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Amtsgericht Dresden Urteil vom 03.04.2017 - 115 C 341/16 - Ersatz von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall

AG Dresden v. 03.04.2017: Zum Anspruch auf Ersatz von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall




Das Amtsgericht Dresden (Urteil vom 03.04.2017 - 115 C 341/16) hat entschieden:

  1.  Zu Grundsätzen für die Honorarrechnung des Sachverständigen, falls Geschädigter die Rechnung noch nicht bezahlt hat, und zu Anforderungen in diesen Fällen an die vom BGH postulierte "Plausibilitätskontrolle" des Geschädigten.

  2.  Es entspricht unabhängig davon, inwieweit eine Preisabrede mit dem Sachverständigen besteht, das (unbeglichene) Honorar nicht dem erforderlichen Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, wenn und soweit dieses Honorar objektiv deutlich überhöht ist und dies subjektiv für den Geschädigten erkennbar ist.

  3.  Bezugspunkt der Feststellung einer objektiv vorliegenden deutlichen Überhöhung ist die branchenübliche Vergütung in der Branche der KFZ-Sachverständigen. Hierfür bietet es sich an, die jeweils aktuelle BVSK-Honorarbefragung heranzuziehen. Hierbei ist auch eine solche Vergütung noch als üblich anzusehen, welche am oberen Ende des Honorarkorridors HB V angesiedelt ist; auf einen Mittelwert ist nicht abzustellen. Da nur eine deutliche Überhöhung des Honorars der Erforderlichkeit entgegensteht, führt nicht jede geringfügige Überschreitung der Sätze der BVSK-Befragung zur Verneinung der Erforderlichkeit der Vergütung. Vielmehr ist eine deutliche Überschreitung von mindestens 15 - 20% zu fordern.

  4.  Bei der Prüfung der subjektiven Erkennbarkeit einer deutlichen Überhöhung des Honorars für den Geschädigten ist auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektive Schadensbetrachtung). Eine deutliche Überhöhung des Sachverständigenhonorars wird dem Laien-Geschädigten im Regelfall weder bei Vertragschluss noch Rechnungstellung erkennbar sein, weil ein Geschädigter regelmäßig über keine Kenntnisse über die übliche Vergütungsstruktur und -höhe auf dem Markt von KFZ-Sachverständigen verfügt und eine Überschreitung des branchenüblichen Honorars daher nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. Eine Erkennbarkeit für den Geschädigten wird man letztlich nur dann bejahen können, wenn der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen.


Siehe auch
Sachverständigenkosten im Verkehrsrecht
und
Stichwörter zum Thema Sachverständigen-Gutachten

Tatbestand:


Die Parteien streiten über die Höhe von Schadenersatz aus einem Verkehrsunfallereignis vom 01.11.2015.

Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt Eigentümer und Halter des am Unfall beteiligten Fahrzeugs Audi A 6 mit amtl. Kennzeichen, die Beklagte Haftpflichtversicherer des unfallursächlichen Fahrzeugs mit dem amtl. Kennzeichen. Auf das anwaltliche Forderungsschreiben vom 09.12.2015, mit dem der Kläger Schadenersatz in Höhe von 29.608,76 € bis zum 23.12.2015 forderte, erbrachte die Beklagte in der Folge insgesamt 24.873,65 €. Wegen der noch offenen Rechnungsposten wird auf die tabellarische Aufstellung in der Klageschrift vom 20.01.2016 (Bl. 15 d.A.) verwiesen.

Der Kläger behauptet, die Wertminderung seines Fahrzeugs betrüge nach dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall 2.000,00 €.

Der Kläger beantragt,

   die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.574,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.12.2015 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 307,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.12.2015 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

   die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die Wertminderung betrüge lediglich 1.500,00 €. Im Übrigen meint sie, dem Kläger stünden aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall keine weiteren Schadenersatzansprüche mehr zu. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen vom 21.12.2016 (Bl. 118 - 133 d.A.) verwiesen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle vom 06.06.2016 (Bl. 108/109 d.A.) und vom 20.03.2017 (Bl. 141 d.A.) verwiesen.




Entscheidungsgründe:


I.

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

1. Die Klage ist zulässig. Das Amtsgericht Dresden ist gemäß §§ 32 ZPO, 20 StVG örtlich zuständig, weil das schädigende Verkehrsunfallereignis in Dresden stattgefunden hat. Die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts resultiert aus § 23 Nr. 1 GVG, weil der Streitwert von 5.000,00 € nicht überschritten ist.

2. Die Klage ist überwiegend begründet.

a) Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß §§ 7 Abs. 1,18 Abs. 1, 17 Abs. 1, 2 StVG, 823 Abs. 1, 254 BGB i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG Anspruch auf Ersatz weiterer Schadensposten in Höhe von 4.340,71 €. Dem Grunde nach steht die vollständige Haftung für die dem Kläger aus dem Verkehrsunfall vom in entstandenen Schäden zwischen den Parteien außer Streit.

b) Die Beklagte wendet sich mit Erfolg gegen die vom Kläger geltend gemachten Fahrtkosten in Höhe von 3,75 € netto, Restwertermittlungskosten in Höhe von 30,00 € sowie eine weitere Wertminderung in Höhe von 200,00 €. Im Übrigen bleiben die Einwendungen der Beklagten ohne Erfolg. Im Einzelnen:




aa) Verbringungskosten in Höhe von 83,30 €

Der gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ersatzfähige Schaden umfasst die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Für das, was zur Schadensbeseitigung nach der letztgenannten Vorschrift erforderlich ist, ist ein objektivierender, nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten typisierender Maßstab anzulegen. Die Festlegung des für die Reparatur erforderlichen Geldbetrages kann dabei im Wege einer fiktiven Abrechnung sachgerecht auf der Grundlage des Gutachtens eines anerkannten KFZ-​Sachverständigen erfolgen. Hierbei muss der Sachverständige eine Prognose darüber erstellen, welche Kosten bei einer Reparatur in einer Fachwerkstatt anfallen. Zu dem Ersatzanspruch gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gehören dabei auch die Kosten der Verbringung des geschädigten Gegenstandes zum Ort der Reparatur, wenn und soweit diese erforderlich sind (OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.03.2012 - I-​1 U 108/11, zitiert nah juris unter Rn 13). Bei einer Abrechnung auf Gutachtenbasis ist daher dann von einer Ersatzfähigkeit der entsprechenden Position auszugehen, wenn ein öffentlich bestellter vereidigter (anerkannter) KFZ-​Sachverständiger unter Berücksichtigung der örtlichen Gepflogenheiten zu dem Ergebnis gelangt, dass im Falle einer Reparatur in der Region bei markengebundenen Fachwerkstätten typischerweise Verbringungskosten erhoben werden (vgl. KG Berlin, Urteil vom 10.09.2007 - 22 U 224/06, zitiert nach juris). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das erkennende Gericht sieht sich trotz Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens zu dieser Frage wegen des ihm bei der Ermittlung des Schadensumfangs nach § 287 ZPO in besonderem Maße freigestellten Ermessens nicht an einer eigenen Einschätzung bezüglich des Anfalls dieser Kosten gehindert. Denn es ist gerichtsbekannt, dass die markengebundenen KFZ-​Werkstätten im Großraum typischerweise über keine eigene KFZ-​Lackiererei verfügen, sodass weitere Fahrzeugverbringungskosten anfallen (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O. unter Rn 15).

bb) Wertminderung in Höhe von 2.000,00 €

Gemäß § 251 Abs. 1 BGB hat der Geschädigte Anspruch auf Ausgleich in Geld, wenn die Wiederherstellung der beschädigten Sache nicht möglich oder zum vollständigen Schadensausgleich nicht ausreichend ist, insbesondere im Fall einer verbleibenden merkantilen Wertminderung (Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 08.05.2014 - 4 U 61/13, zitiert nach juris unter Rn 114). Die Bestimmung der Wertminderung gemäß § 287 ZPO unterliegt dem Ermessen der tatrichterlichen Überzeugungsbildung. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann die Methode Ruhkopf/Sahm eine brauchbare Bewertungsgrundlage abgeben (BGH, NJW 1980, 281, 282), wobei sich aber eine schematische Anwendung eines Schätzverfahrens verbietet (Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 21.09.2012 - 13 S 3/12, zitiert nach juris unter Rn 19). Dabei gebührt der Ermittlung des merkantilen Minderwerts durch einen eingeschalteten Sachverständigen, der den konkreten Schaden bewertet, gegenüber allgemeinen tabellarischen Berechnungsmethoden im Regelfall der Vorrang (Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 28.02.2013 - 4 U 406/11, zitiert nach juris unter Rn 63).

Diesen Grundsätzen ist das erkennende Gericht gefolgt und hat insoweit ein Sachverständigengutachten eingeholt. Der Sachverständige hat die merkantile Wertminderung unter Anwendung der modernsten Methode, die neben dem Schadensumfang auch die Marktgängigkeit des Fahrzeuges berücksichtigte, also die Berechnung nach Marktrelevanz und Faktorenmethode, mit 1.800,00 € angegeben. Aufgrund der plausiblen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 02.11.2016 schätzt das erkennende Gericht die Wertminderung des streitgegenständlichen Fahrzeugs ebenfalls auf 1.800,00 €, sodass nach Zahlung der Beklagten in Höhe von 1.500,00 € auf diesen Wertminderungsbetrag noch 300,00 € offen sind.




cc) Sachverständigenkosten in Höhe von 1.704,50 €

Die Bemessung der Höhe des Schadenersatzanspruches war nach § 287 ZPO zu schätzen. Hierbei gelten nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. u.a. BGH, Urteile vom 26.04.2016 - VI ZR 50/15, NJW 2016, 3092 Rn 10 und vom 19.07.2016, NJW 2016, 3363 Rn 13) folgende Grundsätze:

(1) Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Sein Anspruch ist auf Befriedigung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrages und nicht etwa auf Ausgleich von ihm bezahlter Rechnungsbeträge gerichtet. Der Geschädigte ist nach schadenrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am Besten zu entsprechen scheint. Denn Ziel der Schadensrestitution ist es, den Zustand wieder herzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht. Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (BGH, NJW 2016, 3363, Rn 15 m.w.N.). Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung, vgl. BGH, NJW 2014, 1947, Rn 7 ff. ). Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (BGH, NJW 2016, 3363, Rn 16). Den Geschädigten trifft gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsätzlich die Darlegungslast hinsichtlich des oben beschriebenen erforderlichen Herstellungsaufwandes. Dieser Darlegungslast genügt der Geschädigte regelmäßig durch Vorlage der - von ihm beglichenen - Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeuges beauftragten Sachverständigen. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht dann grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen (BGH, NJW 2016, 3363, Rn 18). Freilich ist der Schädiger auch nicht verpflichtet, dem Geschädigten die Rechnungsbeträge der von diesem im Rahmen der Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Fachunternehmen ohne Möglichkeit der Nachprüfung voll zu ersetzen. Dem Schädiger verbleibt in jedem Falle die Möglichkeit darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung aus § § 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB verstoßen hat, indem er bei der Schadensbeseitigung Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte. Allein der Umstand, dass die vom Schadensgutachter abgerechneten Nebenkosten die aus der BVSK-​Honorarbefragung ersichtlichen Höchstsätze überschreiten, rechtfertigt die Annahme eines solchen Verstoßes des Geschädigten allerdings noch nicht (BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 - VI ZR 225/13 - juris RN 11).

(2) Dem Geschädigten obliegt im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots grundsätzlich eine gewisse Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsabschluss geforderten (bzw. später berechneten) Preise. Zwar ist der Geschädigte grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen. Der Geschädigte ist auch grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und den Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Dabei verbleibt für ihn allerdings das Risiko, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist. Denn gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadenbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadenbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Verlangt der Sachverständige bei Vertragsabschluss Preise, die - für den Geschädigten erkennbar - deutlich überhöht sind, kann sich die Beauftragung dieses Sachverständigen als nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erweisen. Der Geschädigte kann dann nur Ersatz der für die Erstattung des Gutachtens tatsächlich erforderlichen Kosten verlangen, deren Höhe gemäß § 287 ZPO zu bemessen sind (BGH, Urteil vom 26.04.2016 - VI ZR 50/15, NJW 2016, 3092, Rn 13). Im Rahmen der Schätzung der bei der Begutachtung anfallenden und erforderlichen Nebenkosten gemäß § 287 ZPO sind die Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) als Orientierungshilfe heranzuziehen (BGH, Urteil vom 26.04.2016 - VI ZR 50/15, NJW 2016, 3092, Rn 18).


(3) Nach diesen Grundsätzen kann der Kläger die Erstattung der gutachterlichen Grundgebühr in Höhe von 1.323,00 €, die Kostenpauschale für Telefon- Porto- Fax- und Versandkosten in Höhe von 15,00 €, Fahrtkosten in Höhe von 10,50 €, Schreibkosten in Höhe von 12,60 €, Kopie- und Zweitausfertigungskosten in Höhe von 13,00 € und Fotokosten in Höhe von 24,50 € verlangen.




(a) Sachverständigenhonorar


Die vom Geschädigten nicht beglichene Rechnung und ihre Übereinstimmung mit der getroffenen Preisvereinbarung reicht nicht aus, um einen Schadensersatzanspruch in Höhe des vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Betrages zuzusprechen. Nicht der vom Sachverständigen in Rechnung gestellte Betrag als solcher, sondern allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden Preisvereinbarung tatsächlich erbrachte Aufwand bildet einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Der Grund für die Annahme einer Indizwirkung des vom Geschädigten tatsächlich erbrachten Aufwands bei der Schadenschätzung liegt darin, dass bei der Bestimmung des erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die besonderen Umstände des Geschädigten, mitunter auch seine möglicherweise beschränkten Erkenntnismöglichkeiten zu berücksichtigen sind. Diese schlagen sich regelmäßig im tatsächlich aufgewendeten Betrag nieder, nicht hingegen in der Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solcher. Dies gilt auch bei einer Abtretung der Forderung auf Ersatz der Sachverständigenkosten. Legt der an die Stelle des Geschädigten getretene Zessionar lediglich die unbeglichene Rechnung vor, genügt danach ein einfaches Bestreiten der Schadenshöhe durch den beklagten Schädiger oder Haftpflichtversicherer, wenn nicht der Zessionar andere konkrete Anhaltspunkte für den erforderlichen Herstellungsaufwand unter Berücksichtigung der speziellen Situation des Geschädigten beibringen kann. Eine der beglichenen Rechnung vergleichbare Indizwirkung tritt damit nicht bei einer Abtretung der Schadensersatzforderung erfüllungshalber an den Sachverständigen ein. Abgesehen davon, dass regelmäßig die Abtretung bereits mit dem Gutachtensauftrag, also vor Kenntnis der endgültigen Honorarforderung und Vorliegen der Rechnung erfolgt, stellt die Entscheidung für eine Abtretung, mit der der Geschädigte eine Erfüllung der Honorarforderung des Sachverständigen ohne seinen eigenen finanziellen Beitrag anstrebt und die ihn deshalb nicht unmittelbar belastet, keinen der Zahlung vergleichbaren Hinweis auf seine Erkenntnismöglichkeiten dar. Sein Interesse an der Prüfung der Höhe der Forderung ist nämlich gering, wenn er darauf vertrauen kann, dass sie von einem Dritten bezahlt werden wird. Bei der dann vom Tatrichter zu leistenden Bemessung der Schadenshöhe ist zu beachten, dass der Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO tragfähige Anknüpfungspunkte zugrunde liegen müssen (BGH, Urteil vom 19.07.2016 - VI ZR 491/15, NJW 2016, 3363, Rn 19 - 20).

Ungeklärt ist bislang die Frage, welche Grundsätze gelten sollen, wenn der Geschädigte - so wie hier der Kläger - die Honorarrechnung des Sachverständigen noch nicht bezahlt hat und welche Anforderungen in diesen Fällen an die vom BGH postulierte „Plausibilitätskontrolle“ des Geschädigten zu stellen sind. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts entspricht unabhängig davon, inwieweit eine Preisabrede mit dem Sachverständigen besteht, das (unbeglichene) Honorar dem erforderlichen Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, wenn und soweit dieses Honorar objektiv nicht deutlich überhöht ist und dies subjektiv für den Geschädigten erkennbar ist (vgl. zu diesen Parametern Ullenboom, NJW 2017, 849 unter II 1 und 2).

Bezugspunkt der Feststellung einer objektiv vorliegenden deutlichen Überhöhung ist die branchenübliche Vergütung in der Branche der KFZ-​Sachverständigen. Hierfür bietet es sich an, die jeweils aktuelle BVSK-​Honorarbefragung heranzuziehen, nach deren Honorarkorridor HB V die Hälfte der im BVSK-​Verband organisierten Sachverständigen abrechnet. Hierbei ist auch eine solche Vergütung noch als üblich anzusehen, welche am oberen Ende des Honorarkorridors HB V angesiedelt ist; auf einen Mittelwert ist nicht abzustellen (OLG München, Beschluss vom 12.03.2015 - 10 U 579/15, BeckRS 2015, 15458 Rn 20 ff.; Landgericht Mannheim, NJW - RR 2016, 599, 602). Da nur eine deutliche Überhöhung des Honorars der Erforderlichkeit entgegensteht, führt nicht jede geringfügige Überschreitung der Sätze der BVSK-​Befragung zur Verneinung der Erforderlichkeit der Vergütung. Vielmehr ist eine deutliche Überschreitung von mindestens 15 - 20 % zu fordern.

Bei der Prüfung der subjektiven Erkennbarkeit einer Überhöhung des Honorars für den Geschädigten ist auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektive Schadensbetrachtung). Eine Überhöhung des Sachverständigenhonorars wird dem Laien-​Geschädigten im Regelfall weder bei Vertragschluss noch Rechnungstellung erkennbar sein, weil ein Geschädigter regelmäßig über keine Kenntnisse über die übliche Vergütungsstruktur und -höhe auf dem Markt von KFZ-​Sachverständigen verfügt und eine Überschreitung des branchenüblichen Honorars daher nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. Eine Erkennbarkeit für den Geschädigten wird man letztlich nur dann bejahen können, wenn der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen (OLG München, a.a.O.; Landgericht Mannheim, a.a.O.).

Nach diesen Parametern (deutliche Überhöhung der Vergütung auf objektiver Ebene sowie Erkennbarkeit der deutlichen Überhöhung auf subjektiver Ebene) bestehen im vorliegenden Fall gegen die abgerechnete Vergütung in Höhe von 1.323,00 €, die noch am oberen Ende des Honorarkorridors HB V angesiedelt ist, keine Bedenken.


(b)Nebenkosten

(aa) Telefon-​, Fax-​, Porto- und Versandpauschale in Höhe von 15,00 €

Eine Pauschale für Porto- und Telefonkosten bedarf nur dann näherer Begründung, wenn sie den vom erkennenden Gericht auch ansonsten für eine Unkostenpauschale - ohne Einzelnachweis - noch als maximal angesehenen Betrag von 20,00 € übersteigt (vgl. Landgericht Freiburg, Urteil vom 24.11.2016 - 3 S 145/16, zitiert nach juris Rn 29). Insoweit bestehen gegen die abgerechnete Pauschale in Höhe von 15,00 € keine Bedenken.

(bb) Fahrtkosten in Höhe von 14,25 € (15 x 0,95 €)

Was die Höhe der Fahrtkosten betrifft, hält das erkennende Gericht die Regelung des JVEG nicht für geeignet, da sich diese nicht an den tatsächlichen Kosten orientiert, sondern an der Höhe der steuerlichen Anerkennung privat genutzter Fahrzeuge (BT-​Drucksache 15/1971, Seite 177, 232). Vielmehr ist es angemessen, diese anhand der von verschiedenen Anbietern erstellten Autokostentabellen und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung verschiedener Landgerichte (u.a. Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 19.12.2014 - 13 S 41/13; Landgericht Stuttgart, Urteil vom 28.07.2016 - 5 S 333/15; Landgericht Bochum, Urteil vom 31.05.2016 - 9 S 36/16), die der Bundesgerichtshof gebilligt hat (BGH, Urteil vom 26.04.2016 - VI ZR 50/15, zitiert nach juris), auf 70 Cent/km zu schätzen. Infolgedessen sind Fahrtkosten in Höhe von 3,75 € 15 x 0,25 €) netto nicht erstattungsfähig.

(cc) Schreibkosten in Höhe von 12,60 € (7 Seiten x 1,80 €)

Schreibkosten sind in Höhe von 1,80 € pro Seite (berechnet aus 2 x 0,90 € pro angefangene 1000 Anschläge) zu ersetzen (vgl. Landgericht Bremen, Urteil vom 02.09.2016 - 3 S 289/15, zitiert nach juris unter Rn 32). Dies entspricht § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 JVEG, der im Rahmen der Schätzung der bei der Begutachtung anfallenden und erforderlichen Nebenkosten gemäß § 287 ZPO als Orientierungshilfe heranzuziehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2016 - VI ZR 50/15 - NJW 2016, 3092 Rn 18). Infolgedessen sind die abgerechneten Schreibkosten vollumfänglich erstattungsfähig.

(dd) Kopie-​, Zweitausfertigungskosten in Höhe von 13,00 € (26 Seiten x 0,50 €)

§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG, der im Rahmen der Schätzung der bei der Begutachtung anfallenden und erforderlichen Nebenkosten gemäß § 287 ZPO als Orientierungshilfe heranzuziehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2016 - VI ZR 50/15 - NJW 2016, 3092 Rn 18), bestimmt als Erstattungsbetrag 0,50 € je Seite für die Anfertigung von Kopien und Ausdrucken bis zu einer Größe von DIN A3, sodass gegen den geltend gemachten Betrag keine Bedenken bestehen.

(ee) Fotokosten in Höhe von 24,50 € (12 Fotos x 2,00 € + 1 Foto x 0,50 €)

Die Berechnung der Kosten für die Anfertigung von Fotos orientiert sich an § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JVEG, wonach für jedes zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderliche Foto 2,00 € sowie für den zweiten und jeden weiteren Abzug oder Ausdruck eines Fotos 0,50 € zu ersetzen sind.

(ff) Restwertermittlungskosten in Höhe von 30,00 €

Die Kosten für das Einstellen in die Restwertbörse in Höhe von 30,00 € können nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht verlangt werden. Es ist nicht nachvollziehbar, dass Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Schadenskalkulation über die EDV getätigt werden müssen, zusätzlich zu bezahlen sind und nicht im Grundhonorar enthalten sind, nachdem diese Tätigkeit den wesentlichen Teil der Arbeit des Sachverständigen bei der Erstellung des Gutachtens darstellt. Darüber hinaus gehört die Nutzung des EDV-​Programms nebst Lizenzen zu üblichen Vorhaltekosten eines Sachverständigenbüros, sodass dem Schadensgutachter bereits keine gesonderten Nebenkosten entstanden sein dürften (vgl. Landgericht Stuttgart, Urteil vom 29.07.2015 - 13 S 58/14, zitiert nach juris unter Rn 19).




dd) Mietwagenkosten in Höhe von 5.153,53 €

(1) Anspruchsvoraussetzung für die Erstattung von Mietwagenkosten ist, dass der Geschädigte für den geltend gemachten Ausfallzeitraum einen Nutzungswillen und eine hypothetische Nutzungsmöglichkeit hat. Die Lebenserfahrung spricht dafür, dass der Halter und Fahrer eines privat genutzten PKW diesen während eines unfallbedingten Ausfalls benutzt hätte (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.01.2007 - 1 U 151/06, Rn 20, zitiert nach juris). Vorliegend stand das Fahrzeug dem Kläger während der Reparatur nicht zur Verfügung, sodass dieser für die Reparaturdauer auf ein Ersatzfahrzeug angewiesen war. Auch die - hier vorliegende - tatsächliche Nutzung des Ersatzfahrzeuges durch den Kläger weist den Nutzungswillen und die Nutzungsmöglichkeit hinreichend nach.

(2) Der Höhe nach hat die Beklagte die abgerechneten Mietwagenkosten vollständig zu übernehmen.

(a) Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH (BGH, Urteile vom 05.03.2013 - VI ZR 245/11, vom 09.03.2010 - VI ZR 6/09, vom 02.02.2010 - VI ZR 139/08, vom 02.02.2010 - VI ZR 7/09, vom 19.01.2010 - VI ZR 112/09 und vom 12.10.2004 - VI ZR 151/03) kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitgebot gehalten, im Rahmen des Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, weil er ein KFZ zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risikos des Ausfalls mit der Ersatzforderung) allgemein einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich sind. Inwieweit dies der Fall ist, hat der bei der Schadensberechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter zu schätzen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Zuschlag auf den "Normaltarif" in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 12.04.2011 - VI ZR 300/09, Rn 18, zitiert nach juris).

(b) Ausnahmsweise ist nach § 249 BGB ein gegenüber dem so zu ermittelnden Normaltarif niedrigerer Schadenersatz zu leisten, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Normaltarif in der konkreten Situation ohne Weiteres zugänglich war, wobei die Darlegungs- und Beweislast hierfür den Schädiger trifft (BGH, Urteil vom 24.06.2008 - VI ZR 234/07, Rn 26, zitiert nach juris).

(aa) Bei der Anmietung eines Ersatzwagens ist der Geschädigte nicht verpflichtet, in eine umfängliche Marktanalyse einzusteigen. Es genügt, wenn er sich im Groben ins Bild setzt und kritisch hinterfragt, ob der Mietpreis angemessen erscheint. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass eine umfangreiche Internetrecherche vor Anmietung des Fahrzeuges durch die geschädigte Person nicht gefordert werden kann, sodass es auch als ausreichend anzusehen ist, wenn beispielsweise die jeweils aktuelle Schwacke-​Liste, die nach der Rechtsprechung des BGH ein geeignetes Mittel zur Schätzung der Mietwagenkosten darstellt, zur Hand genommen wird und man sich über die gängigen Mietwagenpreise über diesen Weg informiert. Denn wenn die Schwacke-​Liste als taugliches Schätzungsmittel für die Gerichte angesehen wird, dann muss dies auch ein taugliches Preisermittlungsinstrument für die Geschädigten bei Anmietung eines Ersatzwagens sein. Hätte der Kläger dies getan, so wäre ihm aufgefallen, dass die dann später in Rechnung gestellten Mietwagenkosten in einem noch tolerablen Maße über dem Mittelwert der jeweils gültigen Schwacke-​Liste gestanden hätten ( Landgericht Dresden, Urteil vom 13.06.2014 - 3 S 627/13).

(bb) Soweit die Beklagte mit der Vorlage von Screenshots zur Anmietung von Fahrzeugen über das Internet nachzuweisen beabsichtigt, dass wesentlich günstigere Tarife zugänglich gewesen sind und die Schwacke-​Liste damit als Schätzgrundlage untauglich ist, so führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass der Kläger jeweils tatsächlich ein vergleichbares Fahrzeug für den Anmietzeitraum inklusive sämtlicher Kilometer und Vollkaskoversicherung zu den konkret benannten, wesentlich günstigeren Preisen bestimmter anderer Mietwagenunternehmen hätte anmieten können (vgl. BGH, Urteil vom 17.05.2011 - VI ZR 142/10). Die vorgelegten Screenshots betreffen bereits nicht den konkreten Anmietzeitpunkt aus dem Jahr. Weiter spricht entscheidend gegen die Zugänglichkeit der vorgelegten Internetangebote, dass der Kläger im jeweiligen Anmietzeitpunkt keine konkrete Mietdauer hätte nennen können, was aber für eine Internet-​Anmietung zwingend erforderlich ist. Zudem ist eine spätere Erweiterung der Buchung über das Internet hinsichtlich der Mietdauer (etwa wegen einer Verzögerung bei der Reparatur) oder eine vorzeitige Rückgabe des Mietfahrzeuges gegen Erstattung des zuviel geleisteten Mietpreises grundsätzlich nicht möglich (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 06.05.2015 - 7 U 192/14). Die von der Beklagten vorgelegten Internetangebote sind nicht geeignet, konkret verfügbare niedrigere Mietwagenangebote im jeweiligen Anmietzeitpunkt darzulegen (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 18.12.2013 - 7 U 606/13, Rn 7, zitiert nach juris).




(cc) Für die Schadensermittlung ist auf die objektive Marktlage, also auf die ortsüblichen Mietwagenkosten abzustellen. Die im Sinne des § 249 Abs. 1 BGB objektiv erforderlichen Mietwagenkosten sind gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Nach der Rechtsprechung des BGH stellen sowohl die Schwacke-​Liste als auch die Fraunhofer-​Liste grundsätzlich taugliche Schätzgrundlagen dar (BGH, Urteil vom 12.04.2011 - VI ZR 300/09, Rn 18, zitiert nach juris). In Rechtsprechung und Literatur werden durchaus beachtliche generelle und methodische Einwände und Vorbehalte gegen die Heranziehung beider Listen erhoben. Kern der gegen die Schwacke-​Liste geltend gemachten Bedenken war und ist, dass die ihr zugrunde liegenden Erhebungen durch Übersendung von Fragebögen an die Mietwagenunternehmen vorgenommen werden, wobei der Verwendungszweck offengelegt wird. Hiermit entsteht ein nicht unerhebliches Risiko für eine Ergebnismanipulation aufgrund der wirtschaftlichen Eigeninteressen der Autovermieter. Gegen die Fraunhofer-​Liste wird dem gegenüber in erster Linie eingewendet, dass ein großer Teil der zugrunde liegenden Erhebungen auf Internet-​Angeboten basieren, die auf dem maßgeblichen örtlichen Markt nicht ohne Weiteres zugänglich sind, weil ein Internetanschluss in der konkreten Unfallsituation nicht immer zeitnah für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges zur Verfügung stehen wird. Vielfach meiden Geschädigte eine Buchung über das Internet wegen Sicherheitsbedenken, zumal bei einer solchen häufig die Verwendung einer Kreditkarte - sowie damit verbunden die Verauslagung der Kosten - vorausgesetzt wird. Zudem erfordern die vom Fraunhofer Institut eingeholten Angebote die Bestellung mit einer Vorlaufzeit von etwa einer Woche. Eine derartige Vorlaufzeit wird der Unfallsituation regelmäßig nicht gerecht (vgl. zu den Bedenken gegen beide Listen: OLG Dresden, Urteil vom 13.12.2015 - 1 U 304/15).

Diesen Bedenken kann durch Vornahme von Zu- und Abschlägen auf die Listenwerte Rechnung getragen werden (BGH, Urteil vom 12.04.2011 - VI ZR 300/09, Rn 18, zitiert nach juris). In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des OLG Dresden greift das Gericht für die Schätzung des Schadens gemäß § 287 ZPO auf die Schwacke-​Liste zurück. Das OLG Dresden vertritt hierzu - das Urteil des OLG Dresden vom 25.02.2015 - 7 U 1067/14 stellt insoweit eine Einzelfallentscheidung, aber kein Abweichen von der ständigen OLG Rechtsprechung dar (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 06.05.2015 - 7 U 192/14) - die Auffassung, dass sich dem Geschädigten erst dann ein beachtliches Missverhältnis, das Anlass für weitere Recherchen gibt, aufdrängen muss, wenn der maßgebliche Tarif der Schwacke-​Liste um mindestens 50 % überschritten wird (OLG Dresden, Urteile vom 31.07.2013 - 7 U 1952/12, vom 18.12.2013 - 7 U 606/13 und vom 26.03.2014 - 7 U 110/13).

Da im vorliegenden Fall dies offensichtlich nicht der Fall ist - auf eine konkrete Berechnung wird auch unter Berücksichtigung eines Abzuges für ersparte Eigenaufwendungen in Höhe von 10 % (OLG Dresden, Urteil vom 26.03.2014, 7 U 1110/13, Rn. 11 - zitiert nach juris) wegen der Evidenz verzichtet - kann der Kläger die Erstattung sämtlicher Mietwagenkosten verlangen. Das beschädigte Fahrzeug des Klägers ist der Mietwagenklasse 8 zuzurechnen. Bei der Berechnung ist auch nicht wegen des Alters und des Kilometerstandes des Klägerfahrzeugs eine gruppentiefere Einordnung vorzunehmen. Eine Herabstufung ist allenfalls im Hinblick auf Nutzungsentschädigung sachgerecht, nicht aber, wenn der Geschädigte tatsächlich einen Mietwagen anmietet, denn der Geschädigte darf - so wie hier - auch bei älteren Fahrzeugen, soweit diese in ihrem Gebrauchswert nicht bereits offensichtlich und deutlich beschränkt sind, grundsätzlich ein gleichartiges Fahrzeug anmieten.

ee) Kostenpauschale in Höhe von 25,00 €

Nach ständiger Rechtsprechung des Oberlandesgericht Dresden, der sich das erkennende Gericht anschließt, hat der Geschädigte - so wie hier der Kläger - einen Anspruch auf Erstattung einer Kostenpauschale in Höhe von 25,00 € gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB auch ohne konkrete Schadensdarlegung (OLG Dresden, Urteil vom 20.08.2014 - 7 U 1876/13, zitiert nach juris unter Rn 10).



II.

1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Verzugszinsen gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 286, 288 Abs. 1 BGB.

2. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 307,14 €. Es handelt sich um notwendige Kosten der Rechtsverfolgung, welche der Kläger als Schadensposten gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB geltend zu machen berechtigt ist. Der Kläger kann für die Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten über eine Gebühr von 1,3 hinaus eine Gebühr von 1,5 nach Nummer 2300 VV RVG in Ansatz bringen. Bei der Geschäftsgebühr im Sinne von Nummer 2300 VV RVG handelt es sich um eine Rahmengebühr nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG. Danach bestimmt der Rechtsanwalt bei Rahmengebühren die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Anwalt getroffene Bestimmung nach § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG nur dann nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Dabei steht dem Rechtsanwalt nach überwiegender Meinung auch im Anwendungsbereich des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ein Spielraum vom 25 % zu. Hält sich der Anwalt innerhalb dieser Grenze und ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Tätigkeit unterdurchschnittlich war, ist die von ihm festgelegte Gebühr jedenfalls nicht im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG unbillig und daher von dem ersatzpflichtigen Dritten hinzunehmen (BGH, Urteil vom 13.01.2011 - IX ZR 110/10, zitiert nach juris). Anhaltspunkte, die einen Ermessensfehlgebrauch unter dem Schluss der Unbilligkeit zulassen, liegen hier nicht vor. Die Erhöhung der Regelgebühr von 0,2 hält sich innerhalb der Toleranzgrenze und ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO; der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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