Im Fall eines beendeten Alkoholmissbrauchs (Nummer 8.2 der Anlage 4 zur FeV) darf der Fahrerlaubnis im Regelfall keine Auflage im Sinne von § 2 Abs. 4 Satz 2 StVG und § 23 Abs. 2 Satz 1 FeV beigefügt werden. |
„‚05.08‘ kein Alkohol auch außerhalb Straßenverkehr“.
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 4. November 2016 - 7 K 550/16 - abzuändern und die seiner Fahrerlaubnis vom 6. November 2015 beigefügte Auflage „‚05.08‘ kein Alkohol auch außerhalb Straßenverkehr“ des Landratsamts Alb-Donau-Kreis sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 22. Januar 2016 aufzuheben.
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die Berufung zurückzuweisen.
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