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Frachtführerhaftung - Haftung des Transporteurs - Transportrisiko

Haftung des Frachtführers - Transportgefahr




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Stichwörter zum Thema Frachtverrtragsrecht - Güterkraftverkehr - Fuhrpark

Güterkraftverkehr

Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)

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Allgemeines:


BGH v. 30.09.2010:
Trifft den Frachtführer nach Art. 29 Abs. 1 CMR ein qualifiziertes Verschulden, kann der Geschädigte ungeachtet der Beschränkungen des Art. 23 CMR Schadensersatz nach den anwendbaren nationalen Bestimmungen verlangen. Auch in diesem Fall bleibt es dem Geschädigten unbenommen, seinen Schaden auf der Grundlage der Art. 17 bis 28 CMR zu berechnen. Wählt er diesen Weg, bleibt das Haftungssystem der CMR vollständig, also insbesondere einschließlich der Haftungsbeschränkung nach Art. 23 Abs. 3 CMR, anwendbar.

BGH v. 13.01.2011:
Der Umstand, dass es aufgrund von gleichzeitig beidseitig blockierenden Bremsen zu einem Reifenbrand an einem Lkw-Anhänger kommt, deutet nicht ohne weiteres darauf hin, dass der für einen Straßentransport benutzte Anhänger leichtfertig ohne ausreichende Wartung eingesetzt wurde. Es gibt keinen Erfahrungssatz, der besagt, dass ein solches Blockieren mit hoher Wahrscheinlichkeit auf eine unzureichende Wartung der Bremsanlage zurückzuführen ist.

OLG Köln v. 20.03.2012:
Der Absender ist verpflichtet, das zu transportierende Gut so zu laden, zu stauen und zu befestigen, dass eine Beschädigung durch normale, vertragskonforme beförderungsbedingte Einflüsse ausgeschlossen ist. Unter anderem muss die Ladung gegen Erschütterungen und Schwankungen gesichert sein. Dabei müssen alle Transportrisiken berücksichtigt werden, die üblicherweise eintreten können. Auch eine ausreichende Sicherung gegen Schiffsbewegungen wird hiervon umfasst. Die Verladung von Gläsern mit Lebensmitteln auf Trays aus Pappe ohne Verwendung von Paletten in einem Container ist nicht als beförderungssicher anzusehen.




OLG Bamberg v. 29.07.2015:
  1.  Liegt aufgrund des Parteivorbringens und der sonstigen festgestellten Tatsachen ein leichtfertiges oder vorsätzliches Verhalten des Frachtführers oder seiner Leute nahe, obliegt dem Frachtführer im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast eine Recherchepflicht zu den Umständen des konkreten Schadensverlaufes und den konkreten Schadensursachen (Anschluss an BGH TranspR 2011, 218; 2012, 107; 2012, 3774; Abgrenzung zu OLG Köln TranspR 2015, 106). Auf die abstrakte Möglichkeit eines Verpackungsmangels im Sinne des Art. 17 Abs. 2 Nr. 4 lit. b CMR kommt es in diesem Falle nicht mehr an.

  2.  Trifft den Frachtführer nach Art. 29 Abs. 1 CMR ein qualifiziertes Verschulden, kann der Geschädigte nach den nationalen Bestimmungen - bei Anwendbarkeit deutschen Rechts also gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 der Rom-I-VO - Schadensersatz gemäß §§ 249 ff BGB einschließlich einkalkulierter Transportkosten und des entgangenen Gewinns verlangen. Der Schadensersatzanspruch ist nicht auf die Berechnung nach Art. 23 CMR beschränkt (Anschluss an BGHZ 187, 141).

BGH v. 11.01.2017:
  1.  Der Versicherungsnehmer in einer Geld- und Werttransportversicherung muss darlegen und beweisen, dass ein geltend gemachter Schaden in den Schutzbereich des Versicherungsvertrages fällt.

  2.  Wer Schadensersatz wegen des Verlustes von Transportgut begehrt, muss substantiiert darlegen und im Bestreitensfalle auch beweisen, dass das Gut während der Obhutszeit beim Transportunternehmen abhandengekommen und wie hoch der eingetretene Schaden ist. Dies umfasst neben dem Beweis der Übernahme von Gütern als solchen auch den Nachweis ihrer Identität, ihrer Art, ihrer Menge und ihres Zustands (Festhaltung BGH, 13. September 2012, I ZR 14/11, NJW-RR 2013, 813).



BGH v. 17.12.2020:
  1.  Im Geltungsbereich der CMR sind strenge Formanforderungen an Vereinbarungen zu stellen, die den Haftungsumfang des Frachtführers nach Art. 23 Abs. 3 oder Art. 25 Abs. 2 CMR erweitern. Hierfür bedarf es nach Art. 24 und Art. 26 Abs. 1 CMR jeweils der Eintragung der Wert- oder Interessenangabe im Frachtbrief.

  2.  Die Erhöhung des Haftungshöchstbetrags des Frachtführers nach Art. 24 und Art. 26 CMR bedarf einer entsprechenden Vereinbarung der Parteien des Frachtvertrags.

  3.  Die von den Parteien des Frachtvertrags getroffene Vereinbarung über den Abschluss einer Transportversicherung gegen Aufpreis sowie die Angabe des Versicherungswerts im Frachtvertrag stellen für sich allein keine einvernehmliche Erhöhung des Haftungshöchstbetrags des Frachtführers dar.

  4.  Art. 25 Abs. 2 Buchst. a CMR ist nicht nur dann anzuwenden, wenn an der gesamten Sendung ein wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten ist. Diese Regelung gilt immer dann, wenn die Beschädigung die ganze Sendung erfasst und in ihrem Wert zumindest verringert.

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