1. | Der Fahrzeughersteller haftet dem Käufer aus einem als mittelbarer Täter durch den unwissenden Händler begangenen Betrug auf Ersatz der mit dem Fahrzeugkauf entstandenen Schäden. Durch das vorsätzliche Verschweigen der gegen die Typengenehmigung verstoßenden Abschalteinrichtung sind die subjektiven Merkmale des Betruges seit der ab 2007 erfolgten Verwendung der entsprechenden Programmierung bei den damaligen Vertretungsorganen des Unternehmens vorhanden gewesen. |
2. | Der Fahrzeughändler muss sich die betrügerische und damit arglistige Täuschung des Fahrzeugherstellers nicht zurechnen lassen. Der Händler ist aber aufgrund des Rücktritts vom Kaufvertrag wegen Mangelhaftigkeit des Fahrzeuges zur Rückabwicklung des Kaufvertrages verpflichtet. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung ist wegen Unzumutbarkeit entbehrlich gewesen, da die Tauglichkeit des Software-Updates zur Mängelbeseitigung umstritten ist, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass weitere Schäden am Motor und dessen dauerhafte Haltbarkeit eintreten. Zudem ergibt sich eine Unzumutbarkeit aus verloren gegangenem Vertrauen, da der Hersteller, der die Manipulationssoftware eingebaut hat, nun auch die Mängelbeseitigung in Form eines Software-Updates vornehmen will. |
1. | Die Beklagten werden verurteilt, an die Klagepartei € 24.600,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.04.2016 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Pkw VW Passat, FIN: ... |
2. | Es wird festgestellt, dass sich die Beklagtenpartei zu 1 mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer 1 genannten Pkw im Annahmeverzug befindet. |
3. | Die Beklagten werden verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.753,76 € freizustellen. |
Die Klage wird abgewiesen. |