1. | Die Zurechnung einer etwaigen arglistigen Täuschung des Herstellers im Verhältnis zu der beklagten unabhängigen Kfz-Händlerin, die einen von ihr erworbenen Gebrauchtwagen an einen Kunden verkauft hat, kommt nicht in Betracht (vgl. u.a. LG Bamberg, Urteil vom 22. Juli 2016, 11 O 62/16). |
2. | Auch wenn der Kläger nur eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erklärt hat, muss für den Fall der Unwirksamkeit der Anfechtung eine Umdeutung in eine Rücktrittserklärung wegen Mängeln in Betracht gezogen werden (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2006, VIII ZR 209/05). |
1. | Das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 15.11.2016 wird aufgehoben. |
2. | Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 18.550,00 nebst 5 % Zinsen hieraus seit 15.08.2014 Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs Audi A3 TDI Sportback, Fahrzeugidentitätsnummer … zu bezahlen. |
die Zurückweisung der Berufung. |