| 1. | Hat der Geschädigte die Rechnung des Sachverständigen bereits beglichen, genügt er mit Vorlage dieser Rechnung grundsätzlich seiner Darlegungslast gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB hinsichtlich des erforderlichen Herstellungsaufwandes. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrags zur Schadensbehebung reicht dann grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe infrage zu stellen. |
| 2. | Hat der Geschädigte die Rechnung noch nicht beglichen, liegt aber eine Vergütungsvereinbarung mit dem Sachverständigen zugrunde, kommt es unter Abwägung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit auf der einen und der subjektbezogenen Schadensbetrachtung auf der anderen Seite im Einzelfall darauf an, ob die geltend gemachten Sachverständigenkosten sich noch im Rahmen des erforderlichen Herstellungsaufwands halten. Dies schließt die Obliegenheit des Geschädigte ein, die vom Sachverständigen bei Vertragsabschluss geforderten Preise einer gewissen Plausibilitätskontrolle zu unterziehen. |
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| unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Heidelberg vom 15.02.2016 (AZ: 20 C 64/15) die Klage kostenpflichtig abzuweisen. |
| die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. |