Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 10.01.2018 - 5 V 3111/17 - Verwertbarkeit eines toxikologischen Befundberichts

VG Bremen v. 10.01.2018: Blutentnahme zwecks Drogennachweis ohne Einhaltung des Richtervorbehalts




Das Verwaltungsgericht Bremen (Beschluss vom 10.01.2018 - 5 V 3111/17) hat entschieden:

  1.  Entscheidet sich die Fahrerlaubnisbehörde für eine Zustellung des Bescheides an den Verfahrensbevollmächtigten gegen Empfangsbekenntnis nach § 5 Abs. 4 VwZG, so wird Klagefrist im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses in Lauf gesetzt. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob der Bescheid nebst Empfangsbekenntnis zu einem früheren Zeitpunkt in den Machtbereich des Verfahrensbevollmächtigten gelangt war.

  2.  Zur Verwertbarkeit eines toxikologischen Befundberichts im Verfahren zur Fahrerlaubnisentziehung, wenn die Einverständniserklärung zur Blutentnahme nach § 81a StPO wegen unrichtiger Belehrung unwirksam ist und damit ein Verstoß gegen den Richtervorbehalt vorliegt.

  3.  Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens an, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes eingenommen werden, so dass Bedenken an der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges bestehen. Diese Voraussetzung liegt jedenfalls dann vor, wenn der bisher einmalig festgestellte Cannabiskonsum einen Bezug zum Straßenverkehr aufweist und das Gutachten zur Klärung der Frage angefordert wird, wie oft Cannabis eingenommen wurde, um einen gelegentlichen oder auch gewohnheitsmäßigen Konsum mit einem fehlenden Trennungsvermögen ausschließen zu können.



Siehe auch
Blutprobe ohne Richterbeschluss - Blutentnahme ohne richterliche Anordnung - Verwertungsverbot?
und
Die Fahrerlaubnis im Verwaltungsrecht

Gründe:


I.

Der Antragsteller wendet sich im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

Der Antragsteller erhielt im Jahr 2013 die Fahrerlaubnis der Klasse B. Aufgrund der Begehung von mehreren Verkehrsordnungswidrigkeiten verlängerte sich seine Probezeit um zwei Jahre. Im Oktober 2015 geriet der Antragsteller in eine allgemeine Verkehrskontrolle. Da der Antragsteller nach den Angaben der die Maßnahme durchführenden Polizeibeamten keine Ausweispapiere bei sich gehabt habe, sei er nach Hause begleitet worden. Auf Befragen zu seinem Betäubungsmittelkonsum habe er ausgeführt, dass er im August 2015 in den USA gewesen sei und dort häufiger Marihuana konsumiert habe.

Am 2. September 2016 wurde der Antragsteller gegen 17:30 Uhr am Steuer eines Motorrollers mit dem amtlichen Kennzeichen … an der Kreuzung A-​Straße und B-​Straße von der Polizei angehalten. Ein Drogenvortest in Form der Urinprobe wies ein positives Ergebnis für den Stoff THC auf. Der Antragsteller habe nach dem polizeilichen Protokoll gegenüber den Polizeibeamten eingeräumt, am 31. August 2016 einen Joint geraucht zu haben. Als Anlage wurde der Ordnungswidrigkeitenanzeige ferner eine vom Antragsteller unterzeichnete Einverständniserklärung beigefügt, wonach er mit einer freiwilligen Blutentnahme einverstanden sei und ausdrücklich auf die Freiwilligkeit dieser Maßnahme hingewiesen worden sei. Nach dem Befundbericht des Klinikums Bremen-​Mitte vom 21. September 2016 ergaben sich für den Antragsteller zum Entnahmezeitpunkt Blutwerte von 7,8 ng/ml THC und 68 ng/ml THC-​COOH.

Mit Schreiben vom 20. Juni 2017 forderte das Bürgeramt der Stadtgemeinde Bremen den Antragsteller auf, zur Ausräumung von Bedenken an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen innerhalb von 2 Monaten ab Zustellung ein ärztliches Gutachten zu der folgenden Frage vorzulegen: „Liegt bei Herrn … Cannabiskonsum vor, der die Fahreignung in Frage stellen kann (Anlage 4 Fahrerlaubnis-​Verordnung – FeV)?“ Der Antragsteller wurde auch darauf hingewiesen, dass die nicht fristgerechte Vorlage die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge habe.




Mit Verfügung vom 8. September 2017 entzog das Bürgeramt dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen, forderte ihn zur Abgabe des Führerscheins auf, drohte ein Zwangsgeld für den Fall der Nichtabgabe an und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei. Unter Darlegung der Gründe sei er aufgefordert worden, zur Ausräumung von Bedenken ein ärztliches Gutachten vorzulegen. Für den Fall der fristgerechten Vorlage sei der Entzug angekündigt worden. Die dem Antragsteller gesetzte Frist sei verstrichen, ohne dass der Behörde ein Gutachten zugegangen sei. Weigere sich der Betroffene ohne ausreichenden Grund, sich untersuchen zu lassen, dürfe die Fahrerlaubnisbehörde gem. § 11 Abs. 8 FeV auf die Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers schließen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung begründete es unter anderem damit, dass im Falle des Antragstellers von gravierenden Eignungsmängeln ausgegangen werden müsse, da er kein Gutachten vorgelegt habe und die konkreten Mängel aufgrund dessen nicht bekannt seien. Die Verfügung wurde dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gegen Empfangsbekenntnis zugestellt. Das Empfangsbekenntnis wurde vom Verfahrensbevollmächtigten am 18. Oktober 2017 unterzeichnet und anschließend dem Bürgeramt zurückgesandt.

Der Antragsteller hat am 23. Oktober 2017 Klage erhoben und den vorliegenden Eilantrag gestellt. Außerdem hat er hilfsweise die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Der in Rede stehende Bescheid sei durch den Kollegen Rechtsanwalt ... neben anderen zugesandten Unterlagen aus dem Anwaltsfach abgeholt worden. Er sei dort zwischen diese Unterlagen gelangt und deshalb erst zu einem späteren Zeitpunkt wiederentdeckt worden. Der Kollege ... habe in der Vergangenheit die Anwaltspost immer unter Anwendung größter Sorgfalt abgeholt und abgegeben. Es habe keinen Anlass zu Zweifeln gegeben.

In der Sache trägt er im Wesentlichen vor, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach einem Zeitraum von über einem Jahr seit dem maßgeblichen Vorfall unverhältnismäßig sei. Wenn über ein Jahr abgewartet werde, könne kein dringendes Bedürfnis mehr vorliegen, das eine solche Anordnung rechtfertige. Die Behörde habe auch keine Ermessensentscheidung getroffen. Nach § 11 Abs. 8 FeV dürfe die Behörde im Weigerungsfalle auf die Nichteignung schließen. Von einer gebundenen Entscheidung könne daher keine Rede sein. Vor allem sei aber die Aufforderung zur Vorlage eines Gutachtens rechtswidrig, weil die entnommene Blutprobe einem Verwertungsverbot unterliege. Ein nach § 81a StPO erforderlicher richterlicher Beschluss sei nicht eingeholt worden. Vielmehr sei hier von einer Freiwilligkeit ausgegangen worden. Eine Freiwilligkeit habe aber nicht vorgelegen, da der Antragsteller getäuscht worden sei. Die erfolgte Belehrung sei nicht zutreffend gewesen. Ausweislich des Formulars der Ordnungswidrigkeitenanzeige sei der Antragsteller darauf hingewiesen worden, dass die Blutprobe erfolgen müsse und auch durchgesetzt werde. Nach geltender Rechtslage hätte der Antragsteller aber darüber belehrt werden müssen, dass der Eingriff nur durch einen Richter angeordnet werden könne. Nach der Tageszeit hätte eine richterliche Entscheidung auch ohne weiteres eingeholt werden können. Eine unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt und unter Verstoß gegen § 136a StPO gewonnene Blutprobe dürfe nicht verwertet werden.

Die Antragsgegnerin ist hingegen der Auffassung, dass der Antrag bereits unzulässig sei, da der Kläger die Klage nicht innerhalb der Monatsfrist erhoben habe. Im Übrigen gehe sie davon aus, dass der Eilantrag jedenfalls in der Sache keinen Erfolg haben könne, weil die Fahrerlaubnisentziehung zu Recht erfolgt sei. Insbesondere bestehe kein Verwertungsverbot für die festgestellten Blutwerte. Das toxikologische Gutachten stelle für sich genommen eine neue Tatsache dar, die die Fahrerlaubnisbehörde zum Zwecke der präventiven Gefahrenabwehr verwerten dürfe und müsse.



II.

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist zulässig, aber unbegründet.

1. Für den Eilantrag besteht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Insbesondere kann die in der Hauptsache erhobene Klage nicht als offensichtlich unzulässig angesehen werden. Sie ist innerhalb der Klagefrist des § 74 VwGO erhoben worden.

a) Die Fahrerlaubnisbehörde hat sich für eine Zustellung der Verfügung nach § 1 BremVwZG in Verbindung mit § 5 Abs. 4 VwZG entschieden. Diese Zustellungsform kann nur gegenüber den im Gesetz abschließend genannten, als besonders vertrauenswürdig angesehenen Stellen, darunter Rechtsanwälte, gewählt werden (BayVGH, B. v. 09.09.2008 – 4 C 08.1072, juris). Dementsprechend hat sie die Verfügung an den verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalt des Antragstellers per Post mittels eines einfachen Briefes gegen Empfangsbekenntnis über das Anwaltsfach des Rechtsanwalts übersandt. Das ausgefüllte Empfangsbekenntnis dient dem Nachweis des für den Lauf der Klagefrist maßgeblichen Zeitpunktes, an dem der Empfänger das zuzustellende Dokument erhalten hat und bereit war, es entgegenzunehmen (Engelhardt/App, VwZG, 10. Aufl. 2014, § 5 Rn. 3). Deshalb kommt es nicht darauf an, ob der Bescheid nebst Empfangsbekenntnis womöglich zu einem früheren Zeitpunkt in den Machtbereich des Verfahrensbevollmächtigten gelangt war (vgl. VG Berlin, Urt. v. 05.04.2016 – 3 K 170.15, juris). Ist somit die Zustellung nach § 5 Abs. 4 VwZG am 18. Oktober 2017 wirksam erfolgt, so lässt sich ein früheres Zustellungsdatum nicht durch Rückgriff auf die Heilungsvorschrift des § 8 VwZG begründen. Denn diese Bestimmung setzt voraus, dass sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen lässt oder es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist. Beides ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Entgegen der Auffassung der Beklagten greift vorliegend auch keine Zugangsfiktion, da weder § 41 Abs. 2 BremVwVfG noch § 4 Abs. 2 VwZG eingreifen. Ein Zugang nach drei Tagen nach Aufgabe zur Post gem. § 41 Abs. 2 BremVwVfG scheidet schon deshalb aus, weil sich die Fahrerlaubnisbehörde für eine Zustellung der Verfügung entschieden hat und damit der Zugang nach den Vorschriften des VwZG zu bestimmen ist. § 4 Abs. 2 VwZG greift ebenfalls nicht ein, weil diese Zustellungsart nicht gewählt worden ist.

b) Selbst wenn vorliegend davon ausgegangen würde, dass die Klagefrist versäumt worden wäre, lägen jedenfalls hinreichende Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 60 VwGO vor.

Der Antragsteller wäre in diesem Fall ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist gehindert gewesen. Zwar ist dem anwaltlich vertretenen Beteiligten gem. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten wie eigenes Verschulden zurechenbar. Die Fahrlässigkeit des handelnden Rechtsanwalts ... kann dem Verfahrensbevollmächtigten aber nicht zugerechnet werden, da er nicht vom Antragsteller bevollmächtigt worden ist. Eine Zurechnung bei Anwaltsgemeinschaften oder Sozietäten kommt nur dann in Betracht, wenn die gesamte Sozietät bevollmächtigt worden ist (vgl. BGH NJW 1995, 1841; 1994, 1878). Da eine dem § 278 BGB entsprechende Vorschrift über die Haftung für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen im Prozessrecht fehlt, ist ein Verschulden von Hilfspersonen weder dem Anwalt noch seinem Mandanten zuzurechnen (BVerwG NJW 1992, 63, 64).

Es liegt auch kein eigenes Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten darin, dass er das Abholen der Post einem Rechtsanwaltskollegen übertragen hat. Insoweit agiert der Rechtsanwalt als Hilfsperson des Verfahrensbevollmächtigten. Hilfspersonen einfache Aufgaben zu übertragen, ist zulässig (vgl. BayVGH NJW 1997, 1324; NVwZ-​RR 2005, 4). Ein eigenes Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten kann in diesen Fällen zwar darin liegen, dass die Hilfsperson nicht sorgfältig ausgewählt oder angeleitet worden ist oder die Büroorganisation unzweckmäßig ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 60 Rn. 21). Das ist hier aber nicht der Fall. Ein Rechtsanwalt bietet grundsätzlich schon aufgrund seiner beruflichen Eigenschaft als solcher eine hinreichende Zuverlässigkeitsgewähr für die sorgfaltsgemäße Übernahme fristbezogener Hilfstätigkeiten. Darüber hinaus ist auch im Einzelfall hinreichend glaubhaft gemacht worden, dass die spätere Vorlage des zugestellten Bescheides auf einem Sorgfaltsverstoß eines ansonsten stets zuverlässigen Anwaltskollegen beruhte.




2. Der Eilantrag ist aber nicht begründet.

a) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Sie genügt insbesondere den Anforderungen, die nach § 80 Abs. 3 VwGO an die Begründung einer solchen Anordnung zu stellen sind.

Nach dieser Vorschrift ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung außer bei Notstandsmaßnahmen, die ausdrücklich als solche zu bezeichnen sind, mit einer auf den konkreten Einzelfall bezogenen und nicht lediglich formelhaften schriftlichen Begründung des besonderen öffentlichen Interesses an der Eilbedürftigkeit der Maßnahme zu versehen. Die Begründung hat neben der Warnfunktion für die anordnende Behörde vor allem den Zweck, den Betroffenen in die Lage zu versetzen, durch Kenntnis der Gründe, die die Behörde zur Anordnung der sofortigen Vollziehung veranlasst haben, seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten seines Rechtsmittels einzuschätzen. Die Behörde kann sich zur Begründung der Anordnung insbesondere bei Maßnahmen zur Gefahrenabwehr auch auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen, wenn die den Erlass des Verwaltungsaktes rechtfertigenden Gründe zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung belegen. Angesichts der hohen Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs für den Schutz hochrangiger Rechtsgüter und der gebotenen effektiven Gefahrenabwehr folgt aus den die Entziehung einer Fahrerlaubnis tragenden Gründen regelmäßig auch die Dringlichkeit ihrer Vollziehung zu (st.Rspr. der Kammer, vgl. u.a. B. v. 15.06.2011 - 5 V 531/11 - juris Rn. 16; siehe auch OVG Hamburg, NJW 2006, 1367; OVG NRW, NWVBl. 2001, 478; VGH Mannheim, NVZ 1999, 352). Darüber hinaus kann die Begründung für die sofortige Vollziehung im Fahrerlaubnisrecht auch knapp gefasst sein und unter Verwendung standardisierter Begründungselemente erfolgen. Bei der Entziehung von Fahrerlaubnissen liegen häufig vergleichbare Sachverhalte und damit auch gleichgelagerte Interessenkollisionen vor. Voraussetzung ist unter diesen Umständen nur, dass die im Rahmen des typisierenden Vorgehens verwendeten Begründungselemente aus sich heraus verständlich sind und einen konkreten Bezug zum Einzelfall aufweisen (vgl. dazu OVG Bremen, B. v. 07.04.1999 – 1 B 25/99 - juris). Die Begründung muss erkennen lassen, dass sich der Einzelfall in das typisierende Vorgehen einfügt (vgl. dazu OVG NRW, B. v. 19.03.2012 – 16 B 237/12; VGH München, B. v. 15.06.2009 – 11 CS 09.373; OVG Hamburg, B. v. 15.12.2005 – 3 Bs 214/05 – jeweils juris).

Dementsprechend ist es auch der Antragsgegnerin gestattet gewesen, sich nicht nur zur Begründung der Fahrerlaubnisentziehung selbst, sondern auch zur Darlegung der Eilbedürftigkeit der Maßnahme auf die Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs zu stützen und dabei auf standardisierte Begründungselemente zurückzugreifen. Die Antragsgegnerin ist in ihren Erwägungen auch auf den konkreten Einzelfall eingegangen, indem sie in der Begründung auf die Beibringungsaufforderung vom 20. Juni 2017 und den Vorfall vom 2. September 2016 verweist und ausführt, dass aufgrund des fehlenden Trennungsvermögens weitere Fahrten unter Cannabiseinfluss wahrscheinlich seien, die es mit Blick auf die dadurch entstehenden Gefahren zu verhindern gelte.

b) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch in materieller Hinsicht gerechtfertigt. Im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung. Diese Interessenabwägung richtet sich in erster Linie nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache.

aa) Nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung erweist sich die vorliegend angegriffene Fahrerlaubnisentziehung entgegen der Auffassung des Antragstellers als rechtmäßig. Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller zu Recht als ungeeignet zum Führen eines Fahrzeugs angesehen.



Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 3 Abs. 1, 11 Abs. 2 und 8, 46 Abs. 1 und 3 der Fahrerlaubnis-​Verordnung (FeV). Nach §§ 3 Abs. 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden gemäß § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung. § 11 Abs. 2 FeV regelt allgemein, in welcher Weise Bedenken gegen die Eignung eines Fahrerlaubnisinhabers nachzugehen ist. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisinhabers begründen; Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen nach § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 zur FeV hinweisen. An der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen fehlt es nach Ziffer 9.2.1 der Anlage 4, wenn von der regelmäßigen Einnahme von Cannabis auszugehen ist. Gemäß Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 der FeV ist bei einer gelegentlichen Einnahme von Cannabis nicht mehr von der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges auszugehen, wenn eine Trennung von Konsum und Fahren nicht gegeben ist.

Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, so darf sie bei ihrer Entscheidung gemäß § 46 Abs. 3 FeV i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Voraussetzung ist allerdings insoweit, dass der Betroffene in der Gutachtensanordnung auf diese Folge hingewiesen wurde, dass die Untersuchungsanordnung rechtmäßig war und die Weigerung ohne ausreichenden Grund erfolgt ist (BVerwG, B. v. 30.12.1999 - 3 B 150/99, NZV 2000, 345).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

(1) Die vorliegend ergangene Anordnung, ein ärztliches Gutachten beizubringen, genügt den formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV. Die Fahrerlaubnisbehörde teilte in der Beibringungsaufforderung vom 20. Juni 2017 mit, dass die Frage der Kraftfahrteignung des Antragstellers zu klären sei, nachdem dieser am 2. September 2016 unter Cannabiseinfluss als Kraftfahrer polizeilich in Erscheinung getreten sei. Die Anordnung enthielt auch die erforderliche Fristsetzung, einen Hinweis auf die Kostentragungspflicht des Betroffenen und die Angabe, dass das Gutachten von einem näher spezifizierten Arzt zu erstellen sei. Hierbei wurde eine Auflistung von Ärzten, die entsprechende Untersuchungen in Bremen durchführen, genannt. Außerdem wurde der Antragsteller auf die Folgen einer Weigerung, sich untersuchen zu lassen, oder einer nicht fristgerechten Vorlage des Gutachtens hingewiesen (§ 11 Abs. 8 Satz 2 FeV).

(2) Die Beibringungsaufforderung war auch materiell rechtmäßig.

Sie beruht auf §§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 11 Abs. 2 Satz 3 FeV i.V.m. § 46 Abs. 3 FeV. Danach ordnet die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens an, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes eingenommen werden, so dass Bedenken an der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges bestehen.

(a) Diese Voraussetzung liegt jedenfalls dann vor, wenn der bisher einmalig festgestellte Cannabiskonsum einen Bezug zum Straßenverkehr aufweist und das Gutachten zur Klärung der Frage angefordert wird, wie oft Cannabis eingenommen wurde, um einen gelegentlichen oder auch gewohnheitsmäßigen Konsum mit einem fehlenden Trennungsvermögen ausschließen zu können (vgl. Dauer, in: Hentschel u.a., Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 14 FeV Rn. 14). So verhält es sich auch im vorliegenden Fall, da der Antragsteller ausweislich des toxikologischen Befundberichts unter Einfluss von Cannabis ein Fahrzeug geführt hat.

Die Antragsgegnerin durfte sich im der Rahmen der Beibringungsaufforderung auch auf den toxikologischen Befundbericht des Klinikums Bremen-​Mitte vom 21. September 2016 stützen. Gegen die Verwertbarkeit des Befundberichts im vorliegenden Verwaltungsverfahren bestehen keine durchgreifenden Bedenken.

(aa) Entgegen der Auffassung des Antragstellers liegt eine Täuschung i.S.v. § 136a StPO nach summarischer Prüfung nicht deshalb vor, weil in der Belehrung zur Blutentnahme nicht ausdrücklich auf die grundsätzliche Notwendigkeit einer richterlichen Anordnung hingewiesen wurde. Der Begriff der Täuschung i.S.v. § 136a StPO ist gesetzgeberisch weit gefasst und entsprechend einschränkend auszulegen (vgl. BGH GrS 42, 139, 149). Ein Verwertungsverbot begründet vor diesem Hintergrund nur eine gezielte Täuschung des Betroffenen durch die handelnden Polizeibeamten (vgl. BGHR § 136a Abs. 1 Täuschung 1; BGH NStZ 1989, 32 und 33). Ob in solchen Fällen das Verhalten der Beamten auf bewusste Irreführung zielt oder ob es sich lediglich um fahrlässige Fehlleistungen handelt, ist aus den konkreten Umständen des Einzelfalls zu entnehmen (vgl. BGHR § 136a Abs. 1 Täuschung 1). Im vorliegenden Fall ist schon nicht vorgetragen worden, dass überhaupt entsprechend dem Formular belehrt worden ist. Selbst wenn dies aber der Fall gewesen sein sollte, läge in dieser formulargetreuen Belehrung keine bewusste Irreführung der handelnden Beamten, sondern lediglich eine fehlerhafte Instruktion derselben. Ein derartiges Vorgehen stellt zwar eine beanstandungswürdige Verfahrenswidrigkeit dar, erfüllt aber nicht die Voraussetzungen des § 136a StPO (vgl. auch BGH BeckRS 1989, 03325).

(bb) Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Blutentnahme am 2. September 2016 ohne richterliche Anordnung und wirksame Einverständniserklärung erfolgt sei und das Ergebnis der Blutuntersuchung daher von der Fahrerlaubnisbehörde nicht habe verwertet werden dürfen. Selbst wenn zugunsten des Antragstellers vom Vorliegen eines Verstoßes gegen den Richtervorbehalt des § 81a Abs. 2 StPO ausgegangen würde, dessen Vorliegen hier ausdrücklich offen gelassen wird, folgt daraus nicht zugleich ein Verbot für die Fahrerlaubnisbehörde, das Ergebnis der Blutuntersuchung im Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis zu verwerten (vgl. mit ausführlicher Begründung VGH Baden-​Württemberg, B. v. 18.06.2012 – 10 S 452/10, VBlBW 2013, 19).

Es ist schon nicht ersichtlich, dass ein eventueller Verstoß gegen § 81a Abs. 2 StPO zu einem strafprozessualen Verwertungsverbot führen würde. Für den Strafprozess ist anerkannt, dass über das Vorliegen eines Beweisverwertungsverbotes – mit Ausnahme ausdrücklich geregelter Verwertungsverbote – jeweils nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Art des Verbots und dem Gewicht des Verstoßes unter Abwägung der wiederstreitenden Interessen zu entscheiden ist (vgl. BVerfG, B. v. 28.07.2008 – 2 BvR 784/08, NJW 2008, 3053, m.w.N. zur Rechtsprechung der Strafgerichte). Im Anwendungsbereich des § 81a StPO, der eine Eilanordnung durch Polizeibeamte nicht schlechthin ausschließt, tritt das staatliche Strafverfolgungsinteresse gegenüber dem Individualinteresse des Einzelnen an der Bewahrung seiner Rechtsgüter zurück, wenn Gefahr im Verzug willkürlich angenommen oder der Richtervorbehalt auf andere Weise bewusst und gezielt umgegangen worden ist (vgl. OLG Karlsruhe, B. v. 02.06.2009 – 1 Ss 183/08, juris; OLG Celle, B. v. 15.09.2009 – 322 SsBs 197/09, juris). Gegen die Annahme eines strafprozessualen Verwertungsverbotes spricht hier, dass bei einem Sachverhalt der vorliegenden Art eine richterliche Anordnung mit hoher Wahrscheinlichkeit regelmäßig auch fernmündlich und typischerweise zu ergehen pflegt und dass eine Blutentnahme durch einen Arzt einen eher geringfügigen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Betroffenen darstellt, dem andererseits ein erhebliches öffentliches Interesse an der Abwendung erheblicher Gefährdungen für andere Verkehrsteilnehmer gegenübersteht (vgl. OLG Karlsruhe sowie OLG Celle jeweils a.a.O.).

Ungeachtet der strafprozessualen Bewertung ist die Annahme eines Verwertungsverbotes jedenfalls nicht im vorliegenden Verwaltungsverfahren geboten. Für den Bereich des Fahrerlaubnisrechts ist weder im Straßenverkehrsgesetz noch in der Fahrerlaubnis-​Verordnung ein ausdrückliches Verwertungsverbot für nicht richterlich angeordnete körperliche Untersuchungen vorgesehen. Ebenso wie im Strafprozessrecht kann daher ein solches Verbot nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls unter Abwägung der gegenläufigen Interessen angenommen werden. Hinsichtlich des Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens ist im Rahmen dieser Abwägung vor allem zu bedenken, dass es anders als das Straf- und Bußgeldverfahren nicht der Verfolgung und Ahndung begangener Rechtsverstöße dient, sondern dem Schutz Dritter vor Gefahren, die von einem ungeeigneten Kraftfahrer ausgehen. Im Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis hat die Behörde deshalb maßgeblich und mit besonderem Gewicht neben den Grundrechten des Betroffenen weitere hochrangige Rechtsgüter Dritter wie Leben und Gesundheit und das öffentliche Interesse am Schutz der Allgemeinheit vor Fahrerlaubnisinhabern, die sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen haben, zu beachten. Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt es, auch eine rechtswidrig durchgeführte Blutuntersuchung zu berücksichtigen, wenn das Ergebnis eindeutig negativ für den Betroffenen ist. Die Fahrerlaubnisbehörde darf daher im überwiegenden Interesse an dem Schutz hochrangiger Rechtsgüter einer großen Zahl von Verkehrsteilnehmern in einem auf Entziehung der Fahrerlaubnis gerichteten Verwaltungsverfahren auch ein unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81a StPO gewonnenes Ergebnis einer Blutprobenuntersuchung berücksichtigen, wenn dieses auf die fehlende Kraftfahreignung des Betroffenen hinweist (vgl. ausführlich VGH Bad.-​Württ., Urt. v. 18.06.12 – 10 S 452/10, juris; vgl. ferner Thüringer OVG, B. v. 25.06.14 – 2 EO 124/14; OVG NRW, B. v. 02.09.2013 – 16 B 976/13; OVG MV, B. v. 20.03.2008 – 1 M 12/08; OVG Nds., B. v. 16.12.09 – 12 ME 234/09; Sächs. OVG, B. v. 01.02.2010 – 3 B 161/08, jeweils juris).




(b) § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV sieht die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens zwingend vor und stellt es nicht in das Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde, von ihr abzusehen (vgl. Dauer, a.a.O., Rn. 11). Auch insofern ist die Beibringungsaufforderung vom 20. Juni 2017 nicht zu beanstanden.

(3) Der Antragsteller hat das zu Recht geforderte Gutachten nicht beigebracht. Er hat die Beibringung zwar nicht ausdrücklich verweigert. Der Weigerung steht jedoch die nicht fristgerechte Beibringung gleich. Entgegen seinem Wortlaut räumt § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV der Fahrerlaubnisbehörde auch kein Ermessen ein. Die Norm enthält vielmehr einen Grundsatz der Beweiswürdigung, der auf der Überlegung beruht, dass bei grundloser Gutachtensverweigerung die Vermutung berechtigt ist, der Fahrerlaubnisinhaber wolle einen ihm bekannten Eignungsmangel verbergen (vgl. Sächs. OVG, B. v. 13.10.2009 – 3 B 314/09; B. v. 03.07.2008 – 3 B 149/08; OVG NRW VRS 105, 76; Sächs. OVG DAR 2002, 234). Wird das geforderte Gutachten nicht beigebracht, gilt ein solcher Eignungsmangel für den Zeitpunkt der Gutachtensverweigerung bzw. des Ablaufs der Vorlagefrist als nachgewiesen. Dann bedarf es seitens der Antragsgegnerin zum Nachweis keines negativen Gutachtens mehr (vgl. § 11 Abs. 7 FeV).

Auch der Zeitablauf von mehr als einem Jahr und die Einlassung des Antragstellers dahingehend, in Zukunft vom Drogenkonsum Abstand zu nehmen, steht der Entziehung seiner Fahrerlaubnis nicht entgegen. Die Dringlichkeit ordnungsrechtlicher Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bestimmt sich nach einem objektiven Maßstab. Zeitablauf allein macht es nicht weniger dringlich, einen im Zeitpunkt des Vorfalls ungeeigneten Fahrerlaubnisinhaber von der weiteren Teilnahme am motorisierten Verkehr auszuschließen (vgl. umfassend OVG NRW, B. v. 16.12.2013 – 16 B 1333/13, juris). Angesichts der von ungeeigneten Kraftfahrern ausgehenden Gefahren für den Straßenverkehr ist es stets und damit unabhängig von einem etwaigen Zeitablauf dringlich, diese von der weiteren Verkehrsteilnahme fernzuhalten (OVG NRW, B. v. 16.12.2013 – 16 B 1333/13, juris). Ist der Antragsteller als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs anzusehen, hat ihm die Antragsgegnerin die Fahrerlaubnis nach §§ 3 Abs. 1 StVG, 46 Abs. 1 FeV zwingend zu entziehen. Insoweit steht der Behörde bereits nach dem Wortlaut der Norm ein Ermessen nicht zu.

bb) Die Verpflichtung des Antragstellers zur Ablieferung des Führerscheins folgt aus den §§ 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, 47 Abs. 1 FeV. Die Androhung von Verwaltungszwang beruht auf §§ 11 Abs. 1, 13 Abs. 1 Nr. 1 und 14 Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (BremVwVG) und ist nicht zu beanstanden. Die Androhung des Zwangsgeldes ist verhältnismäßig. Sie ist geeignet, den Antragsteller zur Erfüllung der Verpflichtung anzuhalten. Mildere Mittel, die ebenso wirksam wären, kommen nicht in Betracht. Die Androhung ist zudem im Interesse der effektiven Durchsetzung des Ausschlusses des Antragstellers vom motorisierten Straßenverkehr angemessen. Auch die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes ist mit 250,00 Euro nicht zu beanstanden; es liegt im unteren Bereich des von § 14 Abs. 2 BremVwVG eröffneten Rahmens.

cc) Ein besonderes Vollziehungsinteresse ist auch unter Berücksichtigung des Zeitablaufs und der behaupteten Drogenabstinenz gegeben. Das besondere öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt das private Suspensivinteresse des Antragstellers. Ist von der Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen, so ist es im Hinblick auf die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer rechtlich unbedenklich, dass die Behörde bei der Entziehung der Fahrerlaubnis die sofortige Vollziehung anordnet; dies nicht nur ausnahmsweise, sondern in der Masse der Fälle. Erweist sich ein Kraftfahrer – selbst im Rahmen einer nur summarischen Prüfung – als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so wäre es nicht zu verantworten, ihn weiter am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen zu lassen mit der Folge, dass dadurch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet würden. Angesichts der irreparablen Folgen, zu denen ein von einem ungeeigneten Kraftfahrer verursachter Verkehrsunfall führen kann, ist es unbedenklich, wenn die Behörde bei der Entziehung von Fahrerlaubnissen regelmäßig den Sofortvollzug anordnet (vgl. OVG Hamburg, NJW 2006, 1367).

Auch der Zeitablauf zwischen dem Vorfall und der Entziehung der Fahrerlaubnis steht einer sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung nicht entgegen, da – wie oben ausgeführt – weiter von der fehlenden Eignung und damit einer Gefährdung des Straßenverkehrs auszugehen ist (siehe auch VG Gelsenkirchen, B. v. 28.05.2015 – 7 L 1091/15, juris). Darüber hinaus ist zulasten des Antragstellers in die Interessenabwägung einzustellen, dass sich der Antragsteller im Zeitpunkt der maßgeblichen Fahrt vom 2. September 2016 noch gem. § 2a Abs. 1 Satz 1 StVG in der Probezeit befand. Der Kraftfahrer in Probezeit kann gerade noch nicht auf die Beibehaltung seiner Fahrerlaubnis vertrauen. Vielmehr dient die Probezeit nach der Konzeption des Straßenverkehrsgesetzes der Prüfung der Eignung des Kraftfahrers zum Betrieb eines Kraftfahrzeuges. Darüber hinaus ist auch zu beachten, dass der Antragsteller in der Vergangenheit bereits durch eine Vielzahl von Verkehrsordnungswidrigkeiten aufgefallen ist. Dass Verstöße gegen das Straßenverkehrsgesetz geahndet werden und weitreichende Konsequenzen zeitigen können, ist ihm insoweit durch die Verwarnungen und Bußgelder, die Fahrverbote, Nachschulung und Punkteeintragungen bereits in der Vergangenheit vor Augen geführt worden, ohne dass dies zu einem verkehrsordnungsgemäßen Verhalten des Antragstellers geführt hätte. Auch dies stellt einen zu berücksichtigenden Gesichtspunkt dar, der im Wege einer Gesamtinteressenabwägung zu einem Überwiegen des öffentlichen Vollzugsinteresses führt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

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