| 1. | Die gemäß § 71 Abs. 1 OWiG im Ordnungswidrigkeitenverfahren anzuwendende Ausnahmevorschrift des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO ist - auch wenn dort keine ausdrückliche Höchstdauer der Überschreitung der Urteilsabsetzungsfrist vorgesehen ist - aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit lediglich auf Fristüberschreitungen in überschaubarem Maß, nicht aber auf Verzögerungen in einer Größenordnung von annähernd 1 Jahr, noch dazu bei unsicherer Prognose der weiteren Entwicklung, anwendbar. |
| 2. | Ein mit der Rechtsbeschwerde angefochtenes Urteil, das wegen Erkrankung der zuständigen Richterin am Amtsgericht mehr als 10 Monate nach seiner Verkündung noch nicht in schriftlicher Form zu den Akten gelangt ist und mit dessen alsbaldiger Absetzung wegen nicht absehbarer Fortdauer der Erkrankung nicht zu rechnen ist, ist ungeachtet seiner fehlenden Zustellung auf die bereits zulässig erhobene Sachrüge vom Rechtsbeschwerdegericht aufzuheben, da der Verfahrensmangel auf anderem Wege nicht mehr zu beheben und die Beendigung des eingetretenen Schwebezustandes geboten ist. |