Das Verkehrslexikon
Die Video-Messanlage VIDIT VKS 3.01 - Abstandsmessungen
Die Video-Messanlage VIDIT VKS
Gliederung:
Einleitung:
Messungen mit dieser Anlage sind nur auf dafür eingerichteten Fahrbahnabschnitten möglich. Dabei werden auf der Fahrbahnoberfläche vier Punkte (Passpunkte) markiert, die ein Viereck aufspannen. Zusätzlich werden zwei Kontrollpunkte markiert. Die Pass- und Kontrollpunkte werden mit einem geeichten Längenmessgerät oder einem elektrooptischen Tachymeter vermessen. Beim Einrichten der Messstelle wird ein Referenzvideo aufgezeichnet. Die Aufstellhöhe der Kamera bei Erstellung des Referenzvideos wird dokumentiert und darf bei den späteren Tatvideoaufzeichnungen nicht unterschritten werden.
Das Tatvideo wird mit Hilfe eines Computerprogramms ausgewertet. Dabei wird zunächst die in der beschriebenen Weise eingerichtete Messstelle ausgewählt. Von der auswertenden Person werden sodann die Pass- und Kontrollpunkte der Messstelle mit Hilfe eines Fadenkreuzes im Tatvideobild anvisiert und digitalisiert. Das Programm berechnet die Perspektive und nimmt dabei eine interne Genauigkeitsberechnung vor.
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Allgemeines:
Krumm, DAR 2007, 129 ff.:
Zur technischen Seite des Verkehrskontrollsystems VIDIT VKS
Toleranzabzüge bei Abstandsmessungen
Video-Messverfahren
Verfassungswidrigkeit und Verwertungsverbot von Videoaufzeichnungen?
BVerfG v. 11.08.2009:
Videoaufzeichnungen mit dem Verkehrskontrollgerät VKS 3.0 sind rechtswidrig, solange sie lediglich durch einen ministerielle Erlass zugelassen sind. Eine Einschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen bedarf einer gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht und verhältnismäßig ist. Anlass, Zweck und Grenzen des Eingriffs müssen in der Ermächtigung bereichsspezifisch, präzise und normenklar festgelegt werden. Eine Verwaltungsvorschrift kann für sich auch keinen Eingriff in das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung rechtfertigen.
OLG Dresden v. 08.07.2005:
Wie das Messverfahren mit dem Gerät VIDIT VKS 3.01 funktioniert
OLG Dresden v. 08.07.2005:
Die Abstandsmessung mit dem Gerät VIDIT VKS 3.01 ist ein standardisiertes Messverfahren. Der Tatrichter muss in den Urteilsgründen zur Messung grundsätzlich nur das angewendete Messverfahren, die gemessene Geschwindigkeit nebst Toleranzabzug sowie den ermittelten vorwerfbaren Abstandswert feststellen
OLG Dresden v. 02.02.2010:
Bei Videoaufzeichnungen unter Einsatz von Abstandsmesstechnik im Rahmen der Verkehrsüberwachung in Sachsen kommt § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO als Rechtsgrundlage in Betracht; denn nach einer Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Innenministeriums zur Überwachung des Straßenverkehrs ist der jeweilige Messbeamte bei jeder Messung gehalten, das Messgerät nur dann zu aktivieren, wenn ein konkreter Anfangsverdacht, der sich insbesondere aus der visuellen Beobachtung des Verkehrs ergeben kann, besteht, so dass eine verdachtsbezogene Anwendung der Messtechnik möglich ist.
OLG Bremen v. 28.10.2010:
Bei der Abstandsmessung mit dem Verkehrsüberwachungsgerät VKS 3.0 handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren i.S. der Rechtsprechung des BGH. Bei einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen §§ 4 Abs Nr. 4 StVO, dem eine Abstandsmessung mit diesem Gerät zugrunde liegt, muss der Tatrichter in den Urteilsgründen zur Messung grundsätzlich nur das angewendete Messverfahren, die gemessene Geschwindigkeit nebst Toleranzabzug sowie den ermittelten vorwerfbaren Abstandswert feststellen. Sicherheitsabschläge von dem festgestellten vorwerfbaren Abstandswert sind nicht generell veranlasst. Ausführungen zur Ordnungsgemäßheit des Messverfahrens muss der Tatrichter in den Urteilsgründen nur dann machen, wenn entweder konkrete Anhaltspunkte für ein5n Messfehler vorliegen oder ein solcher von dem Betroffenen oder einem anderen Verfahrensbeteiligten behauptet werden.
OLG Bamberg v. 22.02.2012:
Die Kriterien für die Einordnung als qualifiziertes Messverfahren werden im Hinblick auf Abstandsmessungen derzeit nur von dem 'Brückenabstandsverfahren VAMA mit Charaktergenerator CG-P 50 E, dem 'Brückenabstandsmessverfahren ViBrAM-BAMAS' und dem 'Abstands- und Geschwindigkeitskontrollsystem VKS 3.01' erfüllt.
OLG Hamm v. 30.08.2012:
Zur erforderlichen Fahrstrecke für die Feststellung einer Abstandsunterschreitung. Der Senat sieht vorliegend eine solche „nicht ganz vorübergehende“ Abstandsunterschreitung jedenfalls auf einer Strecke von mindestens 150m als gegeben an.
OLG Celle v. 10.01.2013:
Stellt der Tatrichter bei der Geschwindigkeitsmessung mit dem System VKS 3.0 Softwareversion 3.1 - einen Eingabefehler bei der manuellen Auswertung fest (hier: Eingabe eines offensichtlich falschen Datums), so müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, warum der Tatrichter dennoch von der Richtigkeit des Messergebnisses überzeugt ist. Es reicht nicht aus, die Geschwindigkeit anhand einer eigenen Wegzeitberechnung aus den Wegmarken der Videostandbilder abzuleiten.
AG Lüdinghausen v. 28.01.2013:
Kann eine Abstandsunterschreitung auf einer Strecke von nur 110 bis 120 m festgestellt werden, so reicht dies nicht aus, einen vorwerfbaren Abstandsverstoß feststellen zu können.
AG Lüdinghausen v. 18.01.2016:
Die Abstandsmessung mit dem Verkehrskontrollsystems des Herstellers VIDIT VKS 3.0, Softwareversion 3.2 3D, sog. „Select-System“ ist ein so genanntes standardisiertes Messverfahren. Aus dem Charakter als standardisiertes Messverfahren folgt, dass der Tatrichter grundsätzlich neben dem angewendeten Messverfahren VKS nur die gemessene Geschwindigkeit nebst Toleranzabzug sowie den ermittelten vorwerfbaren Abstandswert feststellen muss. Ausführungen zur Beachtung der Verfahrensbestimmungen muss der Tatrichter im Urteil erst dann machen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese nicht eingehalten worden sind oder Messfehler von dem Betroffenen oder einem anderen Verfahrensbeteiligten behauptet werden.
OLG Karlsruhe v. 08.04.2016:
Die Abstandsmessung mit dem Verkehrskontrollsystems des Herstellers VIDIT VKS 3.0, Softwareversion 3.2 3D, sog. „Select-System“ ist ein so genanntes standardisiertes Messverfahren. Aus dem Charakter als standardisiertes Messverfahren folgt, dass der Tatrichter grundsätzlich neben dem angewendeten Messverfahren VKS nur die gemessene Geschwindigkeit nebst Toleranzabzug sowie den ermittelten vorwerfbaren Abstandswert feststellen muss. Ausführungen zur Beachtung der Verfahrensbestimmungen muss der Tatrichter im Urteil erst dann machen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese nicht eingehalten worden sind oder Messfehler von dem Betroffenen oder einem anderen Verfahrensbeteiligten behauptet werden.
AG Tübingen v. 22.08.2017:
Bei dem Abstandsmesssystem Vidit VKS 3.0 handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren
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