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Der Eigentümer eines in einem verkehrsberuhigten Bereichs liegenden Grundstücks kann von der Straßenbau- bzw. Straßenverkehrsbehörde nicht verlangen, vor seinem Grundstück Poller aufzustellen, um ein verbotswidriges Parken zu verhindern. Die Entscheidung der Behörde, ihm die Aufstellung solcher Poller auf eigene Kosten nicht zu erlauben, ist nicht zu beanstanden.
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ob die Straßenbaulast als öffentliche Aufgabe im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 BremLStrG ausschließlich im Interesse der Allgemeinheit besteht oder ob sie zugleich dem Anliegergebrauch dient und ob § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 BremLStrG mindestens insoweit einen drittschützenden Zweck normiert,ist jedenfalls nicht klärungsbedürftig, weil sich der fehlende Drittschutz ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt. Auch „der Anliegergebrauch“ begründet keine drittschützende Wirkung der Regelungen über die Straßenbaulast. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger zitierten Rechtsprechung, die zudem überholt ist, weil sie nicht berücksichtigt, dass der Anliegergebrauch keine aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ableitbare Rechtsposition vermittelt (BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999 – 4 VR 7.99, NVwZ 1999, 1341). Wie weit er gewährleistet ist, richtet sich allein nach dem einschlägigen Straßenrecht – hier dem Bremischen Landesstraßengesetz –, das insoweit im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums am Anliegergrundstück bestimmt (Beschl. des Senats v. 08.01.2016 – 1 B 134/15, NVwZ-RR 2016, 409 = NordÖR 2016, 225). Im Übrigen umfasste der grundgesetzlich gewährleistete Kern des Anliegergebrauchs immer nur die Verbindung des Anliegergrundstücks zu dem davor liegenden Straßenteil und die Anbindung dieses Straßenteils an das allgemeine Straßenverkehrsnetz und schützte nicht vor Erschwernissen für den Zugang zum Anliegergrundstück, die sich aus der konkreten verkehrlichen Situation ergaben (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 13.05.1985 – 7 B 229/84, Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 15), wozu auch das verbotswidrige Parken zu zählen ist. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang rügt, das Verwaltungsgericht habe es zu Unrecht unterlassen, § 8 Abs. 3 BremLStrG als Anspruchsgrundlage zu prüfen, begründet dies ebenfalls keine ernstlichen Zweifel. Die Vorschrift regelt Ansprüche des Anliegers bei Bau, Änderung, Umstufung oder Entwidmung von Straßen. Darum geht es vorliegend nicht.
ob die zu berücksichtigen Belange behinderter und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung aufgrund ihrer Zurechnung zu den „sonstigen öffentlichen Belangen“ von einer drittschützenden Wirkung des § 10 Abs. 1 S. 2 BremLStrG – auch im Kontext eines Straßenbaus bei Anliegergrundstücken – ausgeschlossen sind,ist die Berufung nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die aufgeworfene Frage ist nicht in einem Berufungsverfahren klärungsbedürftig. Ihre Beantwortung ergibt sich vielmehr, wie dargelegt, ohne weiteres aus dem Gesetz. Sie ist zudem nicht klärungsfähig, weil der Kläger nicht zum betroffenen Personenkreis zählt.