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OVG Lüneburg Beschluss vom 30.04.2015 - 12 LA 156/14 - Zur Erstreckung einer Fahrtenbuchanordnung auf ein Ersatzfahrzeug

OVG Lüneburg v. 30.04.2015: Zur Erstreckung einer Fahrtenbuchanordnung auf ein Ersatzfahrzeug




Das OVG Lüneburg (Beschluss vom 30.04.2015 - 12 LA 156/14) hat entschieden:

Ist der Betroffene bei Erlass der Fahrtenbuchauflage nicht mehr Halter des Tatfahrzeugs, so kann sich die Anordnung auf das seither angeschaffte Nachfolgefahrzeug beziehen. Ebenso lässt es der Sicherungszweck des § 31a StVZO zu und wird es regelmäßig sogar erfordern, die Maßnahme auf das oder die Fahrzeuge zu erstrecken, die vor Ablauf der Zeit, für die das Fahrtenbuch geführt werden muss, an die Stelle des oder der in der Verfügung bezeichneten Kraftfahrzeuge treten.

Siehe auch
Ersatzfahrzeug / Nachfolgefahrzeug bei Fahrzeugwechsel oder -ausscheiden
und
Stichwörter zum Thema Fahrtenbuch

Gründe:

I.

Mit dem auf den Kläger seinerzeit zugelassenen Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen D. wurde am 29. Oktober 2012 auf der Bundesautobahn 2 die durch eine Wechselverkehrszeichenanlage angezeigte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 42 km/h (nach Toleranzabzug) überschritten. Mit Bescheid vom 9. April 2013 ordnete der Beklagte das Führen eines Fahrtenbuchs für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen E. für die Dauer von neun Monaten nach Bestandskraft des Bescheides an und bestimmte dieses Fahrzeug als Ersatzfahrzeug für das bei dem Verkehrsverstoß geführte Fahrzeug, als dessen Halter der Kläger zwischenzeitlich gelöscht worden war. Ferner bestimmte der Beklagte, dass, sofern der Kläger ersatzweise ein anderes Fahrzeug nutze, die Anordnung auch für dieses Fahrzeug gelte. Mit Kostenbescheid vom selben Tag setzte der Beklagte Kosten in Höhe von 73,- EUR (70,- EUR Verwaltungsgebühr, 3,- EUR Auslagen) fest.

Das Verwaltungsgericht hat die gegen diese Bescheide gerichtete Klage mit dem im Tenor bezeichneten Urteil, auf dessen Inhalt verwiesen wird, abgewiesen.





II.

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die Voraussetzungen des allein geltend gemachten Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht hinreichend im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt und liegen auch der Sache nach nicht vor.

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht unrichtig ist. Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen. Es muss mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

Der Kläger macht unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrags geltend: Der angegriffenen Fahrtenbuchauflage sei nicht zu entnehmen, dass der Beklagte überhaupt erkannt habe, dass er im Rahmen der Anordnung nach § 31a StVZO Ermessen auszuüben habe. Jedenfalls fehle es aber an einer hinreichenden Begründung der Ermessensausübung, die - wie auch der Senat mit seinem Urteil vom 10. Februar 2011 entschieden habe - bei einer Fahrtenbuchauflage mit einer Dauer von mehr als sechs Monaten erforderlich sei. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei der angefochtene Bescheid auch nicht hinreichend bestimmt, soweit er seine Geltung auch auf die ersatzweise Nutzung eines anderen Fahrzeugs erstrecke. Bei der gewählten Formulierung sei nicht klar, ob das Fahrtenbuch für ein Ersatzfahrzeug geführt werden solle, wenn er es anstelle des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen E. selbst nutze, oder dies für den Fall gelte, dass er das Fahrzeug mit diesem Kennzeichen abschaffe und sich hierfür ein Ersatzfahrzeug anschaffe. Erkennbar sei auch nicht, wie er sich verhalten solle, wenn das von ihm gehaltene Fahrzeug zur Reparatur müsse und er ersatzweise ein anderes Fahrzeug zeitweilig nutze. Mit diesem Vorbringen werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht dargelegt.

Was die vom Kläger vermisste Ermessensausübung angeht, hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Fahrtenbuchanordnung des Beklagten unterscheide deutlich zwischen den Tatbestandsvoraussetzungen des § 31a StVZO und der Rechtsfolgenseite und verhalte sich auch zu den im Ermessen liegenden Entscheidungen des „Ob“ und des „Wie“ der verkehrsrechtlichen Maßnahme „Fahrtenbuch“. Wenngleich der Begriff Ermessen nicht verwendet werde, so werde in den letzten drei Absätzen der Seite 2 des Bescheides jedenfalls deutlich, dass sich der Beklagte mit den öffentlichen Interessen der Verkehrssicherheit und der dazu dienenden Überwachung und „Erziehung“ des Klägers als Verkehrsteilnehmer auseinandergesetzt und die Belastung des Klägers durch die Dauer der Fahrtenbuchauflage in die Betrachtung einbezogen habe. Anders als der Kläger meint, deutet die im Bescheid verwandte Formulierung: „Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr ist es daher erforderlich, Ihnen das Führen eines Fahrtenbuchs aufzuerlegen“ nicht auf einen Ermessensnichtgebrauch hin. Vielmehr hat der Beklagte zuvor hervorgehoben, dass es sich bei der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 42 km/h um einen groben Verkehrsverstoß gehandelt habe und es im Hinblick auf die - wie näher ausgeführt wird - mit der Fahrtenbuchauflage verfolgten Ziele und unter Berücksichtigung der den Kläger treffenden Belastung erforderlich sei, zu dieser Maßnahme zu greifen. Die Ermessensausübung mit den tragenden Erwägungen wird damit knapp, aber noch ausreichend begründet.




Entgegen der Auffassung des Klägers fehlt es auch nicht insoweit an einer hinreichenden Begründung der Ermessensentscheidung, als der Beklagte die Dauer der Fahrtenbuchanordnung auf neun Monate festgelegt hat. Er konnte dabei - wie geschehen - in den Vordergrund stellen, dass es sich, wie gesagt, bei der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um einen groben Verkehrsverstoß gehandelt hat, der nach näherer Erläuterung in dem Bescheid mit einem Bußgeld von 160,-​- EUR, der Eintragung von drei Punkten im Verkehrszentralregister sowie einem Monat Fahrverbot zu ahnden gewesen wäre. Da der Beklagte seine Entscheidung für eine Fahrtenbuchanordnung über einen Zeitraum von neun Monaten mit einem solchen Verkehrsverstoß von diesem Gewicht begründet und dabei zugleich die damit verbundene Belastung für den Kläger in den Blick genommen hat, genügen diese Erwägungen unter den hier gegebenen Umständen den an die Begründung der Fahrtenbuchdauer zu stellenden Anforderungen. Der Kläger weist zwar zu Recht darauf hin, dass der Senat in seinem Urteil vom 10. Februar 2011 (-​ 12 LB 218/08 -​, DAR 2011, 339) den dort ebenfalls festgelegten Zeitraum einer Fahrtenbuchauflage von neun Monaten als ermessensfehlerhaft und unzureichend begründet angesehen hat. Er übersieht dabei aber, dass in jenem Fall ein besonderer Begründungsbedarf deshalb bestand, weil der der Fahrtenbuchauflage zugrunde liegende Verkehrsverstoß (nur) zur Eintragung von einem Punkt im Verkehrszentralregister geführt hätte und ein derartiger Verstoß typischerweise zum Anlass für eine sechsmonatige Fahrtenbuchauflage genommen wird. Demgegenüber besteht ein vergleichbarer Begründungsbedarf für eine neunmonatige Fahrtenbuchauflage nicht, wenn der zugrunde liegende Verkehrsverstoß als wesentlich schwerwiegender einzuschätzen ist und - wie hier - mit drei Punkten zu ahnden gewesen wäre.

Ernstlichen Zweifeln unterliegt auch nicht die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, dass die Einbeziehung eines Ersatzfahrzeugs hinreichend bestimmt verfügt worden sei. Das über § 1 Abs. 1 Nds. VwVfG anwendbare Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG verlangt, dass die durch den Verwaltungsakt getroffene Regelung hinreichend klar, aus sich heraus verständlich und in sich widerspruchsfrei ist, wobei diesem Erfordernis aufgrund des gesamten Inhalts des Verwaltungsakts, insbesondere seiner Begründung, und im Hinblick auf die den Beteiligten bekannten Umstände seines Erlasses Genüge getan sein kann (vgl. nur Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl., § 37 Rdnr. 12 m. w. N.). Der Beklagte hat hier, nachdem nach dem Verkehrsverstoß und während des laufenden Verfahrens die Eigenschaft des Klägers als Halter des bei dem Verkehrsverstoß geführten Fahrzeugs entfallen war, das an dessen Stelle getretene Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen E. als Ersatzfahrzeug bestimmt. Er hat darüber hinaus angeordnet, dass die Anordnung gegebenenfalls auch für ein (weiter) ersatzweise genutztes Fahrzeug gilt.


Regelmäßig wird sich die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, auf das Fahrzeug beziehen, mit dem die unaufklärbare Verkehrszuwiderhandlung begangen wurde, doch kann auch die Ausdehnung auf weitere Fahrzeuge des Halters geboten sein. Ist der Betroffene bei Erlass der Fahrtenbuchauflage nicht mehr Halter des Tatfahrzeugs, so kann sich die Anordnung auf das seither angeschaffte Nachfolgefahrzeug beziehen, wie dies im vorliegenden Fall geschehen ist. Ebenso lässt es der Sicherungszweck des § 31a StVZO zu und wird es regelmäßig sogar erfordern, die Maßnahme auf das oder die Fahrzeuge zu erstrecken, die vor Ablauf der Zeit, für die das Fahrtenbuch geführt werden muss, an die Stelle des oder der in der Verfügung bezeichneten Kraftfahrzeuge treten. Das hat seinen Grund darin, dass die Gefährdung der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs, der die Fahrtenbuchauflage begegnen will, mit dem Fortfall eines bestimmten Fahrzeugs nicht ebenfalls fortfällt. Aus diesem Grund ist der Begriff „Ersatzfahrzeug“ in § 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO weit auszulegen. Er erfasst nicht nur das - vor oder während der Geltung der Fahrtenbuchauflage anstelle des veräußerten - neu angeschaffte Fahrzeug, sondern vielmehr auch alle anderen Fahrzeuge des Halters, die im Zeitpunkt der Veräußerung des Fahrzeugs, für das die Fahrtenbuchanordnung gilt, von ihm betrieben werden und demselben Nutzungszweck zu dienen bestimmt sind. Gleiches gilt etwa für den Fall, dass der Halter von vornherein mehrere Kraftfahrzeuge besitzt und während der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage anstelle des Tatfahrzeugs einen anderen Wagen einsetzt. Entscheidend ist hierbei stets, welches Fahrzeug in der Art und Weise seiner typischen Benutzung an die Stelle des früher verwendeten Fahrzeugs getreten ist oder tritt. Der regelmäßig so aufzufassende Inhalt der auf ein Ersatzfahrzeug erstreckten Fahrtenbuchauflage ist grundsätzlich hinreichend bestimmt, weil es sich bei der Anschaffung oder Verwendung eines anderen anstelle des mit einer Fahrtenbuchauflage versehenen Fahrzeugs um einen alltäglichen Vorgang handelt, bei dem es in aller Regel keine Schwierigkeiten bereitet festzustellen, welches Fahrzeug nach seiner typischen Benutzung an die Stelle des früher verwendeten Fahrzeugs getreten ist. Deshalb ist die Straßenverkehrsbehörde im Allgemeinen nicht gehalten und oft auch gar nicht in der Lage, ihre Anordnung insofern stärker zu präzisieren, und ist für den Adressaten der Anordnung hinreichend erkennbar, was die Straßenverkehrsbehörde in Zukunft von ihm erwartet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3.2.1989 - 7 B 18.89 -​, NJW 1989, 1624; Bay. VGH, Beschl. v. 27.1.2004 - 11 CS 03.2940 -, BayVBl. 2004, 633; Senat, Beschl. v.3.1.2011 - 12 ME 186/10 -; v. 17.9.2007 - 12 ME 225/07 -, NJW 2008, 167).



Insofern mag es zunächst naheliegen, mit dem Verwaltungsgericht anzunehmen, dass nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides mit der möglicherweise ersatzweisen Nutzung eines anderen Fahrzeugs gemeint ist, dass dieses weitere Fahrzeug nach Austausch des mit dem amtlichen Kennzeichen bezeichneten Pkw (Veräußerung oder Ummeldung) an dessen Stelle getreten ist. Nach dem Erklärungsgehalt bezieht sich diese ergänzende Anordnung aber auch auf einen Pkw, der sich zusätzlich im Bestand des Klägers befindet und statt des bezeichneten Fahrzeugs genutzt wird. Auch das ist vom Regelungszweck der Norm umfasst und unbedenklich. Entscheidend ist dabei - wie erwähnt - lediglich, dass das ersatzweise genutzte Fahrzeug, welches der Beklagte überdies bei Bedarf zu gegebener Zeit näher bezeichnen kann, in der Art und Weise seiner typischen Benutzung an die Stelle des früher verwendeten Fahrzeugs getreten ist. Daraus folgt zugleich, dass ein nur kurzzeitig und ganz vorübergehend, etwa im Reparaturfall, genutztes Fahrzeug nicht in diesem Sinn Stellung und Funktion des mit der Fahrtenbuchauflage belegten Fahrzeugs einnimmt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 3 Satz 1 GKG i. V. m. Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-​Beilage 2013, 57).

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