Das Verkehrslexikon

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Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 16.11.1973 - VII C 58.72 - Zum Parken eines Wohnwagens

BVerwG v. 16.11.1973: Voraussetzungen für das Parken eines Wohnwagens




Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 16.11.1973 - VII C 58.72) hat entschieden:

   Ein Wohnwagenanhänger nimmt nur dann als parkendes Fahrzeug am ruhenden Verkehr teil, wenn er mit dem Zugfahrzeug verbunden ist.

Siehe auch
Wohnmobil - Wohnwagengespann
und
Parken von Wohnwagen / Wohnmobil

Tatbestand:

Der Kläger stellt in der Regel seinen Wohnwagenanhänger auf seinem Grundstück ab, lässt ihn aber auch manchmal für mehrere Tage auf dem Parkstreifen einer öffentlichen Straße stehen. Die Beklagte untersagte ihm das. Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Anfechtungsklage ist vom Verwaltungsgericht abgewiesen worden. Das Oberverwaltungsgericht hat auf die Berufung des Klägers das Urteil geändert und die Verfügung der Beklagten aufgehoben. Es führt aus, das Aufstellen des Wohnwagens auf dem Parkstreifen sei Parken im Sinne des Straßenverkehrsrechts, weil der Anhänger zum Verkehr zugelassen sei und auch am Verkehr jederzeit teilnehmen könne.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Sie rügt Verletzung materiellen Bundesrechts. Ein ohne Zugwagen abgestellter Anhänger sei nicht betriebsbereit und nehme nicht mehr am Verkehr teil. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.

Der Oberbundesanwalt ist der Auffassung, die Frage, ob Parken im Sinne des Straßenverkehrsrechts vorliege, beurteile sich nach der Abstelldauer. Handele es sich um wenige Tage, so sei noch ein Zusammenhang mit dem Straßenverkehr gegeben.





Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts ist aufzuheben, weil es Bundesrecht verletzt. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts erweist sich als unbegründet.

1. Das Oberverwaltungsgericht hat die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten erlassenen Verfügung nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565) -- StVO -- beurteilt. Ob diese oder die bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens noch geltende Straßenverkehrsordnung vom 13. November 1937 (RGBl. I S. 1179) in der Fassung vom 29. März 1956 (BGBl. I S. 271, 327) -- StVO alt -- anzuwenden ist, kann unentschieden bleiben, weil die Vorschriften beider Verordnungen über das Parken von Fahrzeugen und über die Beseitigung von Verkehrshindernissen sachlich übereinstimmen.

2. Die Verfügung ist rechtmäßig. Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 StVO, der die entsprechende Vorschrift des § 41 Abs. 1 Satz 1 StVO alt ohne Änderung ihres Sinngehalts übernommen hat (vgl. dazu Begründung zur Straßenverkehrsordnung VkBl 1970 S. 797 (815)), ist es verboten, Gegenstände auf die Straße zu bringen oder liegenzulassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben.

a) Der auf dem Parkstreifen einer öffentlichen Straße ohne Zugfahrzeug aufgestellte Wohnwagenanhänger ist ein Gegenstand im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 StVO, weil er nicht am Verkehr teilnimmt.

Dass auch ein aus dem Verkehr gezogenes Fahrzeug Gegenstand im Sinne dieser Vorschrift sein kann, war schon unter der Geltung des § 41 Abs. 1 Satz 1 StVO alt in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt (vgl. Floegel -- Hartung -- Jagusch, Straßenverkehrsrecht, 18. Aufl. 1969, Anm. 3 zu § 41 StVO mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Dasselbe gilt auch für die Auslegung des Begriffs "Gegenstand" in § 32 Abs. 1 Satz 1 StVO (Möhl -- Rüth, Straßenverkehrsordnung und verkehrsrechtliche Bestimmungen des Strafgesetzbuches, Komm. 1973, Rdnr. 5 zu § 12 und Rdnr. 2 zu § 32 StVO). Die Begründung zur. Straßenverkehrsordnung (a.a.O.) hebt ausdrücklich hervor, dass dieser Begriff weit auszulegen sei und dass unter ihn auch betriebsunfähige oder nicht zugelassene Fahrzeuge fallen.

Der Senat hat sich bereits mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Fahrzeug am Straßenverkehr teilnimmt, in den Urteilen vom 28. November 1969 -- BVerwG VII C 67.68 -- (BVerwGE 34, 241) und vom 12. Dezember 1969 -- BVerwG VII C 76.68 (BVerwGE 34, 320) befasst. Dazu hat er im wesentlichen folgende Grundsätze aufgestellt: Der ruhende Verkehr, der sich aus haltenden und parkenden Fahrzeugen zusammensetzt (§ 12 StVO, §§ 15, 16 StVO alt), ist ein Teil des vom Bundesgesetzgebers abschließend geregelten Straßenverkehrs und unterliegt nur den sich aus den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften ergebenden Beschränkungen, auch soweit es sich um die Frage der Gemeinverträglichkeit oder Verkehrsüblichkeit handelt (a.a.O. S. 244 und S. 324). Da der ruhende Verkehr sich lediglich als eine vorübergehende Unterbrechung des fließenden Verkehrs darstellt, kann ein Fahrzeug ihm nur dann zugerechnet werden, wenn es jederzeit wieder am fließenden Verkehr teilnehmen kann. Das setzt voraus, dass das Fahrzeug nach dem Straßenverkehrsrecht am Verkehr teilnehmen darf, also zum Verkehr zugelassen ist, und außerdem tatsächlich auch zu diesem Zweck in Gang gesetzt werden kann, also betriebsbereit ist (vgl. Urteil vom 12. Dezember 1969 a.a.O. S. 324). Ist diese Bereitschaft zur jederzeitigen Teilnahme am fließenden Verkehr bei einem Fahrzeug nicht gegeben, dann liegt kein Parken, sondern ein Abstellen vor, das nicht mehr straßenverkehrsrechtlich gedeckt ist. Da der Wohnwagenanhänger des Klägers nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zum Verkehr zugelassen ist, kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits auf die Frage an, ob er sich, wenn er ohne Zugfahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum aufgestellt ist, in Betriebsbereitschaft befindet. Diese Frage ist zu verneinen.



Die Betriebsbereitschaft muss verkehrsbezogen gesehen werden. Es ist von der Natur des ruhenden Verkehrs als vorübergehender Unterbrechung des fließenden Verkehrs auszugehen und zu fragen, ob das im öffentlichen Verkehrsraum aufgestellte Fahrzeug von einer Person ohne Zuhilfenahme anderer als der am Fahrzeug befindlichen Antriebsmittel in Gang gesetzt und in den fließenden Verkehr gebracht werden kann. Nur unter diesen Voraussetzungen ist das Fahrzeug verkehrsbereit, wie es der Senat im Urteil vom 28. November 1969 (a.a.O. S. 244) gefordert hat. Aus diesem Erfordernis der Verkehrsbereitschaft folgt, dass Fahrzeuge, die kein von einer Person zu betätigendes Antriebsmittel besitzen, nur dann am ruhenden Verkehr teilnehmen, wenn sie mit dem ihnen gemäßen Antriebsmittel aufgestellt sind. Demgemäß kann bei Wohnwagenanhängern nur dann von einem Parken gesprochen werden, wenn sie mit dem Zugfahrzeug verbunden sind. Ist das nicht der Fall, so ist die Teilnahme am Straßenverkehr unterbrochen, ohne dass es auf die Länge der Abstellzeit ankommen kann. Ob dagegen ein Wohnwagenanhänger, der während des Ladevorganges kurzfristig vom Zugfahrzeug getrennt wird, noch als parkendes Fahrzeug anzusehen ist, bedarf keiner Entscheidung, weil die Verfügung der Beklagten sich nicht auf einen derartigen Vorgang, sondern auf das bisher vom Kläger praktizierte Aufstellen des Wohnwagens bezieht.

b) Da der vom Kläger aufgestellte Wohnwagenanhänger nicht parkt, sondern abgestellt ist, gilt er als Gegenstand im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 StVO. Die Beklagte kann daher als Straßenverkehrsbehörde seine Beseitigung aus dem öffentlichen Verkehrsraum verlangen oder sein Aufstellen auf öffentlichen Straßen untersagen. Das Aufstellen des Wohnwagens kann auch den Verkehr erschweren. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts stellt ihn der Kläger auf den Parkstreifen einer öffentlichen Straße ab. Da dieser Streifen dem ruhenden Verkehr gewidmet ist, entzieht der dort aufgestellte Wohnwagen, ohne dass es hierzu weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf, anderen Verkehrsteilnehmern eine Parkmöglichkeit für ihre Fahrzeuge. Für die Anwendung des § 32 Abs. 1 Satz 1 StVO reicht es aus, dass diese Behinderung oder Erschwerung nach der Lebenserfahrung möglich oder jedenfalls nicht unwahrscheinlich ist (Jagusch, Straßenverkehrsrecht, 19. Aufl., Anm. 2 zu § 32 StVO; Möhl -- Rüth, Rdnr. 3 zu § 32 StVO; Begründung zur Straßenverkehrsordnung a.a.O., S. 816).

Die Frage, ob gegen das Abstellen des Wohnwagenanhängers, unabhängig von § 32 StVO, straßen- und ordnungsrechtliche Maßnahmen zulässig sind sowie ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein derartiges durch das Straßenverkehrsrecht nicht mehr gedecktes Aufstellen nach dem Straßenrecht genehmigt werden kann, ist nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits und hat daher unentschieden zu bleiben.

Da der Kläger auch in der Berufungs- und Revisionsinstanz ohne Erfolg bleibt, sind ihm gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten dieser Rechtszüge aufzuerlegen.

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