1. | Die Abstandsmessung mit dem Verkehrskontrollsystems des Herstellers VIDIT VKS 3.0, Softwareversion 3.2 3D, sog. „Select-System“ ist ein so genanntes standardisiertes Messverfahren. Aus dem Charakter als standardisiertes Messverfahren folgt, dass der Tatrichter grundsätzlich neben dem angewendeten Messverfahren VKS nur die gemessene Geschwindigkeit nebst Toleranzabzug sowie den ermittelten vorwerfbaren Abstandswert feststellen muss. Ausführungen zur Beachtung der Verfahrensbestimmungen muss der Tatrichter im Urteil erst dann machen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese nicht eingehalten worden sind oder Messfehler von dem Betroffenen oder einem anderen Verfahrensbeteiligten behauptet werden. |
2. | Kein Absehen vom Fahrverbot bei einer Betroffenen mit zwei ausgeübten Berufen bei einem Familiennettoeinkommen von rund 5000 Euro, wenn weder Existenzgefährdung und noch Arbeitsplatzverlust konkret drohen. |
Am 19.02.2015 (Rechtskraft:11.03.2015)setzte der Kreis Unna gegen d. Betroffene wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes vom 28.11.2014 eine Geldbuße von 80 Euro fest. Am 29.05.2015 um 17:29 Uhr befuhr die Betroffene mit einem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ... die Bundesautobahn 1 in Ascheberg in Fahrtrichtung Dortmund. Im Bereich Kilometer 302, 370 betrug ihr Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 102 km/h allenfalls 14 Meter. Bei Beobachtung der erforderlichen und ihr auch zumutbaren Sorgfalt hätte die Betroffene anhand der Länge der Fahrtstrecke mit ähnlich geringem Abstand auch schon vor Eintritt in den Messbereich der Autobahnpolizei am Tatort erkennen können und müssen, dass sie den erforderlichen Sicherheitsabstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug erheblich unterschritt. |
- | ermittelte Geschwindigkeit: 106 km/h |
- | vorwerfbare Geschwindigkeit: 102 km/h |
- | vorwerfbarer Abstand: 14 Meter |