| 1. | UPE–Aufschläge sind auch bei fiktiver Abrechnung erstattungsfähig, wenn solche ortsüblich von den Fachwerkstätten erhoben werden. |
| 2. | Verbringungskosten werden vom Schadensersatzanspruch allein dann umfasst, wenn sie tatsächlich angefallen sind. |
| die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, |
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1. | an ihn 1.164,40 € nebst Zinsen in Höhe über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.12.2012 zu zahlen, |
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2. | ihn von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten i. H. v. 316,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. |
| die Klage abzuweisen. |