1. |
Zeigt die Aufzeichnung einer Dashcam lediglich eine Fahrbahn, darauf fahrende Fahrzeuge und deren Kennzeichen, steht § 22 KunstUrhG einer Verwertung als Beweismittel nicht entgegen.
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2. |
Ein möglicher Verstoß gegen § 6b BDSG begründet nicht zwangsläufig ein zivilrechtliches Beweisverwertungsverbot.
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3. |
Es ist eine Interessenabwägung im Einzelfall zwischen den relevanten Interessen vorzunehmen. Dabei sind die Interessen des Datenschutzes und des Persönlichkeitsrechts betroffener Dritter, das rechtsstaatliche Interesse an der Durchsetzung des materiellen Rechts, die materielle Gerechtigkeit und das Beweisinteresse der Partei, welche die Aufzeichnung als Beweismittel einführen möchte, miteinander abzuwägen.
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4. |
Die Verwertung der Dashcam-Aufzeichnung als Beweismittel gem. § 371 ZPO ist zulässig, wenn sich nach Abwägung aller rechtlich geschützten Interessen ein überwiegendes Interesse an der Beweisverwertung ergibt.
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