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KG Berlin Beschluss vom 03.01.2017 - 3 Ws (B) 692/16 - 162 Ss 186/16 - Entpflichtung des Betroffenen von der Erscheinenspflicht zur Hauptverhandlung

KG Berlin v. 03.01.2017: Entpflichtung des Betroffenen von der Erscheinenspflicht zur Hauptverhandlung bei angekündigter Nichteinlassung zur Sache




Das KG Berlin (Beschluss vom 03.01.2017 - 3 Ws (B) 692/16 - 162 Ss 186/16) hat entschieden:

Die Entscheidung über den Entbindungsantrag steht nicht im Ermessen des Gerichts; dieses ist vielmehr verpflichtet, dem Antrag zu entsprechen, wenn die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG vorliegen. Dies ist der Fall, wenn Betroffene erklärt, dass er sich in der Hauptverhandlung nicht äußern werde, und seine Anwesenheit war zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist.

Siehe auch
Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung und Säumnis des Betroffenen
und
Bußgeldverfahren / Ordnungswidrigkeitenverfahren

Gründe:


Das Amtsgericht hat den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid des Bezirksamts Friedrichshain-​Kreuzberg von Berlin vom 21. Januar 2016 nach § 74 Abs. 2 OWiG mit der Begründung verworfen, der Betroffene sei der Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung ferngeblieben. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge, das Amtsgericht habe den Antrag des Betroffenen, ihn gemäß § 73 Abs. 2 OWiG von der gesetzlichen Pflicht zum persönlichen Erscheinen zu entbinden, zu Unrecht abgelehnt und daher durch die Verwerfung seines Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, ist ordnungsgemäß ausgeführt. Die Verfahrensrüge enthält alle notwendigen Darlegungen. So hat der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde vorgetragen, wessen er beschuldigt wird und dass er seinen Verteidiger zu seiner Vertretung ermächtigt und dieser in seinem Namen erklärt habe, zur Sache keine Angaben machen zu wollen. Da damit feststand, dass von der Anwesenheit des Betroffenen keine weitere Aufklärung zu erwarten gewesen wäre (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Juni 2013 – 3 Ws (B) 202/13 – juris Rn. 2; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. Juni 2012 - 2(6) Ss Rs 279/12 – juris Rn. 4), waren weitere Ausführungen zur Beweislage nicht erforderlich.




Der sonst im Rahmen einer Gehörsrüge erforderlichen Darlegung, was der Betroffene in der Hauptverhandlung vorgetragen hätte, bedarf es hier nicht, weil er nicht rügt, dass ihm eine Stellungnahme zu entscheidungserheblichen Tatsachen verwehrt worden sei, sondern dass das Gericht seine in dem Entbindungsantrag seines Verteidigers liegende Erklärung zur Sache nicht ausreichend zur Kenntnis genommen hat (vgl. Senat, Beschlüsse vom 5. Juni 2014 – 3 Ws (B) 288/14 – und 8. Juni 2011 – 3 Ws (B) 283/11 –; Brandenburgisches OLG NZV 2003, 432).

2. Die Rüge ist auch begründet. Der Betroffene war nach § 73 Abs. 2 OWiG von seiner Anwesenheitspflicht zu entbinden. Denn der Betroffene hatte erklärt, dass er sich in der Hauptverhandlung nicht äußern werde, und seine Anwesenheit war zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich. Die Entscheidung über den Entbindungsantrag steht nicht im Ermessen des Gerichts; dieses ist vielmehr verpflichtet, dem Antrag zu entsprechen, wenn die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG vorliegen (Senat in std. Rspr., vgl. u. a. VRS 111, 146 und Beschlüsse vom 8. Juni 2011 – 3 Ws (B) 283/11 – und 5. Juni 2014 – 3 Ws (B) 288/14 –). Die pauschale Begründung des Amtsgerichts, der Betroffene solle mit dem Tatvorwurf konfrontiert werden, lässt nicht erkennen, welche Erkenntnisse durch die Anwesenheit eines schweigenden Betroffenen hätten gewonnen werden können.



3. Der Entbindungsantrag konnte auch noch zu Beginn der Hauptverhandlung durch den zur Vertretung bevollmächtigten Verteidiger angebracht werden. Dies ist nach überwiegender Ansicht in der obergerichtlichen Rechtsprechung, welcher der Senat folgt, zulässig (vgl. Senat VRR 2014, 155 [Volltext bei juris]; ausführlich OLG Celle VRS 116, 451 mwN; OLG Zweibrücken zfs 2011, 708 mwN).

Der Senat hebt daher das angefochtene Urteil auf und verweist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurück.

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