1. |
Entscheidet sich die Fahrerlaubnisbehörde für eine Zustellung des Bescheides an den Verfahrensbevollmächtigten gegen Empfangsbekenntnis nach § 5 Abs. 4 VwZG, so wird Klagefrist im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses in Lauf gesetzt. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob der Bescheid nebst Empfangsbekenntnis zu einem früheren Zeitpunkt in den Machtbereich des Verfahrensbevollmächtigten gelangt war.
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2. |
Zur Verwertbarkeit eines toxikologischen Befundberichts im Verfahren zur Fahrerlaubnisentziehung, wenn die Einverständniserklärung zur Blutentnahme nach § 81a StPO wegen unrichtiger Belehrung unwirksam ist und damit ein Verstoß gegen den Richtervorbehalt vorliegt.
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3. |
Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens an, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes eingenommen werden, so dass Bedenken an der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges bestehen. Diese Voraussetzung liegt jedenfalls dann vor, wenn der bisher einmalig festgestellte Cannabiskonsum einen Bezug zum Straßenverkehr aufweist und das Gutachten zur Klärung der Frage angefordert wird, wie oft Cannabis eingenommen wurde, um einen gelegentlichen oder auch gewohnheitsmäßigen Konsum mit einem fehlenden Trennungsvermögen ausschließen zu können.
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