Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Elektromobilität - Elektrofahrzeuge

Elektrofahrzeuge - Elektromobilität




Gliederung:


   Einleitung
Weiterführende Links
Lärmschutz / Luftreinhaltung
Ladestationen für Elektrofahrzeuge
"Umweltprämien"

- nach oben -



Einleitung:


Gewisse Erleichterungen für das Führen von Elektro-Kleintransportern hat die Vierte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 22.12.2014 gebracht, allerdings zunächst nur bis zum Ende der Befristung im Jahre 2019. Während für brennstoffgetriebene Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von 4.250 kg eine FE Kl. C1 nötig ist, dürfen in Abweichung von § 6 Abs. 1 FeV elektrisch angetriebene - im inländischen Gütertransport eingesetzte - Fahrzeuge mit einer Fahrerlaubnis B geführt werden, wenn ihr zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 4.250 kg beträgt und der FE-Inhaber an einer zusätzlichen Fahrzeugeinweisung teilgenommen hat.


Ab 26.09.2015 können Halter von Elektrofahrzeugen ein neues Nummernschild beantragen. Sie können dann von der durch das Elektromobilitätsgesetz (EmoG) eingeführten Privilegierung beim Parken und bei der Benutzung von Sonderfahrstreifen Gebrauch machen.

- nach oben -



Weiterführende Links:


Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG)

Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge (Elektromobilitätsgesetz - EmoG)

Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (eKFVEV)

Ladestationen für E-Fahrzeuge

Parkverbote und -erlaubnisse an Ladestationen für Elektrofahrzeuge

Klima und Verkehr

Segway Personal Transporter

E-Scooter - Elektro-Tretroller

Motorisierte Krankenfahrstühle
Tesla

Autonomes Fahren - Assistenzsysteme

- nach oben -






Allgemeines:


OLG Stuttgart v. 12.06.1998:
Das mit dem Zusatz "Luftreinhaltung" versehene Verkehrsschild Zeichen 274 zur StVO über die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit erlaubt auch den Führern von emissionslosen Elektrofahrzeugen nicht, schneller als erlaubt zu fahren.

OLG Köln v. 12.12.2013:
Sofern sie hinreichend klar sind, können Zusatzschilder bzw. Zusatzzeichen beliebige Anordnungen durch Zeichen oder Aufschriften enthalten. Das Zusatzzeichen "Elektrofahrzeug während des Ladevorgangs" zum Zeichen 314 stellt eine wirksame Beschränkung der Parkerlaubnis auf eine bestimmte Fahrzeugart dar.

OLG Oldenburg v. 14.12.2015:
Ebenso wenig entbindet das Zusatzschild "Luftreinhaltung" ein Elektrofahrzeug von der angeordneten Geschwindigkeitsbegrenzung (OLG Stuttgart, NZV 1998, 422 - 423).

KG Berlin v. 13.12.2018:
Ein mit dem Zusatzzeichen „Lärmschutz“ versehenes Streckenverbot (hier: Zeichen 274) ist auch vom Führer eines geräuscharmen Elektrofahrzeugs zu beachten.

- nach oben -





Ladestationen für Elektrofahrzeuge:


Ladestationen für E-Fahrzeuge

- nach oben -



"Umweltprämien":


OLG Nütnberg v. 29.07.2021:
   Bietet ein Fahrzeughersteller für zu entsorgende Altfahrzeuge eine sog. Umweltprämie an, die auf den Kaufpreis eines Neufahrzeugs angerechnet wird, sofern das zu entsorgende Altfahrzeug als „noch rollfähiges Kraftfahrzeug“ zur Verfügung gestellt wird, so werden die Voraussetzungen für diese Prämie nur erfüllt, wenn das Fahrzeug noch seine wesentlichen Bestandteile enthält, insbesondere jedenfalls den Motor.

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn das Altfahrzeug nur in weitgehend ausgeschlachtetem Zustand zur Entsorgung bereitgestellt wird (hier: bloße Außenhülle des Fahrzeugs - Karosserie und Türen -, ohne Motor, Sitze und Ganghebel).

- nach oben -



Datenschutz    Impressum