Es liegt kein typischer Auffahrunfall mit der Folge eines Anscheinsbeweises vor, wenn eine Eckkollision bei Schrägstellung der Längsachse des Vorausfahrenden gegeben ist. - Ist ein Verschulden des links Überholenden nicht feststellbar, haftet der Linksabbieger allein, wenn sich nicht feststellen lässt, dass er den Geboten des § 9 Abs 1 StVO vollständig gerecht geworden ist. |
die / den Beklagte/n als Gesamtschuldner zu verurteilen, |
1. | an sie 5.556,06 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. April 2017 und, |
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2. | an sie weitere 571,44 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem über den Basiszinssatz seit Zustellung der Klage. |
die Klage abzuweisen. |