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OLG Hamm Urteil vom 04.08.2017 - 9 U 173/16 - Mitverschulden bei Benutzung des Radweges in falscher Fahrtrichtung

OLG Hamm v. 04.08.2017: Mitverschulden bei Benutzung des Radweges in falscher Fahrtrichtung




Das OLG Hamm (Urteil vom 04.08.2017 - 9 U 173/16) hat entschieden:
1. Eine Radfahrerin, die den für sie links gelegenen Radweg in falscher Fahrrichtung benutzt und beim Queren einer untergeordneten Straße mit einem Kfz kollidiert, das aus eben jener untergeordneten auf den Kreuzungsbereich eingefahren war, muss wegen ihres Mitverschuldens einen Eigenhaftungsanteil von 1/3 tragen.

2. Dass eine Radfahrerin bei einem Unfall im Jahre 2013 keinen Fahrradhelm trug, begründet kein Mitverschulden, da zum damaligen Unfallzeitpunkt keine Helmpflicht bestand und das Nicht-Tragen eines Radfaherschutzhelms damals bezüglich des Mitverschuldens noch sehr unterschiedlich beurteilt wurde.


Siehe auch
RadfahrerUnfaelle.php
und
Radfahrerschutzhelm

Gründe:


I.

Die Klägerin begehrt Ersatz ihres materiellen und immateriellen Schadens anlässlich eines Verkehrsunfalls vom 08.11.2013 gegen 16:45 h in O im Einmündungsbereich der Straße C mit der übergeordneten Q-Straße, die ab dem Einmündungsbereich als L-Straße fortgeführt wird. An dem Unfall waren die Klägerin als Fahrradfahrerin und der Beklagte zu 1 mit seinem bei der Beklagten zu 2 krafthaftpflichtversicherten Fahrzeug Mercedes beteiligt. Die Klägerin befuhr den für ihre Fahrtrichtung kurz vor der links einmündenden Straße C nicht mehr frei gegebenen gemeinsamen Geh- und Radweg, der auf der gegenüberliegenden Straßenseite für ihre Fahrtrichtung fortgeführt wird. Sie beabsichtigte, vom gemeinsamen Geh- und Radweg nach links in die Straße C einzubiegen. Der Beklagte zu 1 stand mit seinem Fahrzeug vor dem quer vor ihm verlaufenden Geh- und Radweg und beabsichtigte nach rechts in die Q-Straße abzubiegen. Nahezu gleichzeitig begann der Beklagte zu 1 seinen Abbiegevorgang nach rechts, während die Klägerin die Straße vor dem Beklagten zu 1 passieren wollte. Im Einmündungstrichter kollidierten der Mercedes und die Klägerin. Diese fiel infolge des Zusammenstoßes auf die Motorhaube und rutschte sodann, das Fahrrad zwischen den Beinen, auf die Straße. Dabei schlug sie mit dem unbehelmten Kopf auf die Straßenoberfläche auf und erlitt schwerste Verletzungen. Bevor der Mercedes zum Stillstand kam, schob er das Fahrrad und die Klägerin noch über eine Strecke von 3 bis 5 m über die Fahrbahn.




Die Klägerin hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, der Beklagte zu 1 habe nicht nur ihr Vorfahrtsrecht verletzt, sondern zudem schuldhaft zu spät auf die Kollision reagiert, weil er sein Fahrzeug nicht sofort gestoppt habe. Daher hafteten die Beklagten in vollem Umfang für die ihr entstandenen Schäden.

Die Beklagten haben erstinstanzlich gemeint, lediglich zu 20% für die Unfallfolgen einstehen zu müssen. Soweit vorgerichtlich Ansprüche der Klägerin unter Zugrundelegung einer Quote von 40% reguliert worden seien, sei dies ohne Anerkennung einer Rechtspflicht für den Fall der außergerichtlichen Erledigung erfolgt.

Das Landgericht hat zum Unfallgeschehen Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin N. Eine Anhörung der Klägerin und des Beklagten zu 1 unterblieb mit Blick auf deren Verhandlungsunfähigkeit.

Durch das angefochtene Grund- und Teilurteil, auf das gem. § 540 ZPO Bezug genommen wird, soweit sich aus dem Nachstehenden nichts anderes ergibt, hat das Landgericht die materiellen und immateriellen Schadensersatzansprüche der Klägerin unter Berücksichtigung eines Mit- bzw. Eigenverschuldens iHv 20% dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und zugleich festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner der Klägerin unter Berücksichtigung eines 20%igen Mit- bzw. Eigenverschuldens zum Ersatz zukünftiger materieller und immaterieller Schäden verpflichtet sind.

Gegen dieses Urteil richten sich die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin. Die Beklagten meinen nunmehr, gar nicht für die Folgen des Unfalls haften zu müssen. Demgegenüber meint die Klägerin, die Benutzung des Radweges entgegen der Fahrtrichtung ohne entsprechende Freigabe wiege angesichts des erheblichen Verschuldens des Beklagten zu 1 so gering, dass dies zur vollen Haftung der Beklagten führen müsse.

Die Beklagten beantragen,

das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und auf die eigene Anschlussberufung hin das angefochtene Urteil teilweise abzuändern, und der Klage dem Grunde nach in vollem Umfang stattzugeben, sowie einen umfassenden Vorbehalt ohne Berücksichtigung eines Mit- bzw. Eigenverschuldens auszusprechen.

Die Beklagten beantragen,

die Anschlussberufung der Klägerin zurückzuweisen.

Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den damit überreichten Anlagen verwiesen.

Die Akten 10 Ds-90 Js 2384/13-53-14 AG Marl lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Der Senat hat ein verkehrsanalytisches Gutachten des Prof. T eingeholt, das dieser im Senatstermin vom 14.07.2017 mündlich erstattet hat. Insoweit wird auf den hierüber angefertigten Berichterstattervermerk und die vom Sachverständigen überreichten mündlichen Anlagen verwiesen.





II.

Die Berufung der Beklagten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang teilweise Erfolg. Im Übrigen hat die weitergehende Berufung der Beklagten ebenso wie die Anschlussberufung der Klägerin keinen Erfolg.

Die Beklagten haften der Klägerin für den dieser entstandenen und bezifferten sowie den zukünftig noch entstehenden materiellen und immateriellen Schaden nach einer Haftungsquote von 2/3, da die Klägerin mit Blick auf ihr eigenes unfallursächliches Verschulden lediglich im Umfang dieser Quote schadensersatzberechtigt ist.

1. Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus den §§ 7 Abs. 1, 11 StVG, §§ 823 Abs. 1 und 2 BGB iVm § 229 StGB, §§ 249, 253 BGB iVm § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG.

Die Haftungsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 1 StVG sind erfüllt. Der Unfall ereignete sich bei Betrieb des Fahrzeugs des Beklagten zu 1. Der Unfall beruhte nicht auf höherer Gewalt iSd § 7 Abs. 2 StVG. Eine Haftungsabwägung nach § 17 StVG findet nicht statt, weil die Klägerin ihrerseits nicht mit einem Kraftfahrzeug, sondern mit einem Fahrrad am Unfall beteiligt war.

2. Der Beklagte zu 1 hat gegen § 8 StVO verstoßen.

2.1 Die Klägerin war als Benutzerin der übergeordneten Q-Straße gegenüber dem Beklagten zu 1 vorfahrtsberechtigt. Sie hat das ihr grundsätzlich zustehende Vorfahrtsrecht gegenüber dem Beklagten zu 1 nicht dadurch verloren, dass sie den kombinierten Geh- und Radweg entgegen der Fahrtrichtung befahren hat, obwohl dieser für eine solche Nutzung in beiden Richtungen nicht freigegeben war. Ein Radfahrer behält auch dann sein Vorfahrtsrecht gegenüber kreuzenden und einbiegenden Fahrzeugen, wenn er verbotswidrig den linken von zwei vorhandenen Radwegen benutzt, der nicht gem. § 2 Abs. 4 S. 2 StVO für die Gegenrichtung freigegeben ist (BGH v. 15.07.1986 – 4 StR 192/86 – juris, Saarl. OLG v. 17.04.2014 – 4 U 406/12 - juris; OLG Hamm v. 26.03.1992 – 6 U 335/91 – und 24.10.1996 – 6 U 68/96 – juris; Senat v. 10.03.1995 – 9 U 208/94 – juris). Die den vorgenannten Entscheidungen zugrundeliegende und auch im vorliegenden Fall gegebene identische Konstellation ist abzugrenzen von der 1981 ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu der Benutzung einer Einbahnstraße durch einen Radfahrer entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung und ohne Freigabe für die Gegenrichtung, vgl. BGH v. 06.10.1981 – VI ZR 296/79 – juris. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

2.2 Die von den Beklagten erstmals in der mündlichen Verhandlung beim Landgericht aufgeworfene und mit der Berufungsbegründung wiederholte Fragestellung, ob der Beklagte zu 1 darauf habe vertrauen dürfen, dass die Klägerin ihn zunächst passieren lassen würde, stellt sich nicht. Die Beklagten greifen zur Konstruktion einer eine Vertrauenssituation schaffenden Ausgangslage auf die Aussage der Zeugin N zurück, in der diese ihren Eindruck schildert, die Beteiligten hätten sich gegenseitig bemerkt, weil die Klägerin ihre Fahrgeschwindigkeit in Annäherung an die Einmündung verlangsamt habe und der Mercedesfahrer ohnehin stand. Dieser auf einer reinen Vermutung der Zeugin beruhende Eindruck entbehrt der erforderlichen zugrundezulegenden Tatsachengrundlage. Die Zeugin konnte nicht wissen, ob sich die Beteiligten unmittelbar in der Situation vor dem Unfallgeschehen gegenseitig gesehen und sich über die weitere Fahrweise verständigt hatten. Der eigene Vortrag der Beklagten im vorliegenden Verfahren war nicht geeignet, einen entsprechenden Vertrauenstatbestand in der Person des Beklagten zu 1 in Bezug auf die weitere Verhaltensweise der Klägerin und deren Fahrweise zu schaffen. Die Beklagten haben schriftsätzlich zugestanden, dass der Beklagte zu 1 vor dem Abbiegen nach rechts nicht noch einmal nach rechts geschaut habe, nachdem er zuvor gewartet hatte, um von links herannahende Fahrzeuge passieren zu lassen. Ein Vertrauen darauf, dass die Klägerin ihn zunächst passieren lassen würde, konnte der Beklagte zu 1 mangels Wahrnehmung der Klägerin daher gar nicht begründen.

3. Einen Verstoß des Beklagten zu 1 gegen § 1 Abs. 2 StVO wegen einer schuldhaft verzögerten Reaktion nach der Kollision mit der Klägerin vermochte der Senat auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festzustellen.

Die unfallanalytische Aufarbeitung des Geschehens durch Prof. T hat es den Prozessparteien ermöglicht, die Entstehung des Unfalls in seinen einzelnen Phasen nachzuvollziehen. Der Senat hofft, dass diese Erkenntnisse der Verarbeitung des Unfallgeschehens in der Person der Klägerin förderlich sind.

3.1 Zunächst einmal hat der Sachverständige anhand des ihm zur Verfügung stehenden Spurenmaterials eine Kollisionsgeschwindigkeit des Mercedes von ca. 10 km/h ermitteln können. Dies korrespondiere mit einer Anfahrgeschwindigkeit des Fahrzeugs aus dem Stand heraus von 1,8 m/s2, was der Sachverständige als normal und moderat bezeichnet hat. Der Beklagte zu 1 ist daher nicht mit einem sogenannten Kavalierstart angefahren. Die Kollisionsgeschwindigkeit der Klägerin betrug unter Zugrundelegung des Spurenbildes ca. 12 km/h.

Bei Fassung des Anfahrentschlusses durch den Beklagten zu 1, ca. 2,5 s vor der späteren Kollision, befand sich die Klägerin, wie in Anlage A 37 des Sachverständigengutachtens dargestellt, für den im Fahrzeug sitzenden Beklagten zu 1 in dessen Sichtschatten, der durch die bei diesem Fahrzeugtyp besonders breit ausgeprägte und steil stehende A Säule gekennzeichnet werde. Dies entlastet den Beklagten zu 1 allerdings nicht. Denn der Beklagte zu 1 konnte und musste diesen eingeschränkten Sichtverhältnissen Rechnung tragen und diesen Umstand durch besondere Sorgfalt und durch Drehen des Kopfes zwecks Veränderung des Blickwinkels kompensieren.

3.2 Auf den Zusammenstoß mit der Klägerin hat der Beklagte zu 1 reagiert, wenn auch nicht mit einer Vollbremsung. Das sei bei Unfällen der vorliegenden Art, so Prof. T, aber auch nicht ungewöhnlich, sondern entspreche der Regel. Denn der Fahrer werde von der Kollision völlig überrascht, da er für einen bevorstehenden Zusammenstoß keinen Anhaltspunkt habe. Nach der Kollision, die Kontaktphase betrage ca. 0,1 bis 0,2 Sekunden, nehme der Autofahrer das Fahrrad und dementsprechend die Person nicht mehr wahr, da sie sich vor dem Fahrzeug befinden. Dass der Mercedes noch einige Meter (3- 5 m) weiter gefahren sei, bis er in seiner Endstellung zum Stehen gekommen sei, sei kein Zeichen einer schuldhaften Reaktionsverzögerung.

3.3 Selbst wenn man eine Reaktionsverzögerung einmal unterstellen wollte, so wäre diese für die beklagenswerten Kopfverletzungen der Klägerin nicht ursächlich geworden. Denn die schweren Kopfverletzungen seien, so der Sachverständige, bereits durch den Erstkontakt des unbehelmten Kopfes mit der Straßenoberfläche verursacht worden. Hieran hätte auch eine anschließende Vollbremsung nichts mehr zu ändern vermocht. Die Kontaktphase mit der Straßenoberfläche habe lediglich die Entstehung von Prellungen und Schürfwunden begünstigen können.

4. Die Klägerin hat gegen § 2 Abs. 4 S. 2 StVO verstoßen, was sie sich als anspruchsminderndes Mit- bzw. Eigenverschulden nach § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB entgegenhalten lassen muss.

Die Klägerin hat den an der Unfallstelle vorhandenen gemeinsamen Geh- und Radweg entgegen der Fahrtrichtung benutzt, ohne dass dieser für ihre Richtung freigegeben war. Die Klägerin entlastet dabei nicht, dass sie nur wenige Meter, nachdem der Radweg für sie endete, auf diesem weitergefahren ist, weil sie in die von links einmündende Straße C abbiegen wollte. Die Klägerin befand sich ab diesem Zeitpunkt verbotswidrig auf dem Radweg. Sie hätte fortan den linken Geh- und Radweg richtigerweise nur noch ihr Rad schiebend als Fußgängerin benutzen dürfen. Gegenüber dem von links in die Hauptstraße einbiegenden Verkehr war sie als Fußgängerin wartepflichtig und unterlag den Sorgfaltspflichten des § 25 StVO. Denn der Links- und Rechtsabbiegende muss nach § 9 Abs. 3 S. 3 StVO nur auf Fußgänger besonders achten, die geradeaus gehen oder ihm entgegenkommen (König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., § 9 Rn. 43).


5. Es kann dahin gestellt bleiben, ob hinsichtlich der Entstehung oder jedenfalls hinsichtlich des Ausmaßes der erlittenen Kopfverletzungen durch das Nichttragen eines Fahrradhelms eine objektive Mitverursachung in der Person der Klägerin begründet worden ist. Selbst wenn dies der Fall wäre, führte dies in Anwendung der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls bezogen auf den Unfallzeitpunkt im Jahre 2013 nicht zu einer Anspruchskürzung gemäß § 254 Abs. 1 BGB (vgl. BGH v. 17.06.2014 – VI ZR 281/13 - juris). Zunächst einmal bestand damals wie heute keine gesetzliche Helmpflicht für Fahrradfahrer. Nach den Ausführungen des im Jahre 2014 veröffentlichten vorgenannten Urteils lasse sich für das Jahr 2011 auch nicht die Feststellung treffen, die Erforderlichkeit des Tragens von Fahrradhelmen habe im Jahr 2011 dem allgemeinen Verkehrsbewusstsein entsprochen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich das Verkehrsbewusstsein im Jahre 2013 – mithin noch vor Bekanntwerden der vorstehenden Entscheidung im Jahr 2014 – wesentlich gewandelt hätte, liegen dem erkennenden Senat nicht vor.

6. Unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalles bewertet der Senat den Mitverschuldens- bzw. Eigenverschuldensanteil der Klägerin mit 1/3. Für ein vollständiges Zurücktreten ihres Verursachungsanteils, wie es die Klägerin anstrebt, sieht der Senat keinen Anlass. Das ihr zustehende Vorfahrtsrecht schuf für die Klägerin keine hinreichende Vertrauensgrundlage, dass der Beklagte zu 1 sie registrierte und ihr das Vorfahrtsrecht einräumen würde. Denn die Klägerin wusste darum, dass sie den Radweg entgegen der zugelassenen Fahrtrichtung benutzte und sich nicht verkehrsgerecht verhielt, was das Risiko einer Kollision mit dem einbiegenden und ihren Fahrweg kreuzenden Verkehr erhöhte. Nicht zuletzt deshalb verzögerte sie in Annäherung an die Einmündung ihre Geschwindigkeit. Allein der Umstand, dass der Beklagte zu 1 – insoweit noch vorbildlich – sein Fahrzeug vor dem querenden gemeinsamen Geh- und Radweg anhielt, besagte nicht, dass er die Klägerin auch wahrgenommen hatte und er der Klägerin zudem den Vorrang einräumen würde. Die Haltelinie verpflichtete den Beklagten zu 1 zunächst an dieser Stelle anzuhalten. Das Halten diente ersichtlich auch dazu, nicht den Radweg zu blockieren. Ein Vertrauen darauf, dass der Beklagte zu 1 sie würde zunächst passieren lassen, hätte die Klägerin nur in Anspruch nehmen dürfen, wenn sie sich zuvor mit dem Beklagten zu 1 verständigt hatte, und zwar ausdrücklich und unmissverständlich durch Blickkontakt und gegebenenfalls Geben von Handzeichen. Beides ist unstreitig unterblieben.

Demgegenüber ist neben der von dem Fahrzeug des Beklagten zu 1 ausgehenden Betriebsgefahr dessen unfallursächlicher Vorfahrtsverstoß einzustellen. Wenn auch die Sichtmöglichkeiten des Beklagten zu 1 durch die Bauart des Fahrzeugs bedingt eingeschränkt waren, so vermag dies den Beklagten nicht von dem Vorwurf einer Vorfahrtsverletzung frei zu stellen. Dies allein schon deshalb, weil das bestehende Manko ohne Weiteres leicht zu kompensieren gewesen wäre.



Bei dieser Sachlage hält der Senat eine Mithaftungsquote der Klägerin von 1/3 für angemessen. Hiervon ausgehend hat der Senat das angefochtene Urteil auf die Berufung der Beklagten hin teilweise abgeändert.

7. Bei der Fassung des immateriellen Vorbehalts hat der Senat klarstellend verdeutlicht, dass sich dieser auf die zukünftigen, nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden bezieht. Ein Ausspruch zu einem teilweisen Unterliegen ist damit nicht verbunden.

8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1. Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht, § 543 ZPO.

9. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 161.998,98 €. Davon entfallen auf die Anschlussberufung der Klägerin 32.399,80 € und auf die Berufung der Beklagten 129.599,18 €.

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