1. | Der Wert der vom Käufer gezogenen Nutzungen ist auch im Fall der Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs nach der Formel Kaufpreis ______________ x gefahrene KM = Nutzungswert Restlaufleistung zu bemessen, und damit ausgehend vom konkret vereinbarten Kaufpreis (einschließlich MWSt.). Auch beim Kauf eines sog. "jungen" Gebrauchtwagens mit geringer Laufleistung zu einem erheblich unter dem Neupreis liegenden Preis ist nicht auf einen evtl. höheren Verkehrswert, sondern den konkreten Altwagenpreis abzustellen. |
2. | Auf den Anspruch des Verkäufers auf Wertersatz für die gezogenen Nutzungen nach § 346 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB ist keine Mehrwertsteuer aufzuschlagen (entgegen Reinking/Eggert, Der Autokauf, 11. Aufl., Rn 1179). |
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