| Die nur telefonische richterliche Anhörung eines Zeugen bewirkt keine Unterbrechung der Verfolgungsverjährung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG (Anschluss an OLG Köln, Beschluss vom 23. Januar 1979, Ss 1067/78 = DAR 1980, 55). |
| „Nach Belehrung erklärt der Zeuge: Ja ich bin mit dem weißen PKW gefahren. Vor mir war ein Passat und ein BMW. Die wurden angehalten und fuhren raus. Ich dachte ich soll auch raus. Das war aber nicht so. Im Passat war eine junge Frau, im BMW ein junger Mann. Ich bin nicht in einer Kolonne hinter diesen hergefahren. Es war nicht mein Pkw. Habe ihn nicht in V. abgeholt. Ich war unterwegs in B, nicht in V. an diesem Tag.“ |
| „im Hinblick auf schwierigen Tatnachweis“ das Verfahren gemäß § 47 Abs. 2 OWiG einzustellen. Die Staatsanwaltschaft erklärte daraufhin mit Verfügung vom 11.07.2014, es werde „gebeten, die Angelegenheit in einer HV zu klären“. |