| 1. |
Aus den bindenden Feststellungen des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) im bestandskräftigen Rückrufbescheid vom 15. Oktober 2015 und der sich darauf beziehenden Freigabebestätigung des KBA ergibt sich für die zivilrechtliche Würdigung, dass es sich bei der in den betreffenden Fahrzeugen verwendeten, zu beseitigenden unzulässigen Abschalteinrichtung i.S. von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 um einen Sachmangel i.S. von § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB handelt und dass die vom KBA freigegebene technische Überarbeitung durch ein Software-Update geeignet ist, diesen Mangel gem. § 439 Abs. 1, 1. Alt. BGB zu beseitigen, die Nachbesserung mithin möglich ist.
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| 2. |
Eine von einem Autokäufer gegenüber dem Autohändler erklärte Minderung wegen des sog. Abgasskandals kann nur dann wirksam werden, wenn dem Händler zuvor gem. § 323 Abs. 1 BGB erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt worden ist. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung ist in diesen Fällen weder nach § 326 Abs. 5 i.V.m. § 246 Abs. 1 BGB noch nach § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB oder § 440 S. 1 3. Alt. BGB entbehrlich.
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| 3. |
Dem Käufer eines bei einem Autohändler gekauften, vom sog Abgasskandal betroffenen Pkw Audi steht gegen die Volkswagen AG als Herstellerin des Motors kein Schadensersatzanspruch zu.
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| 1. |
die Beklagten zu verurteilen, ihr einen Betrag bezüglich des Fahrzeugs ... Sportback, FIN: ..., dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens 5.675,00 € betragen muss, zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit;
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| 2. |
festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihr weiteren Schadensersatz, der über den Minderungsbetrag hinausgeht, zu bezahlen für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs ..., FIN: ..., durch die Beklagte zu 2) resultieren;
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| 3. |
die Beklagten jeweils getrennt, nicht gesamtschuldnerisch zu verurteilen, sie von den durch die Beauftragung ihrer Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von jeweils 866,32 € freizustellen.
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