| 1. | Der Begriff des Alkoholmissbrauchs beschränkt sich nicht auf die in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c FeV umschriebenen Fallgruppen, sondern liegt allgemeiner dann vor, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können. |
||||||
| 2. | Ein solcher Alkoholmissbrauch ist nach Nr. 3.11.1 der insoweit sachverständigen Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung der Bundesanstalt für Straßenwesen vom 1. Februar 2000 insbesondere gegeben,
Dabei geht aus der Formulierung "insbesondere" hervor, dass die dort genannten Fallgestaltungen nicht abschließend sind. Der begründete Verdacht auf Alkoholmissbrauch kann vielmehr auch aus anderen Tatsachen hergeleitet werden. |
| Std. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts, vgl. etwa Kammerbeschluss vom 28. Januar 2013 - 1 BvR 274/12 -, juris, Rn. 13 f., mit weiteren Nachweisen. |
| Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. November 2011 - 16 A 1533/11 -, Blutalkohol 49 (2012), 118 = juris, Rn. 6, sowie vom 5. Juni 2013 - 16 E 60/13 -, jeweils m. w. N.; Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar, 2. Aufl. 2005, S. 130 ff. |