1. |
Der Entgegenkommende verliert sein Vorrecht gegenüber einem Linksabbieger nicht dadurch, dass er mit einer überhöhten Geschwindigkeit (hier: mindestens 70 km/h innerorts) in die Kreuzung einfährt.
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2. |
Das Vorrecht des Entgegenkommenden wird durch seine Geschwindigkeitsüberschreitung relativiert, so dass bei der Abwägung der Schadensverursachungsbeiträge in einem solchen Fall eine Schadensteilung 50:50 angemessen sein kann.
| 3. |
Ein Mitfahrer braucht sich ein unfallursächliches Verschulden des Fahrzeugführers im Verhältnis zum Unfallgegner (Kraftfahrer) grundsätzlich nicht anspruchsmindernd anrechnen zu lassen, weil es dafür keine Zurechnungsnorm gibt.
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, |
1. | an den Kläger zu 1. |
a. | € 23.620,90 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. Juli 2004 zu zahlen, |
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b. | ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, welches € 5.000,00 nicht unterschreiten sollte. |
2. | an die Klägerin zu 2. |
a. | € 171.993,12 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten ab Rechtshängigkeit zu zahlen, |
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b. | ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, welches aber € 40.000,00 nicht unterschreiten sollte, |
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c. | festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, den der Klägerin zu 2. aus ihrer durch den Unfall vom 09. Juli 2004 bedingten Arbeitsunfähigkeit entstehenden weitergehenden materiellen Schaden zu ersetzen. |
3. | an den Kläger zu 3. |
a. | ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, welches aber € 2.000,00 nicht unterschreiten sollte. |
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b. | festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, den dem Kläger zu 3. aus seiner durch den Unfall vom 09. Juli 2004 bedingten Arbeitsunfähigkeit entstehenden materiellen Schaden zu ersetzen, |
4. | an den Kläger zu 4. |
a. | ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, welches aber € 5.000,00 nicht unterschreiten sollte, |
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b. | festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, den dem Kläger zu 4. aus seiner durch den Unfall vom 09. Juli 2004 bedingten Arbeitsunfähigkeit entstehenden materiellen Schaden zu ersetzen. |
den Rechtsstreit hinsichtlich der Höhe gemäß § 538 Absatz 2 Nr. 4 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen. |
die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise schließt sie sich dem Antrag auf Zurückverweisung an. |