1. | Der Versicherungsnehmer in einer Geld- und Werttransportversicherung muss darlegen und beweisen, dass ein geltend gemachter Schaden in den Schutzbereich des Versicherungsvertrages fällt. |
2. | Wer Schadensersatz wegen des Verlustes von Transportgut begehrt, muss substantiiert darlegen und im Bestreitensfalle auch beweisen, dass das Gut während der Obhutszeit beim Transportunternehmen abhandengekommen und wie hoch der eingetretene Schaden ist. Dies umfasst neben dem Beweis der Übernahme von Gütern als solchen auch den Nachweis ihrer Identität, ihrer Art, ihrer Menge und ihres Zustands (Festhaltung BGH, 13. September 2012, I ZR 14/11, NJW-RR 2013, 813). |