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"Die Beklagte ist nicht gemäß § 2c a) der vereinbarten AKB leistungsfrei. Hiernach wird Versicherungsschutz nicht gewährt, für Schäden, die bei der Beteiligung an Rennveranstaltungen bzw. dazugehörigen Übungsfahrten entstehen. Die Voraussetzungen dieser Ausschlussbestimmung liegen nicht vor.
Risikoausschlussklauseln sind eng auszulegen. Ihr Anwendungsbereich darf - was das Landgericht nicht beachtet hat - nicht weiter ausgedehnt werden, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass ihm diese hinreichend verdeutlicht werden (Senat VersR 2007, 1078)."
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