1. | Eine Radfahrerin, die den für sie links gelegenen Radweg in falscher Fahrrichtung benutzt und beim Queren einer untergeordneten Straße mit einem Kfz kollidiert, das aus eben jener untergeordneten auf den Kreuzungsbereich eingefahren war, muss wegen ihres Mitverschuldens einen Eigenhaftungsanteil von 1/3 tragen. |
2. | Dass eine Radfahrerin bei einem Unfall im Jahre 2013 keinen Fahrradhelm trug, begründet kein Mitverschulden, da zum damaligen Unfallzeitpunkt keine Helmpflicht bestand und das Nicht-Tragen eines Radfaherschutzhelms damals bezüglich des Mitverschuldens noch sehr unterschiedlich beurteilt wurde. |
das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. |
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und auf die eigene Anschlussberufung hin das angefochtene Urteil teilweise abzuändern, und der Klage dem Grunde nach in vollem Umfang stattzugeben, sowie einen umfassenden Vorbehalt ohne Berücksichtigung eines Mit- bzw. Eigenverschuldens auszusprechen. |
die Anschlussberufung der Klägerin zurückzuweisen. |