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Landgericht Potsdam Urteil vom 22.09.2017 - 6 O 166/17 - Anscheinsbeweises und Linksabbiegers

LG Potsdam v. 22.09.2017: Zur Anwendung des Anscheinsbeweises bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem links überholenden Fahrzeug




Das Landgericht Potsdam (Urteil vom 22.09.2017 - 6 O 166/17) hat entschieden:

   Es liegt kein typischer Auffahrunfall mit der Folge eines Anscheinsbeweises vor, wenn eine Eckkollision bei Schrägstellung der Längsachse des Vorausfahrenden gegeben ist. - Ist ein Verschulden des links Überholenden nicht feststellbar, haftet der Linksabbieger allein, wenn sich nicht feststellen lässt, dass er den Geboten des § 9 Abs 1 StVO vollständig gerecht geworden ist.

Siehe auch
Unfälle zwischen Überholer und vorausfahrendem Linksabbieger
und
Stichwörter zum Thema Überholen

Tatbestand:


Die Klägerin begehrt Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall auf der B1 bei Groß Kreutz. Unfallbeteiligt war zum einen der Zeuge W als Fahrer des von der Klägerin gehaltenen doch an die S Bank sicherungsübereigneten PKW Nissan Note sowie zum anderen die Beklagte zu 1 als Fahrerin des bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkws Škoda. Der Unfall ereignete sich am 17. März 2017 gegen 6:30 Uhr. Der Zeuge fuhr auf der B1 in Richtung Potsdam. Hinter dem Ortsausgang Groß Kreutz wurde er bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h langsamer. Die hinter ihm fahrende Beklagte zu 1 kollidierte in Höhe des dort links abzweigenden Buchenwegs dergestalt mit ihm, dass sein Fahrzeug an der hinteren linken Ecke getroffen wurde und ihres in der Mitte beim vorderen Nummernschild. Die Klägerin ließ das bei dem Unfall beschädigte Fahrzeug Nissan Note begutachten zu Kosten von 717,21 €. Das Gutachten schätzte die Nettoreparaturkosten auf 3.543,57 € bei einem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges von 9.600 €, geht von einer Wertminderung um 450 €, einer voraussichtlichen Reparaturdauer von drei bis vier Arbeitstagen sowie einem Nutzungsausfall von 38 € pro Tag aus.



Ausweislich eines Schreibens der S Bank vom 13. Mai 2017 ist diese damit einverstanden, dass die Klägerin Ansprüche auf Schadensersatz im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend macht nach durchgeführter Reparatur oder bei Vorlage quittierter Reparaturrechnungen. Die Klägerin ist der Auffassung, sie sei jedenfalls ausweislich der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Vollmacht der Eigentümerin vom 4. September 2017 aktivlegitimiert. Zum Unfallhergang behauptet sie, der Zeuge habe seine Absicht, nach links in den Buchenweg abzubiegen, dadurch ausreichend deutlich gemacht, dass er rechtzeitig vom Gas gegangen sei und etwa 50 m vor dem Abzweig den Blinker gesetzt habe. Er habe das Fahrzeug ausrollen lassen, um nach dem Abbiegevorgang wieder Gas zu geben. Die Beklagte zu 1 habe ihn jedoch aufgrund von Unachtsamkeit übersehen und sei deswegen aufgefahren. Ihr seien die im Gutachten festgestellten Schäden entstanden. Insoweit macht sie die Bruttoreparaturkosten von 4.216,85 €, den merkantilen Minderwert von 450 €, eine allgemeine Kostenpauschale von 20 €, die Gutachterkosten von 717,21 € sowie ein Nutzungsausfallschaden von 152 € geltend. Zudem seien ihre vorgerichtlichen Anwaltskosten von 571,44 € zu erstatten.



Die Klägerin beantragt,

   die / den Beklagte/n als Gesamtschuldner zu verurteilen,

  1.  an sie 5.556,06 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. April 2017 und,

  2.  an sie weitere 571,44 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem über den Basiszinssatz seit Zustellung der Klage.



Die Beklagten beantragen,

   die Klage abzuweisen.

Sie behaupten zum Unfallhergang: Der klägerische Nissan habe sich nach dem Ortsausgang, langsamer werdend, rechtsseitig orientiert, so dass sie ihn habe überholen wollen. Als sie sich bereits auf der Überholspur befunden habe, habe sich der klägerische Zeuge entschlossen, links zu blinken und sei sogleich nach links in den Buchenweg abgebogen. Sie habe trotz eingeleiteter Notbremsung und dem Versuch, wieder nach rechts einzuscheren, den Zusammenstoß nicht mehr verhindern können. Der Kläger habe offenbar seiner doppelten Rückschaupflicht nicht genügt und zudem sich weder links eingeordnet noch rechtzeitig den Blinker gesetzt, weshalb nicht einmal ihre Betriebsgefahr anzusetzen sei. An Schäden könnten allenfalls die Nettoreparaturkosten ersetzt werden. Die Wertminderung sei fraglich angesichts der Vorschäden. Der Nutzungsentgang sei nicht nachgewiesen, die vorgerichtliche anwaltliche Schadensregulierung Sache der Eigentümerin und damit nicht die der Klägerin gewesen.




Entscheidungsgründe:


I.

Die ohne weitere zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu.

1. Ein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte zu 1 als Halterin und Fahrerin des unfallbeteiligten Škoda aus §§ 7 und 18 StVG besteht ebenso wenig wie ein auf § 823 Abs. 1 BGB gestützter.

a) Nach § 7 Abs. 1 StVG ist, wenn bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs eine Sache beschädigt wird, der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Nach Absatz 2 der Vorschrift ist die Ersatzpflicht ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird. Soweit der Halter haftet, ist nach § 18 Abs. 1 StVG auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist. Nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG hängt, wenn ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht wird, im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Diese Verpflichtung zum Schadensersatz ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat.

b) Danach besteht dem Grunde nach eine Haftung der Beklagten zu 1, nachdem das klägerische Fahrzeug bei dem Betrieb des Beklagtenfahrzeugs beschädigt wurde. Der Unfall ist auch nicht durch höhere Gewalt verursacht worden.

c) Nachdem der Unfall aber für keinen der Beteiligten ein unabwendbares Ereignis im dargestellten Sinne war, ist zur Bestimmung der Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz die Abwägung der beiderseitigen Unfallverursachung geboten, § 17 StVG. Diese ergab ein so weit überwiegendes Verschulden des Zeugen W als Fahrer des klägerischen Fahrzeugs, dass hierhinter sogar die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs zurücktritt und eine Haftung der Beklagten insgesamt ausgeschlossen ist.

aa) Ein Verschulden der Beklagten ist nicht festzustellen. Für ein solches streitet entgegen der Auffassung der Klägerin nicht bereits der Beweis des ersten Anscheins. Zwar nimmt die Rechtsprechung bei Auffahrunfällen an, dass der erste Anschein dafür spricht, dass der Auffahrende den Unfall schuldhaft dadurch verursacht hat, dass er entweder den erforderlichen Sicherheitsabstand entgegen § 4 Abs. 1 StVO nicht eingehalten hat, entgegen § 1 StVO unaufmerksam war oder entgegen § 3 Abs. 1 StVO mit einer den Straßen- und Sichtverhältnissen unangepassten Geschwindigkeit gefahren ist (vgl. zuletzt etwa BGH NJW 2017, 1177). Das aber setzt einen „typischen“ Auffahrunfall voraus (BGH ebd.), wozu jedenfalls gehört, dass es aus dem gleichgerichteten Verkehr derart zu einem Anstoß kommt, dass bei Parallelität der Längsachsen der Fahrzeuge eine Kollision mit einer Teilüberdeckung der Stoßflächen an Heck und Front der beteiligten Fahrzeuge erfolgt. Hingegen liegt kein typischer Auffahrunfall mit der Folge eines Anscheinsbeweises vor, wenn eine Eckkollision bei Schrägstellung der Längsachse des Vorausfahrenden gegeben ist (KG NZV 2009, 346 m. w. N.). An einem typischen Auffahrunfall in diesem Sinne fehlt es hier angesichts der Eckkollision, bei der die Anstoßstelle nicht auf der Rückseite des Klägerfahrzeugs liegt, sondern an der linken hinteren Ecke.

Auch die Beweiserhebung hat kein Verschulden der Beklagten zu 1 ergeben. In Betracht kommt insbesondere ein Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO. Dieser untersagt ein Überholen bei unklarer Verkehrslage. Eine unklare Verkehrslage in diesem Sinne liegt vor, wenn der Überholende nach den gegebenen Umständen mit einem ungefährlichen Überholvorgang nicht rechnen darf. Das wird aber in der weit überwiegenden Rechtsprechung nicht schon dann angenommen, wenn der Vorausfahrende seine Geschwindigkeit in einer Weise verlangsamt, die in Verbindung mit der Verkehrssituation und der Örtlichkeit geeignet ist, Zweifel über die beabsichtigte Fahrweise des Vorausfahrenden aufkommen zu lassen. Hierzu gehört vielmehr jedenfalls, dass er sich vor einer Abzweigung nach links deutlich nach links einordnet. Auch dann aber liegt nach der Rechtsprechung noch keine unklare Verkehrslage vor, solange er nicht auch rechtzeitig und deutlich blinkt, weil anderenfalls das Abbiegen noch nicht unmittelbar bevorsteht (Heß, in: Burmann/ Heß/ Hühnermann/ Jahnke/ Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. Auflage 2016, § 5 StVO Rdnr. 26 f, unter Hinweis etwa auf KG MDR 2011, 97).

Eine unklare Verkehrslage in diesem Sinne ließ sich allerdings nicht zur Überzeugung des Gerichts feststellen. Unstreitig hat der Zeuge W lediglich nicht entsprechend der am Ortsausgang heraufgesetzten Höchstgeschwindigkeit beschleunigt, sondern ist vielmehr sogar langsamer geworden, hat mithin das von ihm gefahrene Fahrzeug verlangsamt. Er hat sich aber weder zur Mitte hin eingeordnet noch hat er seine Abbiegeabsicht rechtzeitig und deutlich angezeigt. Er selbst gab in seiner Einvernahme an, er sei „normal mittig“ gefahren. Das meinte offenbar mittig auf seiner Spur. Von einem deutlich erkennbaren und rechtzeitigen Einordnen hin zur Fahrbahnmitte (Burmann, in: Burmann u. a. ebd., § 9 StVO Rdnr. 17 ff) wusste er nichts zu berichten. Nicht feststellen ließ sich darüber hinaus, dass er seinen Abbiegewillen auch mit dem Fahrtrichtungsanzeiger (Blinker) rechtzeitig und deutlich (Burmann ebd. § 9 StVO Rdnr. 10 ff) angezeigt hat. Die Beklagte hat dies in Abrede gestellt mit der Behauptung, der Zeuge habe erst im Moment des Abbiegens geblinkt, und damit nicht rechtzeitig zuvor. Der Zeuge hat demgegenüber die Rechtzeitigkeit behauptet, ohne dies aber näher ausführen zu können. Dies ließ sich mithin nicht aufklären.

Der eventuelle Abstandsverstoß der Beklagten im Sinne des § 4 Abs. 1 StVO, vom Zeugen W anschaulich beschrieben mit dem Satz, sie habe „ihm den Kofferraum ausgeleuchtet“, hat sich nicht erkennbar unfallverursachend ausgewirkt. Denn dies betraf den Zeitraum vor dem Überholen, als die Beklagte zu 1 noch hinter dem Zeugen fuhr. Unmittelbar vor dem Zusammenstoß war sie bereits auf der Gegenfahrbahn. Dort musste sie als Überholende gerade nicht einen Abstand halten, der ihr das Anhalten hinter dem klägerischen Fahrzeug ermöglicht hätte. Mit seinem Ausscheren musste sie nach dem Dargestellten ja gerade nicht rechnen.

bb) Auf der anderen Seite ist nach dem Beweis des ersten Anscheins ein Verschulden des Zeugen W als Fahrer des klägerischen Fahrzeugs anzunehmen. Nach der Rechtsprechung ist eine Sorgfaltspflichtverletzung des Linksabbiegers anzunehmen, wenn es in unmittelbarem örtlichen und zeitlichem Zusammenhang mit dem Linksabbiegen zu einer Kollision mit einem links überholenden Fahrzeug kommt (KG NZV 2003, 89).

Die Klägerin hat diesen Anschein nicht zu erschüttern vermocht. Es ließ sich nicht feststellen, dass der Zeuge den Geboten des § 9 Abs. 1 StVO vollständig gerecht geworden ist. Dieser fordert vom Linksabbiegenden, dass er seine entsprechende Absicht rechtzeitig und deutlich ankündigt. Zudem hat er sein Fahrzeug bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es nur dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Die Ausnahme ist eng auszulegen; prinzipiell ist auch bei einwandfreiem Einordnen und Zeichengeben eine zweite Rückschau erforderlich (Burmann ebd., § 9 StVO Rdnr. 22).

Der Zeuge hat wie ausgeführt nicht nachweislich den Blinker rechtzeitig und deutlich betätigt. Entsprechendes gilt für sein rechtzeitiges Einordnen zur Mitte hin. Zudem ist er offenbar seiner doppelten Rückschaupflicht nicht nachgekommen, das heißt der Pflicht, nicht nur vor dem Einordnen, sondern erneut vor dem Abbiegen auf den nachfolgenden Verkehr zu achten. Er hat vielmehr angegeben, er schaue beim Abbiegen nach vorn, nicht (noch einmal) nach hinten.

cc) Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge ergibt, in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. KG ebd.), ein so überwiegendes Verschulden des Zeugen W, dass dahinter sogar die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs zurücktritt.



d) Aus den gleichen Erwägungen besteht auch kein auf § 823 Abs. 1 BGB zu stützender Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1.

e) Angesichts dessen kann der umstrittene Schadensumfang ebenso dahinstehen wie die Berechtigung der Klägerin, den Sachschaden an dem ihr nicht gehörenden Fahrzeug geltend zu machen.

2. Infolgedessen besteht auch kein Rechtsanspruch gegen die Beklagte zu 2 als Haftpflichtversicherung der Beklagten zu 1 aus §§ 7 und 18 sowie § 115 VVG.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 709 ZPO, die Streitwertentscheidung ihre in § 43 Abs. 1 GKG.

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