| 1. |
Die Grenze zur Gewährung einer merkantilen Wertminderung liegt bei einem Kraftfahrzeugalter von etwa fünf Jahren und einer Laufleistung von etwa 100.000 km.
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| 2. |
Aufschläge von Werkstätten auf die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers (sog. UPE-Aufschläge) auf Ersatzteile sind auch bei fiktiver Schadensabrechnung ersatzfähig, denn diese stellen unselbstständige Rechnungspositionen im Rahmen der Reparaturkostenermittlung dar. Soweit der Sachverständige diese auf Grund der ortsüblichen Aufschläge durch die ansässigen markengebundenen Fachwerkstätten berechnet hat, sind sie auch zu ersetzen. Der Geschädigte ist bei der Auswahl der die Reparatur durchführenden Werkstatt frei. Er darf sich daher auch eine Werkstatt aussuchen, die UPE-Aufschläge berücksichtigt.
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| 3. |
Die ersatzfähige Kostenpauschale beträgt 25,00 €, wobei sowohl gestiegene Portokosten als auch die erheblichen Kosten für die Wartung der modernen Kommunikationswege bereits berücksichtigt sind.
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