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Amtsgericht Kassel Urteil vom 12.06.2017 - 432 C 3602/14 - Verwertbarkeit von Dash-Cam-Aufzeichnungen

AG Kassel v. 12.06.2017: Zur Verwertbarkeit von Dash-Cam-Aufzeichnungen bei Verkehrsunfällen im Unfallprozess




Das Amtsgericht Kassel (Urteil vom 12.06.2017 - 432 C 3602/14) hat entschieden:

1.  Zeigt die Aufzeichnung einer Dashcam lediglich eine Fahrbahn, darauf fahrende Fahrzeuge und deren Kennzeichen, steht § 22 KunstUrhG einer Verwertung als Beweismittel nicht entgegen.

2.  Ein möglicher Verstoß gegen § 6b BDSG begründet nicht zwangsläufig ein zivilrechtliches Beweisverwertungsverbot.

3.  Es ist eine Interessenabwägung im Einzelfall zwischen den relevanten Interessen vorzunehmen. Dabei sind die Interessen des Datenschutzes und des Persönlichkeitsrechts betroffener Dritter, das rechtsstaatliche Interesse an der Durchsetzung des materiellen Rechts, die materielle Gerechtigkeit und das Beweisinteresse der Partei, welche die Aufzeichnung als Beweismittel einführen möchte, miteinander abzuwägen.

4.  Die Verwertung der Dashcam-Aufzeichnung als Beweismittel gem. § 371 ZPO ist zulässig, wenn sich nach Abwägung aller rechtlich geschützten Interessen ein überwiegendes Interesse an der Beweisverwertung ergibt.


Siehe auch
Dashboard-Kamera - On-Board-Kamera
und
Ungenehmigte Video-und Foto-Personenaufnahmen und deren Verwertung

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Schadensersatz Verkehrsunfall vom 14.4.2014, welches sich an der Autobahnauffahrt Kassel Auestadion der BAB 49 Richtung Wald ereignete.

Der Unfall ereignete sich, als die Zeugen Y mit dem im Eigentum des Klägers stehenden Kraftfahrzeug auf die A 49 auffuhr.

Der Kläger trägt vor, die Zeugin habe sich vor dem Auffahren von dem Beschleunigungsstreifen auf die rechte Spur der Autobahn mittels Schulterblick versichert, dass die Auffahrt gefahrlos möglich sei. Sie habe sodann den linken Blinker gesetzt und sei auf die rechte Spur der Autobahn hinübergewechselt. Sie habe sodann auf die linke Spur hinüber wechseln wollen, habe hierfür bereits den Schulterblick durchgeführt und den linken Blinker gesetzt, als sie bemerkt habe, dass das vor ihr fahrende Fahrzeug abbremste. Daher habe auch Sie abgebremst und den Spurwechsel zunächst abgebrochen. Kurz darauf habe sie erneut die Lichtzeichenanlage gesetzt und Rückschau gehalten und sei nunmehr auf die linke Spur gewechselt. Während des Spurwechsels sei es zur Kollision gekommen. Der hinter ihr fahrende Beklagte zu 1.) sei ihr aufgefahren.




Der Kläger beantragt,

1.  die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 964,42 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.04.2014 zu zahlen,

2.  die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 147,56 € zu zahlen,

die Beklagten beantragen

   Klagabweisung.

Laut ihrem Vortrag sei die Zeugen Y von dem Beschleunigungsstreifen unmittelbar in den Fahrweg des Beklagten zu 1.) hineingewechselt. Auf ein Hupsignal des Beklagten zu 1.) habe sie nicht reagiert. Der Beklagte zu 1.) habe hierauf versucht, die Geschwindigkeit eines Fahrzeugs zu reduzieren und zum Ausweichen auf die linke Spur hinüber zu wechseln. Da jedoch die Zeugen unmittelbar nach dem Auffahren auf die Autobahn auf die linke Spur "durchgewechselt" sei, sei es ihm nicht möglich gewesen, die Kollision zu verhindern. Es sei sodann zu einer leichten Berührung zwischen der vorderen rechten Stoßstange des linken Beklagtenfahrzeugs und der linken hinteren Stoßstange des klägerischen Fahrzeugs gekommen.

Betreffs des weiteren Parteivortrags wird Bezug genommen auf die Klageschrift vom 28.7.2014, sowie die klägerischen Schriftsätze vom 22.4.2015, 7.3.2017 und vom 18.4.2017 sowie auf die Klageerwiderungsschrift vom 20.3.2015 und die Schriftsätze der Beklagten Partei vom 7.5.2015, vom 18.5.2016, vom 24.3. 2017 und vom 4.5.2017.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin Y, durch Einholung des Sachverständigengutachtens des Dipl.-Ing. Z sowie durch Inaugenscheinnahme des Videos der bei dem Fahrzeug des Beklagten zu 1.) installierten Kamera.



Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der klägerische Anspruch besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt.

Der Anspruch besteht nicht aus §§ 7, 17 StVG respektive 7, 17 StVG in Verbindung mit 115 VVG, 1 HpflVG.

Die Kollision wurde weit überwiegend durch das schuldhafte Verhalten der Zeugin Y in dem klägerischen Fahrzeug verursacht. Die Zeugin war unter Missachtung der Vorfahrt des Beklagten zu 1.) unmittelbar in einer durchgehenden Fahrbewegung vom Beschleunigungsstreifen über die rechte Spur auf die linke Spur der Autobahn unmittelbar in dessen Fahrweg und Sicherheitsabstand gefahren. Das deutliche Hupsignal überhörte oder ignorierte die Zeugin. Hierdurch machte sie die Verhinderung des Unfalls für den Beklagten zu 1.) wenn nicht unmöglich so doch mindestens sehr schwierig.

Das Gericht erachtet unter freier Würdigung des Gesamtergebnisses der Hauptverhandlung insbesondere unter Berücksichtigung des Vortrags des Beklagten zu 1.), Des Ergebnisses des Sachverständigengutachtens des Dipl.-Ing. Z und der Inaugenscheinnahme der Videoaufzeichnung, welche durch die im Fahrzeug des Beklagten zu 1.) Installierte Kamera angefertigt wurde, im Wesentlichen den Vortrag der Beklagten geschildert als wahr, § 286 ZPO.

Den Vortrag des Klägers stützt allein die Aussage der Zeugin Y, welche aufgrund der Unfallbeteiligung und dem persönlichen Verhältnis zum Kläger, sie ist dessen Ehefrau, in ihrem Beweiswert beeinträchtigt ist.

Demgegenüber steht die Aussage des persönlich in der mündlichen Wandlung angehörten Beklagten zu 1.), welche den Beklagtenvortrag wiedergibt. Dieser Vortrag ist im Ausgangspunkt nicht glaubhafter als die Aussage der Zeugin.

Der Vortrag wird jedoch gestützt, durch die von seiner Fahrzeug-Kamera angefertigte Videoaufzeichnung. Auf dieser ist zu erkennen, dass der Beklagte zu 1.) Zunächst von der linken Spur der Autobahn auf die rechte Spur wechselt. Als dieser Vorgang abgeschlossen ist, ist zu sehen, wie am Fahrzeug des Klägers, welches sich auf dem Beschleunigungsstreifen befindet, zunächst der Fahrtrichtungsanzeiger zu blinken beginnt und dann das klägerische Fahrzeug in kurzem Abstand vor dem Fahrzeug des Beklagten zu 1.) auf die rechte Spur der Autobahn und damit in den Fahrweg des Beklagtenfahrzeugs wechselt. Es ist zu vernehmen, wie der Beklagte zu 1.) lang gezogen die Hupe betätigt. Es ist weiter zu erkennen, dass das klägerische Fahrzeug nach dem Auffahren unmittelbar auf die linke Spur hinüberwechselt. Gleichzeitig wechselt auch das Fahrzeug des Beklagten auf die linke Spur, erkennbar um eine Kollision auf dem rechten Fahrstreifen zu vermeiden. Es kommt sodann zur Kollision.

Die Videoaufnahme ist als Beweismittel analog § 371 ZPO verwertbar.

Die Videoaufnahme ist nicht wegen eines Verstoßes gegen § 22 Kunsturhebergesetz unverwertbar. § 22 KunstUrhG schützt das Bildnis von Menschen. Auf dem Video sind Menschen nicht erkennbar. Das Video zeigt lediglich eine Fahrbahn, darauf fahrende Fahrzeuge und deren Kennzeichen.

Die Videoaufnahme ist nicht wegen eines Verstoßes gegen § 6b BDSG unverwertbar. Zwar ist zutreffend, dass § 6b BDSG grundsätzlich jegliche Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen, hiervon ist eine Videokamera ohne Weiteres erfasst, untersagt. Ein Verstoß gegen § 6b BDSG begründet jedoch nicht zwangsläufig ein zivilprozessrechtliches Beweisverwertungsverbot. Es ist vielmehr im Einzelfall eine Abwägung zwischen den relevanten Interessen vorzunehmen, namentlich den Interessen des Datenschutzes, insbesondere des Persönlichkeitsrechtes möglich betroffener Dritter, dem Beweisinteresse desjenigen, der das Beweismittel in den Prozess einführen möchte, sowie dem grundsätzlichen rechtsstaatlichen Interesse an der Durchsetzung materiellen Rechts und materieller Gerechtigkeit. Vorliegend sind schutzwürdige Interessen Dritter, insbesondere anderer Verkehrsbeteiligter oder der Zeugin Y selbst kaum betroffen. Auf der Videoaufzeichnung sind lediglich Fahrzeuge und Kennzeichen, keine Personen oder gar Gesichter erkennbar. Auch erfasst die Kamera nur einen sehr begrenzten Verkehrsbereich über den begrenzten Zeitraum von knapp 2 Minuten. Demgegenüber steht das Beweisinteresse des Beklagten zu 1.), der, da er sich allein im Auto befand, anders kaum eine Möglichkeit hätte, etwaige Unfallereignisse beweisrechtlich zu dokumentieren. Mit Blick auf das rechtsstaatliche Interesse an der Durchsetzung des materiellen Rechts erscheint es dabei kaum erträglich, dass allein aufgrund der Unverwertbarkeit des angebotenen Videobeweises, ein monetärer Anspruch dem Kläger zugesprochen werden soll, welcher nach tatsächlicher Faktenlage nicht besteht.

Der Sachverständige Z, dessen technischer Sachverstand dem Gericht aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt ist, hat das Video überwachungsvideotechnisch ausgewertet. Demnach führte der Beklagte zu 1.) Mit seinem Fahrzeug unmittelbar vor dem Zusammenstoß einen Spurwechsel von der linken auf die rechte Fahrspur durch. Er fuhr hierbei mit einer Geschwindigkeit von 99 km/h. Der Sachverständige ermittelt dies für das Gericht plausibel nachvollziehbar aufgrund der von der Kamera aufgezeichneten Bildrate und anhand der auf den einzelnen Bildern erkennbaren Positionswechsel des Beklagtenfahrzeugs (die Geschwindigkeitsangabe der Kamera hingegen ist ungenau und ohne Beweiswert). Der Sachverständige stellt weiter nachvollziehbar dar, dass das klägerische Fahrzeug etwa 2-3 m vor dem Fahrzeug des Beklagten zu 1.) und damit unmittelbar in dessen Sicherheitsabstand hineingefahren ist.




Das grob verkehrswidrige Verhalten der Klägerin stellt den weit überwiegenden Verursachungsanteil dar. Ob der Verkehrsunfall durch den Beklagten zu 1.) bei sofortiger optimaler Reaktion hätte vermieden werden können, kann letztlich dahinstehen. Die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs tritt hinter dem groben Verkehrsverstoß der Zeugin Y zurück.

Die Kostenteilung folgt aus § 91 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11; 711 ZPO.

Streitwertbeschluss:
Der Streitwert wird auf 960,- € festgesetzt.

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