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OLG Stuttgart Beschluss vom 12.06.1998 - 1 Ss 338/98 - Bedeutung des Zusatzschildes „Luftreinhaltung“

OLG Stuttgart v. 12.06.1998: Zur Bedeutung des Zusatzschildes „Luftreinhaltung“




Das OLG Stuttgart (Beschluss vom 12.06.1998 - 1 Ss 338/98) hat entschieden:

Das mit dem Zusatz "Luftreinhaltung" versehene Verkehrsschild Zeichen 274 zur StVO über die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit erlaubt auch den Führern von emissionslosen Elektrofahrzeugen nicht, schneller als erlaubt zu fahren.

Siehe auch
Zusatzzeichen - Zusatzschilder
und
Elektrofahrzeuge

Gründe:


I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen am 03. März 1998 wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu der Geldbuße von 60,00 DM verurteilt.

Es hat festgestellt:

Der Betroffene befuhr mit einem Elektromobil der Marke Daimler Benz Pkw am 25. August 1997 um 14.38 Uhr die Bundesstraße 10 in S auf Höhe der H Brücke in Richtung E. Die für diese Strecke durch Zeichen 274 zur StVO angeordnete Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit für Pkws auf 80 km/h war mit dem Zusatz "Luftreinhaltung" versehen. Der Betroffene, der die Strecke gut kannte, überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit infolge vermeidbarer Unachtsamkeit um mindestens 16 km/h.





II.

Die vom Senat in der Besetzung mit einem Richter (§ 80 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 OWiG n.F.) zur Fortbildung des Rechts (§ 80 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 OWiG n.F.) zugelassene Rechtsbeschwerde führt zur Einstellung des Verfahrens nach § 47 Abs. 2 Satz 1 OWiG.

1. Der Betroffene, der den festgestellten Sachverhalt - nach der Beweiswürdigung des Tatrichters glaubhaft - eingeräumt hat, vertritt die Auffassung, die angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung betreffe ihn nicht, weil das von ihm geführte Elektrofahrzeug keinerlei Emissionen ausstoße; folglich sei der Zweck der Luftreinhaltung durch eine Beschränkung seiner Fahrgeschwindigkeit nicht zu erreichen. Für ihn und alle anderen Elektrofahrzeuge gelte diese Geschwindigkeitsbeschränkung daher nicht.

Dieser Argumentation ist das Amtsgericht nicht gefolgt, weil es den Zusatz "Luftreinhaltung" nur für eine rechtlich unverbindliche Erläuterung des Grundes der Anordnung der Geschwindigkeitsbeschränkung hielt.

2. In der - soweit ersichtlich - obergerichtlich noch nicht entschiedenen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung teilt der Senat die Rechtsauffassung des Amtsgerichts.




a) Die durch Verkehrszeichen getroffenen Anordnungen stellen Verwaltungsakte in der Form von Allgemeinverfügungen dar (vgl. Mühlhaus/Janiszewski, StV, 14. Auflage, § 39 Rdnr. 8 mit weiteren Nachweisen). Die von ihnen ausgehenden Ge- und Verbote sind nur unbeachtlich, wenn ein Nichtigkeitsgrund vorliegt (§ 44 Abs. 1 und 2 VwVfG). Ansonsten sind sie - selbst bei Fehlerhaftigkeit - für alle Verkehrsteilnehmer verbindlich und zu beachten (vgl. Mühlhaus/Janiszewski, StVO, 14. Auflage, § 39 Rdnr. 9 mit weiteren Nachweisen).

b) Die Regelungsbefugnisse der Straßenverkehrsbehörden für Verkehrsbeschränkungen durch Geschwindigkeitsbegrenzungen ergeben sich aus § 45 StVO. Darin ist neben dem zentralen Regelungsziel der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs auch eine Ermächtigung zu Eingriffen enthalten, die dem Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen bezwecken (§ 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO). Dasselbe gilt im übrigen nach § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 5 StVO auch im Zusammenhang mit dem Betrieb von Parkplätzen und verkehrsberuhigten Zonen.

Im vorliegenden Fall hat die Straßenverkehrsbehörde, wie der Zusatz zu der Geschwindigkeitsbeschränkung beweist, aus Gründen der Luftreinhaltung eine verkehrsbeschränkende Maßnahme in der durch § 45 Abs. 4 StVO vorgeschriebenen Form durch Aufstellen eines Verkehrszeichens (Zeichen 274 zur StVO) getroffen. Allein durch das Aufstellen dieses Verbotszeichens wurde die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit wirksam und für jeden Verkehrsteilnehmer verbindlich angeordnet.




c) Der Zusatz "Luftreinhaltung" hat keine konstitutive Bedeutung für die Wirksamkeit der angeordneten Verkehrsbeschränkung. Der Zusatz hat für sich allein oder auch in Verbindung mit dem Verbotszeichen keinerlei Regelungsgehalt. Er enthält weder eine allgemeine Beschränkung der durch Zeichen 274 getroffenen Anordnung noch eine allgemeine Ausnahme von ihr. Insofern liegt der Fall anders als bei dem in § 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO vorgesehenen Zusatzschild "bei Nässe". Dort ergibt sich die Regelung aus der Verbindung von Vorschriftszeichen, in der Straßenverkehrsordnung vorgesehenem Zusatzschild und den Witterungsverhältnissen; die Anordnung geht - hinreichend bestimmt - dahin, nicht schneller als mit der angegebenen Geschwindigkeit zu fahren, so lange die Fahrbahn nass ist (vgl. BGHSt 27, 318). Diese Anordnung gilt für alle Verkehrsteilnehmer ohne Rücksicht auf die speziellen Eigenschaften der Reifen ihres Fahrzeugs und dient der Verhinderung des Aufschwimmens der Räder (Aquaplaning). Demgegenüber enthält der Zusatz "Luftreinhaltung" bei sinn- und zweckorientierter Betrachtungsweise lediglich einen - entbehrlichen - Hinweis darauf, dass die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit dem Zweck der Luftreinhaltung, also dem Schutz der Wohnbevölkerung vor Abgasen, diene. Der Hinweis bezweckt nur die Information der Verkehrsteilnehmer über das Motiv der Straßenverkehrsbehörde für die angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung (vgl. OLG Saarbrücken NZV 1989, 159 für den Zusatz "Lärmschutz"). Ein zur Erhöhung der Akzeptanz eines Verkehrszeichens angegebenes Motiv wie dasjenige der Luftreinhaltung kann eine Ausnahme von der Allgemeinverbindlichkeit der Regelung eines Verkehrszeichens nicht rechtfertigen. Auch wenn das konkrete Regelungsmotiv im Einzelfall verfehlt wird, ist das allgemeinverbindlich angeordnete Verbot zu beachten. Nur eine von der Straßenverkehrsbehörde ausdrücklich durch Zusatzschild angeordnete Ausnahme ("ausgenommen Elektrofahrzeuge") hätte den Betroffenen hier von der Pflicht zur Einhaltung der Geschwindigkeitsbeschränkung befreit. Ob eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO möglich gewesen wäre, kann hier dahinstehen, da eine solche nicht erteilt wurde.

Der Einwand des Betroffenen, das Verbot könne ihn nicht betreffen, greift auch deswegen nicht durch, weil - wie die Erfahrung zeigt - zu schnell fahrende Fahrzeuge regelmäßig andere Kraftfahrzeugführer dazu verleiten, ihrerseits die Geschwindigkeitsbeschränkung zu mißachten ("Mitzieheffekt"). Würde dem Betroffenen als Fahrer eines Elektrofahrzeugs, das von anderen Verkehrsteilnehmern nicht ohne weiteres als solches erkannt wird, ohne eine durch Zusatzschild zu Zeichen 274 angeordnete Ausnahmeregelung gestattet, die zulässige Höchstgeschwindigkeit zu überschreiten, würden ihm regelmäßig Fahrer von Fahrzeugen mit Benzin- oder Dieselmotoren folgen und durch den mit der überhöhten Geschwindigkeit verbundenen hohen Schadstoffausstoß den angestrebten Effekt der Luftreinhaltung durch Geschwindigkeitsbeschränkung teilweise wieder zunichte machen. Diesem unerwünschten Nebeneffekt muss durch die Durchsetzung der Einhaltung der Geschwindigkeitsbeschränkung gegenüber allen Kraftfahrzeugführern begegnet werden.



Zu Recht hat daher das Amtsgericht den Betroffenen der fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit für schuldig befunden.

2. Der Senat ist indes der Auffassung, dass der dem Hauptmotiv der Geschwindigkeitsbeschränkung nicht zuwiderlaufende, nicht materielle, sondern nur formelle Verstoß des Betroffenen nicht schwer wiegt und daher eine Ahndung nicht unabdingbar ist, zumal die hier zugrundeliegende Rechtsfrage bisher obergerichtlich noch nicht entschieden wurde. Er hat das Verfahren daher mit Zustimmung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 OWiG eingestellt.

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