1. |
Zu Grundsätzen für die Honorarrechnung des Sachverständigen, falls Geschädigter die Rechnung noch nicht bezahlt hat, und zu Anforderungen in diesen Fällen an die vom BGH postulierte "Plausibilitätskontrolle" des Geschädigten.
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2. |
Es entspricht unabhängig davon, inwieweit eine Preisabrede mit dem Sachverständigen besteht, das (unbeglichene) Honorar nicht dem erforderlichen Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, wenn und soweit dieses Honorar objektiv deutlich überhöht ist und dies subjektiv für den Geschädigten erkennbar ist.
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3. |
Bezugspunkt der Feststellung einer objektiv vorliegenden deutlichen Überhöhung ist die branchenübliche Vergütung in der Branche der KFZ-Sachverständigen. Hierfür bietet es sich an, die jeweils aktuelle BVSK-Honorarbefragung heranzuziehen. Hierbei ist auch eine solche Vergütung noch als üblich anzusehen, welche am oberen Ende des Honorarkorridors HB V angesiedelt ist; auf einen Mittelwert ist nicht abzustellen. Da nur eine deutliche Überhöhung des Honorars der Erforderlichkeit entgegensteht, führt nicht jede geringfügige Überschreitung der Sätze der BVSK-Befragung zur Verneinung der Erforderlichkeit der Vergütung. Vielmehr ist eine deutliche Überschreitung von mindestens 15 - 20% zu fordern.
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4. |
Bei der Prüfung der subjektiven Erkennbarkeit einer deutlichen Überhöhung des Honorars für den Geschädigten ist auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektive Schadensbetrachtung). Eine deutliche Überhöhung des Sachverständigenhonorars wird dem Laien-Geschädigten im Regelfall weder bei Vertragschluss noch Rechnungstellung erkennbar sein, weil ein Geschädigter regelmäßig über keine Kenntnisse über die übliche Vergütungsstruktur und -höhe auf dem Markt von KFZ-Sachverständigen verfügt und eine Überschreitung des branchenüblichen Honorars daher nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. Eine Erkennbarkeit für den Geschädigten wird man letztlich nur dann bejahen können, wenn der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen.
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