Für die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit genügt der bei dem ablehnenden Prozessbeteiligten erweckte Anschein der Parteilichkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 1975, X ZR 52/73, NJW 1975, 1363); die objektive Sicht einer vernünftigen Partei ist dafür maßgeblich. - Allein daraus, dass der Sachverständige Kommentare und Stellungnahmen zur Diskussion auf einer Internet-Plattform einstellt, kann nicht geschlossen werden, er sei generell nicht in der Lage, in einem konkreten Rechtsstreit konkrete Beweisfragen unabhängig und unparteilich zu beantworten. |
"Die Internet-Informationsplattform "D" wurde von praktizierenden Verbraucherschützern, wie freien und unabhängigen Kfz-Sachverständigen (viele davon öffentlich bestellt und vereidigt) und von versierten Verkehrsrechtsanwälten eingerichtet, damit Verkehrsteilnehmer, Unfallopfer (Geschädigte) vorzeitig erkennen können, welcher Raffinesse und Willkür sie oft bestimmten Versicherern ausgesetzt sind. Insbesondere das "Schadensmanagement" vieler Versicherer soll hier eingehend beleuchtet werden, das einzig und allein dem Ziel dient, diesen Versicherungen mehr Profit zu ermöglichen; fast immer natürlich zu Lasten der Geschädigten. Wenn einzelne Versicherer bei D, bei den Gerichten oder Gerichtsentscheidungen häufiger in Erscheinung treten, dann ist ausschließlich deren Regulierungsverhalten dafür verantwortlich. D wird aber nicht nur negatives über die Versicherungswirtschaft berichten - auch positives Regulierungsverhalten wird ggf. einen lobenswerten Platz erhalten. D ist ein Sprachrohr ausschließlich für die Belange der Geschädigten und bietet keinen Raum als Plattform für Interessensgruppen aus der Versicherungswirtschaft!"
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