BVerwG v. 16.11.1973:
Ein Wohnwagenanhänger nimmt nur dann als parkendes Fahrzeug am ruhenden Verkehr teil, wenn er mit dem Zugfahrzeug verbunden ist.
Schleswig v. 15.06.2020:
Das Übernachten in einem Wohnmobil und dessen sonstige Benutzung außerhalb von hierfür besonders zugelassenen Plätzen ist untersagt (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 17. Juli 2002 - 1 Ss OWi 33/02 (SchlHA 2003, 2014)).