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VGH München Beschluss vom 19.10.2015 - 11 CS 15.1988 - Feststellung von gelegentlichem Cannabiskonsum

VGH München v. 19.10.2015: Feststellung von gelegentlichem Cannabiskonsum durch Verwertung des aktiven THC-Wertes




Der VGH München (Beschluss vom 19.10.2015 - 11 CS 15.1988) hat entschieden:

Aus einem THC-Wert, der in einer Blutprobe festgestellt wurde, kann im Wege der Rückrechnung nicht mit Genauigkeit ermittelt werden, wie hoch der THC-Spiegel zu einem bestimmten, vor der Blutentnahme liegenden Zeitpunkt war, wie das z.B. beim Rauschmittel "Alkohol" möglich ist. Auf die Erkenntnisse über das Abbauverhalten von THC darf aber insoweit zurückgegriffen werden, als sich aus ihnen – gleichsam im Wege des Ausschlussverfahrens – "negative" Aussagen dergestalt herleiten lassen, dass ein für einen bestimmten Zeitpunkt eingeräumter oder sonst feststehender Konsum von Cannabis keinesfalls für die Konzentrationen ursächlich gewesen sein kann, die in einer später gewonnenen Blutprobe vorhanden waren.

Siehe auch
Der aktive THC-Wert als Nachweis von gelegentlichem Cannabiskonsum
und
Stichwörter zum Thema Cannabis

Gründe:


I.

Der im Jahr 1987 geborene Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A 79, A1 79, AM, B, und L.

Das Amtsgericht Wolfratshausen entzog ihm mit Strafbefehl vom 25. Januar 2007, rechtskräftig sei 14. Februar 2007, wegen einer Trunkenheitsfahrt die im Jahr 2005 erstmals erteilte Fahrerlaubnis. Dem lag zu Grunde, dass der Antragsteller mit 5,2 ng/ml THC, 1,8 ng/ml Hydroxy-​THC sowie 82 ng/ml THC-​Carbonsäure im Blut mit einem Kraftfahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hatte.

Das Amtsgericht Weißenburg i. Bay. verurteilte ihn am 11. Januar 2011 wegen unerlaubten Herstellens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und vorsätzlichem Anbau von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde.




Am 3. Juli 2014 erteilte ihm die Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Weißenburg-​Gunzenhausen (Fahrerlaubnisbehörde) erneut eine Fahrerlaubnis der Klassen A 79, A1 79, AM, B und L. Der Antragsteller hatte dafür ein positives medizinisch-​psychologisches Gutachten des DEKRA e.V. Dresden vom 11. April 2014 vorgelegt. Daraus ergibt sich, dass der Antragsteller mit 15 Jahren erstmals Cannabis probiert und ab seinem 16. Lebensjahr begonnen habe, regelmäßig täglich Cannabis zu konsumieren. Ab 19. August 2012 habe er vollständig auf den Konsum von Cannabis verzichtet. Dem Gutachten lag ein Nachweis der Drogenabstinenz vom 19. März 2013 bis 19. März 2014 in Form einer Haaranalyse zu Grunde.

Mit Schreiben vom 28. Januar 2015 teilte das Polizeipräsidium Oberbayern Süd der Fahrerlaubnisbehörde mit, gegen den Antragsteller werde wegen eines Betäubungsmitteldelikts ermittelt. Er habe mit einem Wert von 6,9 ng/ml THC im Blut mit einem Kraftfahrzeug am 11. Dezember 2014 am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen. Er habe angegeben, am Vorabend zwischen 20 und 21 Uhr einen Joint geraucht zu haben. Der Befundbericht des Labors Krone vom 18. Dezember 2014 geht davon aus, dass der Nachweis von THC und seinen Metaboliten in der am 11. Dezember 2014 um 13 Uhr entnommenen Blutprobe einen kürzlich erfolgten Cannabis-​Abusus beweise.

Mit Schreiben vom 12. Februar 2015 hörte die Fahrerlaubnisbehörde den Antragsteller zur beabsichtigten Entziehung seiner Fahrerlaubnis an. Daraufhin bestellten sich die Prozessbevollmächtigten und baten um Akteneinsicht, die ihnen am 2. März 2015 gewährt wurde.

Mit Schreiben vom 6. März 2015 teilten die Prozessbevollmächtigten mit, der Antragsteller sei nach München verzogen. Im Übrigen sei er – offenbar irrig – davon ausgegangen, dass zwischen dem Konsum und dem Fahrtantritt ein hinreichend langer Zeitraum gelegen habe. Es seien auch keine drogentypischen Anzeichen bei ihm festgestellt worden. Die Prognose aus dem Gutachten des DEKRA e.V. sei weiterhin zutreffend.




Nachdem die Fahrerlaubnisbehörde die Führerscheinakte des Antragstellers mit Schreiben vom 11. März 2015 an die Landeshauptstadt München übersandt hatte, schickte die Landeshauptstadt die Akte mit Schreiben vom 13. Mai 2015 wieder zurück und erteilte die Zustimmung zur Durchführung des Verfahrens durch das Landratsamt Weißenburg-​Gunzenhausen. Angesichts des bereits weit fortgeschrittenen Verfahrensstands erscheine es sinnvoll, wenn das Verfahren dort fortgeführt werde. Der Antragsteller widersprach dieser Vorgehensweise.

Mit Bescheid vom 28. Mai 2015 entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klassen A 79, A1 79, AM, B und L (Nr. 1 des Bescheids), verpflichtete ihn unter Androhung eines Zwangsgelds, den Führerschein unverzüglich vorzulegen (Nr. 2 und 4) und erklärte die Nrn. 1 und 2 des Bescheids für sofort vollziehbar (Nr. 3). Der Antragsteller sei gelegentlicher Cannabiskonsument und könne den Konsum und das Führen eines Kraftfahrzeugs nicht trennen. Er sei daher ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis sei ihm zu entziehen. Die Polizeiinspektion 29 München stellte den Führerschein am 22. Juni 2015 sicher.

Über den gegen den Bescheid vom 28. Mai 2015 erhobenen Widerspruch hat die Regierung von Mittelfranken noch nicht entschieden. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht Ansbach mit Beschluss vom 6. August 2015 abgelehnt. Der Antragsteller sei gelegentlicher Cannabiskonsument, denn der zeitliche Abstand zwischen den letzten Konsumhandlungen im Jahr 2012 und dem Konsum im Dezember 2014 sei nicht ausreichend, um den Zusammenhang zwischen den Konsumhandlungen zu unterbrechen. Es fehle auch an dem nötigen Trennungsvermögen. Auf das subjektive Fahreignungsempfinden komme es nicht an. Der Antragsteller habe auch seine Eignung nicht wiedererlangt. Es komme nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 3 BayVwVfG eingehalten seien, denn es handele sich nicht um eine Ermessensentscheidung, sondern um eine gebundene Entscheidung.




Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Der Antragsteller macht geltend, die Schwelle zur „Gelegentlichkeit“ sei nicht überschritten. Das Gutachten vom 11. April 2014 habe ihm bescheinigt, es sei nicht mehr zu erwarten, dass er unter dem Einfluss von Cannabis am Straßenverkehr teilnehme. Die vorherigen Konsumakte könnten daher keine Berücksichtigung mehr finden. Es habe sich um einen einmaligen Konsum gehandelt, denn der Antragsteller habe nur einmal ein Cannabisprodukt konsumiert, das ihm auf einer Feier angeboten worden sei. Zudem sei das Landratsamt Weißenburg-​Gunzenhausen zum Erlass des Bescheids nicht zuständig gewesen. Die Geltendmachung der Rechte des Antragstellers sei durch die gewählte Vorgehensweise erheblich erschwert, da er bei dem ortsfremden Verwaltungsgericht Ansbach um Rechtsschutz nachsuchen müsse.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO das form- und fristgerechte Beschwerdevorbringen berücksichtigt, ist nicht begründet. Der Widerspruch des Antragstellers wird voraussichtlich keinen Erfolg haben.

1. Hinsichtlich der Frage der örtlichen Zuständigkeit des Landratsamts Weißenburg-​Gunzenhausen nach Art. 3 Abs. 3 BayVwVfG entspricht die Beschwerde nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Danach muss die Beschwerdebegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Dazu reichen bloß pauschale oder formelhafte Rügen nicht aus (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 146 Rn 41). An der erforderlichen Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung mangelt es hier. Das Verwaltungsgericht hat ausführlich ausgeführt, dass es sich bei der Entziehung der Fahrerlaubnis im vorliegenden Fall um eine gebundene Entscheidung handele und eine Verletzung der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nach Art. 46 BayVwVfG unbeachtlich sei, da die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht habe beeinflusst werden können. Damit setzt sich die Beschwerdebegründung auch nicht ansatzweise auseinander.


2. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2015 (BGBl I S. 9042), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-​Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2213), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Gemäß § 11 Abs. 7 FeV unterbleibt die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht. Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV ist ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis den Konsum und das Fahren nicht trennen kann. Dies ist beim Antragsteller der Fall.

Gelegentlicher Konsum von Cannabis im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV liegt dann vor, wenn der Betroffene in zumindest zwei selbstständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (BVerwG, U.v. 23.10.2014 – 3 C 3/13 – DAR 2014, 711 Rn. 16 ff.).

Angesichts der Einlassungen des Antragstellers bei der Verkehrskontrolle am 11. Dezember 2014 und seinen schriftsätzlichen Ausführungen steht im vorliegenden Fall fest, dass er am Abend des 10. Dezember 2014 zwischen 20 und 21 Uhr Cannabis konsumiert hat. Nach dem Befundbericht des Labors Krone vom 18. Dezember 2014 steht ebenfalls fest, dass er kurz vor der Blutentnahme am 11. Dezember 2014 um 13 Uhr Cannabis konsumiert hat und mit einem Wert von 6,9 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC) im Blut ein Kraftfahrzeug geführt hat. Damit liegen schon zwei Konsumvorgänge vor und der Antragsteller kann den Konsum von Cannabis und das Führen eines Kraftfahrzeugs nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV nicht trennen.

Der Vortrag des Antragstellers, es habe sich um einen einmaligen Konsum am Abend des 10. Dezember 2014 gehandelt, kann nicht überzeugen. Der Senat hat bereits entschieden, dass aus einem THC-​Wert, der in einer Blutprobe festgestellt wurde, im Wege der Rückrechnung nicht mit jener Genauigkeit ermittelt werden kann, wie hoch der THC-​Spiegel zu einem bestimmten, vor der Blutentnahme liegenden Zeitpunkt war, wie das z.B. beim Rauschmittel "Alkohol" möglich ist (vgl. B. v. 27.9.2010 – 11 CS 10.2007 – juris Rn. 10). Auf die Erkenntnisse über das Abbauverhalten von THC darf aber insoweit zurückgegriffen werden, als sich aus ihnen – gleichsam im Wege des Ausschlussverfahrens – "negative" Aussagen dergestalt herleiten lassen, dass ein für einen bestimmten Zeitpunkt eingeräumter oder sonst feststehender Konsum von Cannabis keinesfalls (alleine) für die Konzentrationen ursächlich gewesen sein kann, die in einer später gewonnenen Blutprobe vorhanden waren.

Der psychoaktive Wirkstoff THC wird bei inhalativem Konsum von Cannabis sehr schnell vom Blut resorbiert und ist nach einem Einzelkonsum sechs bis zwölf Stunden im Blut nachweisbar (Beurteilungskriterien – Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung – Hrsg.: Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin, 3. Aufl. 2013, S. 247). Im Rahmen der Maastricht-​Studie wurde ebenfalls festgestellt, dass bei der überwiegenden Zahl der Cannabiskonsumenten THC im Blut relativ schnell abgebaut wird und bereits nach sechs Stunden nur noch THC-​Werte zwischen 1 und 2 ng/ml festgestellt werden konnten (vgl. BayVGH, B.v. 13.5.2013 – 11 ZB 13.523 – NJW 2014, 407 Rn. 19 ff. m.w.N.). Der Cannabiskonsum des Antragstellers, der sich in der am 11. Dezember 2014 um 13 Uhr entnommenen Blutprobe niedergeschlagen hat, muss deshalb angesichts der gemessenen Konzentration von 6,9 ng/ml THC im Blut offensichtlich in den Morgenstunden des 11. Dezember 2014 stattgefunden haben (vgl. auch BayVGH, B.v. 13.5.2013 a.a.O. Rn. 21; B.v. 5.3.2009 – 11 CS 08.3046 – juris Rn. 15).

Ob die Vorgänge aus dem Jahr 2012 noch berücksichtigt werden können, braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden, da schon davon auszugehen ist, dass der Antragsteller im Dezember 2014 zwei Mal Cannabis konsumiert hat. Es spricht jedoch vieles dafür, dass das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen ist, es liege auch keine Zäsur zwischen dem letzten feststehenden Konsum am 18. August 2012 und dem Konsum im Jahr 2014 vor. Ob eine solche relevante Zäsur zwischen den einzelnen Konsumakten anzunehmen ist, ist nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. Die schematische Festlegung von Zeiträumen verbietet sich (vgl. BVerwG, U.v. 23.10.2014 – 3 C 3/13 – DAR 2014, 711 Rn. 21). Das Verwaltungsgericht ist dabei unter Würdigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falls, insbesondere des mit 16 Jahren begonnenen und lange andauernden regelmäßigen Cannabiskonsums sowie der abgeurteilten Betäubungsmittelstraftaten des Antragstellers zu dem Ergebnis gekommen, dass eine solche Zäsur auch unter Berücksichtigung des positiven Fahreignungsgutachtens nicht angenommen werden kann. Diese Feststellungen und Wertungen werden durch die Beschwerdebegründung, die weitgehend nur den erstinstanzlichen Vortrag wiederholt, nicht erschüttert.




3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nrn. 1.5 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, a.a.O., Anh. § 164 Rn. 14). Dem Antragsteller wurde mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 28. Mai 2015 ausdrücklich die Fahrerlaubnis der Klassen A (79.03, 79.04), A1 (79.03, 79.04), AM, B und L entzogen. Maßgeblich für die Streitwertfestsetzung ist nur die Klasse B; die Klassen AM und L sind in der Klasse B enthalten (vgl. § 6 Abs. 3 Nr. 4 FeV), die Klassen A und A1 sind nach Lfd. Nr. 4 der Nr. II der Anlage 3 zur FeV mit den Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04 der Anlage 9 zur FeV versehen und betreffen nur dreirädrige Fahrzeuge, die früher in der Klasse B enthalten waren (vgl. BayVGH, B.v. 30.1.2014 – 11 CS 13.2342 – BayVBl 2014, 373).

Die Befugnis zur Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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