1. |
Beim Kauf eines mit der Schummelsoftware versehenen Kfz ist die Konformitätsbescheinigung, wonach das Fahrzeug der Typengenehmigung in allen Rechtsakten entspricht, falsch, was einen gravierenden Mangel darstellt, weil Arglist des verkaufenden Herstellers vorliegt
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2. |
Der Einbau der Betrugssoftware war ein wesentlicher Umstand, hinsichtlich dessen der verkaufende Hersteller aufklärungsverpflichtet war. Durch das Unterlassen der Aufklärung wurde der Käufer getäuscht.
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3. |
Den mit der Entwicklung und dem Einbau der Software beschäftigten Mitarbeitern des VW-Konzerns ist bedingter Täuschungsvorsatz vorzuwerfen, da sie in Kauf nahmen, dass nicht nur die Prüfer, sondern auch die Kunden selbst getäuscht wurden. Dieses vorsätzliche Handeln der Mitarbeiter muss sich der Konzern gem. § 166 Abs.1 BGB zurechnen lassen.
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4. |
Durch das durchgeführte Software-Update wird der Mangel nicht behoben. Denn die fehlerhafte Software wirkt sich wertmindernd auf die Verkäuflichkeit des Fahrzeugs aus. In diesem merkantilen Minderwert liegt ein eigenständiger Mangel. Einer Aufforderung zur Nachbesserung bedarf es nicht, weil dieser Mangel unbehebbar ist.
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1. |
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.582,97 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozenten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.05.2017 Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs VW Golf Plus Comfortline 2,0 l TDI mit der Fahrgestell-Nr. ... zu bezahlen.
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2. |
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 19.05.2017 mit der Rücknahme des Fahrzeugs gemäß Ziff. 1 in Annahmeverzug befindet.
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3. |
Die Beklagte hat dem Kläger Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.358,86 € zu erstatten.
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4. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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5. |
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
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6. |
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages. |