| 1. | Hat der Betroffene das deutlich länger als eine Sekunde andauernde Rotlicht missachtet und ausgesagt, dass er die Ampel für Schwachsinn halte und er immer bei „Rot“ fahre, so liegt ein vorsätzlicher Rotlichtverstoß vor. |
| 2. | Etwaige wirtschaftliche oder berufliche Nachteile können nur ausnahmsweise ein Absehen von einem Fahrverbot rechtfertigen. Eine Beeinträchtigung der beruflichen Tätigkeit ist im Kauf zu nehmen, insbesondere wenn der Verkehrsverstoß vorsätzlich begangen wurde. |