz und der Erhaltung seines eigenen Lebens auch die Beschädigung seines Fahrzeuges vermeiden will. Das Interesse, eine Beschädigung seines Fahrzeuges zu verhindern, ist kein nur ganz geringfügiges Rettungsinteresse, welches bei einer lebensnahen und an der Verkehrsanschauung orientierten Betrachtungsweise ganz zurücktreten würde.
Beschlagnahme wegen Geschwindigkeitsüberschreitung:
VG München v. 12.03.2008:
Eine Sicherstellung eines Fahrzeuges und der Fahrzeugschlüssel ist u.a. dann möglich, wenn vom Verhalten eines Fahrzeugführers gegenwärtige Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen. Dies gilt insbesondere in allen Fällen, in denen die Polizei die konkrete Gefahr der Wiederholung erheblicher Verkehrsverstöße durch den Betroffenen feststellen kann. Dies ist unmittelbar nach der Feststellung eines erheblichen Geschwindigkeitsverstoßes der Fall.
OLG Köln 1997 v. 07.02.1997:
Allein die Verwendung von Reifen einer Größe, die im Kfz-Schein nicht eingetragen ist, führt nicht zum Erlöschen der Betriebserlaubnis, wenn davon keine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu befürchten ist.
OLG Karlsruhe v. 08.02.2006:
Verfügt ein im Originalzustand eingebauter Auspuffendtopf an einem Kraftrad über eine EWG-Zulassung, so erlischt die Betriebserlaubnis des Kraftrades nicht deshalb, weil an diesem Querbleche durch Verschleiß, Korrosion oder starken Gebrauch abgefallen sind und er deshalb nicht mehr den Zulassungsbestimmungen entspricht.
OLG Jena v. 21.01.2009:
Zwar erlischt nach § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 StVZO die Betriebserlaubnis eines Krades durch den Einbau eines Racingschalldämpfers wegen Verschlechterung des Geräuschverhaltens, jedoch verliert es dadurch nicht seine Zulassung. Betriebserlaubnis und Zulassung sind nicht dergestalt miteinander verknüpft, dass beide miteinander stehen und fallen. Die Zulassung muss durch Verwaltungsakt ausdrücklich widerrufen werden. Das Benutzen des Krades unter Geräuschbelästigung wird mit einem Verwarnungsgeld von 25,00 € angemessen geahndet.
VG Stuttgart v. 01.07.2009:
Die Betriebserlaubnis für ein im Übrigen vorschriftsmäßiges und mit einer EG-Betriebserlaubnis versehenes Kraftrad darf nicht allein deshalb versagt werden, weil das Kraftrad mit in Großbritannien hergestellten und dort ohne Beschränkung für diesen Motorradtyp zugelassenen Carbon-Rädern ausgestattet worden ist.
VGH Mannheim v. 31.05.2011:
Für ein Erlöschen der Betriebserlaubnis eines Kraftfahrzeuges gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StVZO in der zum 01.01.1994 in Kraft getretenen Fassung genügt weder die Veränderung von Fahrzeugteilen, deren Beschaffenheit vorgeschrieben ist, noch die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Verkehrsteilnehmern. Erforderlich ist vielmehr, dass durch die nachträgliche Veränderung mit einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung für Verkehrsteilnehmer geschaffen wird; dies setzt zwar nicht die Feststellung einer konkreten Gefährdung, aber jedenfalls eine Gefährdungserwartung voraus. Dies ist bei Carbonrädern an importierten Motorrädern nicht der Fall.
OVG Lüneburg v. 08.07.2014:
Es verstößt in der Regel nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn eine Behörde bei typisierender Betrachtung für ein Motorrad eine etwas längere Dauer der Fahrtenbuchauflage vorsieht als für einen Pkw.
AG Haßfurt v. 22.03.2013:
Ohne Verkennung der allgemeinen Unsicherheiten und Fehlerquellen der Geschwindigkeitsermittlungsmethode durch Schätzung sind zur Überzeugung des Gerichts Bedenken gegen die Richtigkeit der Schätzung der Geschwindigkeit des Betroffenenkraftrades durch einen erfahrenen und zuverlässigen Messbeamten dann vollends ausgeräumt, wenn zum einen als objektiver verlässlicher Bezugspunkt die mittels standardisiertem Lasermessverfahren gemessene Beanstandung des in gleichbleibendem Abstand vorausfahrenden Kraftrades herangezogen werden kann und zum anderen eine Geschwindigkeitstoleranz von 10% zugunsten des Betroffenen gewährt wird.
OLG Bamberg v. 23.02.2010:
Die in zunehmendem Umfang auch im innerörtlichen Straßenverkehr zu beobachtenden "Wettfahrten" sind selbst dann, wenn dies unter grober Missachtung oder Verletzung von Vorschriften der StVO geschieht, keine "Veranstaltung" im Sinne von § 2 Abs. 1 (5) AUB 94, sondern allenfalls ein privates "Kräftemessen" oder ein bloßes Ausleben von Egoismen.
OLG Brandenburg v. 28.06.2007:
Fahren mehrere Kradfahrer in einem Pulk und soll es auf der Pulkfahrt verabredungsgemäß zu signifikanten Geschwindigkeitsüberschreitungen kommen, dann ist - ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Sportveranstaltungen - ein stillschweigender Haftungsausschluss anzunehmen.
OLG Frankfurt an Main v. 18.08.2015:
Fahren Motorradfahrer einvernehmlich auf der Landstraße in wechselnder Reihenfolge als Gruppe ohne Einhaltung des Sicherheitsabstandes, führt dies zu einem Haftungsausschluss im Hinblick auf diesen Umstand. - Kollidiert der dritte Fahrer mit dem zweiten, nachdem der erste einen Unfall verursacht hat und beide nicht mehr ausreichend bremsen können, hat der zweite gegen den dritten keine Ansprüche aus §§ 7, 17 StVG.
OLG Düsseldorf v. 30.04.1990:
Ein Krad muss einen eigenen Fahrstreifen benutzen und darf sich nicht zwischen anderen Fahrzeugen hindurchschlängeln.
OLG Celle v. 22.02.2002:
Das bloße Einsetzen eines heftigen Regenschauers ist auch für einen Motorradfahrer kein zwingender Notfall ist, der in Abweichung von § 18 Abs. 8 StVO ein Halten auf dem Standstreifen einer Autobahn rechtfertigt.
LG Dresden v. 12.01.2006:
Überbreite macht eine Fahrbahn nicht zu einer zweispurigen Fahrbahn. Stößt ein Motorradfahrer, der auf der linken Hälfte einer überbreiten Fahrbahn fährt, mit einem Pkw zusammen, der aus einer Kolonne in der Gegenrichtung nach links abbiegt, trifft den Motorradfahrer eine Mithaftung von 25% wegen Verstoßes gegen das Rechtsfahrgebot.
AG Eschweiler v. 23.02.2010:
Die Leistungspflicht des Kfz-Versicherers entfällt, wenn das versicherte Mofa im Zeitpunkt des Unfalls durch bauliche Veränderungen eine höhere Geschwindigkeit als die zugelassenen 25 km/h erzielen konnte und dem Versicherungsnehmer, der lediglich im Besitz einer Mofaprüfbescheinigung war, daher die erforderliche Fahrerlaubnis fehlt. Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherer im Rahmen des Regresses dessen Aufwendungen ersetzen.
VG Osnabrück v. 22.04.2015:
Die Sperrung eines Straßenabschnitts für eine bestimmte Fahrzeugart setzt von der Straßenverkehrsbehörde im Einzelnen darzulegende besondere örtliche Verhältnisse voraus, aus denen sich gerade aufgrund der Benutzung der Straße mit Fahrzeugen dieser Art eine besondere Gefahrenlage, insbesondere ein erhöhtes Unfallrisiko, ergibt. Etwaige Verkehrszuwiderhandlungen einzelner Verkehrsteilnehmer stellen keine besonderen örtlichen Verhältnisse in diesem Sinne dar.