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Die Ausschlussklausel in der Kfz-Vollkaskoversicherung, in der es unter der Überschrift „Touristenfahrt“ heißt:
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„Kein Versicherungsschutz besteht für Touristenfahrten auf offiziellen Rennstrecken.“,
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ist wirksam. Es ist für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer hinreichend deutlich, dass es für das Eingreifen der Klausel ausreicht, wenn die Strecke - wie hier - in Zeiten organisierter Veranstaltungen als "offizielle Rennstrecke" im Sinne einer Strecke für ein Rennen dient und auch außerhalb dieser Zeiten dem öffentlichen Verkehr nicht frei zugänglich ist.
Es ist auch nicht zu bemängeln, dass Fahrsicherheitstrainings nicht ausdrücklich von der Regelung in Ziff. A.2.17.4 AKB ausgenommen worden sind. Denn Fahrsicherheitstrainings werden vom Ausschlusstatbestand der Ziff. A.2.17.4 AKB schon begrifflich nicht erfasst.
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