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Nach § 10 Satz 1 StVO hat u.a. derjenige, der von anderen Straßenteilen auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, sich so zu verhalten hat, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Nach wohl vorherrschender Auffassung kommt eine unmittelbare oder zumindest eine analoge Anwendung von § 10 Satz 1 StVO auf einem - öffentlichen Parkplatz nur dort in Betracht, wo verschiedene Bereiche des Parkplatzes sich im Verhältnis zueinander nach dem objektiven Erscheinungsbild als über- und untergeordnete Verkehrsflächen darstellen; verleiht die bauliche Gestaltung oder Markierung einer bestimmten Teilfläche - etwa einem Zu- und Abfahrtsweg - einen eindeutigen Straßencharakter, dann sind die angrenzenden Teilflächen - etwa die einzelnen Parkgassen - als (insoweit untergeordnete) „andere Straßenteile" einzustufen. Handelt es sich aber lediglich um eine Fahrgasse zwischen den Parktaschenreihen, kommt nur § 1 Abs. 2 StVO als Sorgfaltsnorm in Betracht.
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