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Fahrtenbuch-Auflage: Ersatzfahrzeug / Nachfolgefahrzeug

Fahrtenbuch-Auflage: Ersatzfahrzeug / Nachfolgefahrzeug bei Fahrzeugwechsel oder -ausscheiden




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines



Einleitung:


Es kommt vor, dass zum Zeitpunkt des Erlasses einer Fahrtenbuch-Auflage der von ihr Betroffene gar nicht mehr Halter des von der Auflage an sich gemeinten Fahrzeugs ist, weil er das Fahrzeug inzwischen veräußert hat oder es auf andere Weise aus dem Bestand ausgeschieden ist und durch ein anderes ersetzt wurde.

In solchen Fallen kann es angezeigt sein, die Auflage nicht nur auf das in erster Linie adressierte Fahrzeug zu beziehen, sondern sogleich auf etwaige Ersatz- oder Nachfolgefahrzeuge.

In diesem Zusammenhang hat das OVG Lüneburg (Beschluss vom 30.04.2015 - 12 LA 156/14) ausgeführt:

   Regelmäßig wird sich die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, auf das Fahrzeug beziehen, mit dem die unaufklärbare Verkehrszuwiderhandlung begangen wurde, doch kann auch die Ausdehnung auf weitere Fahrzeuge des Halters geboten sein. Ist der Betroffene bei Erlass der Fahrtenbuchauflage nicht mehr Halter des Tatfahrzeugs, so kann sich die Anordnung auf das seither angeschaffte Nachfolgefahrzeug beziehen, wie dies im vorliegenden Fall geschehen ist. Ebenso lässt es der Sicherungszweck des § 31a StVZO zu und wird es regelmäßig sogar erfordern, die Maßnahme auf das oder die Fahrzeuge zu erstrecken, die vor Ablauf der Zeit, für die das Fahrtenbuch geführt werden muss, an die Stelle des oder der in der Verfügung bezeichneten Kraftfahrzeuge treten. Das hat seinen Grund darin, dass die Gefährdung der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs, der die Fahrtenbuchauflage begegnen will, mit dem Fortfall eines bestimmten Fahrzeugs nicht ebenfalls fortfällt. Aus diesem Grund ist der Begriff „Ersatzfahrzeug“ in § 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO weit auszulegen. Er erfasst nicht nur das - vor oder während der Geltung der Fahrtenbuchauflage anstelle des veräußerten - neu angeschaffte Fahrzeug, sondern vielmehr auch alle anderen Fahrzeuge des Halters, die im Zeitpunkt der Veräußerung des Fahrzeugs, für das die Fahrtenbuchanordnung gilt, von ihm betrieben werden und demselben Nutzungszweck zu dienen bestimmt sind. Gleiches gilt etwa für den Fall, dass der Halter von vornherein mehrere Kraftfahrzeuge besitzt und während der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage anstelle des Tatfahrzeugs einen anderen Wagen einsetzt. Entscheidend ist hierbei stets, welches Fahrzeug in der Art und Weise seiner typischen Benutzung an die Stelle des früher verwendeten Fahrzeugs getreten ist oder tritt. Der regelmäßig so aufzufassende Inhalt der auf ein Ersatzfahrzeug erstreckten Fahrtenbuchauflage ist grundsätzlich hinreichend bestimmt, weil es sich bei der Anschaffung oder Verwendung eines anderen anstelle des mit einer Fahrtenbuchauflage versehenen Fahrzeugs um einen alltäglichen Vorgang handelt, bei dem es in aller Regel keine Schwierigkeiten bereitet festzustellen, welches Fahrzeug nach seiner typischen Benutzung an die Stelle des früher verwendeten Fahrzeugs getreten ist. Deshalb ist die Straßenverkehrsbehörde im Allgemeinen nicht gehalten und oft auch gar nicht in der Lage, ihre Anordnung insofern stärker zu präzisieren, und ist für den Adressaten der Anordnung hinreichend erkennbar, was die Straßenverkehrsbehörde in Zukunft von ihm erwartet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3.2.1989 - 7 B 18.89 -​, NJW 1989, 1624; Bay. VGH, Beschl. v. 27.1.2004 - 11 CS 03.2940 -, BayVBl. 2004, 633; Senat, Beschl. v.3.1.2011 - 12 ME 186/10 -; v. 17.9.2007 - 12 ME 225/07 -, NJW 2008, 167).

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Fahrtenbuch

Fahrtenbuch-Auflage allgemein

Fahrzeughalter-Eigenschaft

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Allgemeines:


BVerwG v. 03.02.1989:
Regelmäßig wird sich die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, auf das Fahrzeug beziehen, mit dem die unaufklärbare Verkehrszuwiderhandlung begangen wurde, doch kann auch die Ausdehnung auf weitere Fahrzeuge des Halters geboten sein. Ist der Betroffene bei Erlass der Fahrtenbuchauflage nicht mehr Halter des Tatfahrzeugs, so kann sich die Anordnung auf das seither angeschaffte Nachfolgefahrzeug beziehen. Ebenso lässt es der Sicherungszweck des § 31 a StVZO zu und wird es regelmäßig sogar erfordern, die Maßnahme auf das oder die Fahrzeuge zu erstrecken, die vor Ablauf der Zeit, für die das Fahrtenbuch geführt werden muss, an die Stelle des oder der in der Verfügung bezeichneten Kraftfahrzeuge treten.

OVG Lüneburg v. 30.04.2015:
Ist der Betroffene bei Erlass der Fahrtenbuchauflage nicht mehr Halter des Tatfahrzeugs, so kann sich die Anordnung auf das seither angeschaffte Nachfolgefahrzeug beziehen. Ebenso lässt es der Sicherungszweck des § 31a StVZO zu und wird es regelmäßig sogar erfordern, die Maßnahme auf das oder die Fahrzeuge zu erstrecken, die vor Ablauf der Zeit, für die das Fahrtenbuch geführt werden muss, an die Stelle des oder der in der Verfügung bezeichneten Kraftfahrzeuge treten.




VG Stade v. 08.11.2016:
Der Begriff Ersatzfahrzeug ist weit auszulegen. Im Hinblick auf das Ziel der Regelung in § 31 a Abs. 1 S. 2 StVZO, nämlich zu verhindern, dass sich der Halter durch Veräußerung des mit der Auflage versehenen „Tatfahrzeugs“ der bestehenden Verpflichtung zu entziehen versucht, ist Ersatzfahrzeug i. S. d. § 31 a Abs. 1 S. 2 StVZO deshalb nicht nur das (vor oder während der Fahrtenbuchauflage anstelle des veräußerten) neu angeschaffte Fahrzeug, vielmehr zählen dazu auch alle anderen Fahrzeuge des Halters, die im Zeitpunkt der Veräußerung des „Tatfahrzeugs“ von ihm betrieben werden und demselben Nutzungszweck zu dienen bestimmt sind.

VG Oldenburg v. 16.07.2019:
Ist der von einer Fahrtenbuchauflage Betroffene nicht mehr Halter des Tatfahrzeugs, so kann sich die Anordnung auf das seither angeschaffte Nachfolgefahrzeug beziehen. Ebenso lässt es der Sicherungszweck des § 31a StVZO zu und wird es regelmäßig sogar erfordern, die Maßnahme auf das oder die Fahrzeuge zu erstrecken, die vor Ablauf der Zeit, für die das Fahrtenbuch geführt werden muss, an die Stelle des oder der in der Verfügung bezeichneten Kraftfahrzeuge treten.

OVG Berlin-Brandenburg v. 22.03.2021:
  1.  Die Gefährdung der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs, welcher mit der Fahrtenbuchanordnung begegnet werden soll, hängt nicht von dem nachträglichen Verlust der Haltereigenschaft für das Tatfahrzeug ab. Deshalb verliert die Fahrtenbuchanordnung ihren Regelungsgehalt nicht dadurch und wird auch nicht (teilweise) rechtswidrig, dass der Adressat der Anordnung nicht mehr Halter des in der Anordnung konkret bezeichneten Fahrzeugs ist; eine Aufhebung der in Bezug auf das Tatfahrzeug erlassenen Anordnung scheidet deswegen aus.

  2.  Mit der Bestimmung eines Ersatzfahrzeugs wird der gegenständliche Bezug zu dem in der Fahrtenbuchanordnung genannten Fahrzeug durch die Bestimmung eines Ersatzfahrzeugs ersetzt.

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