1. | Seitens der Kraftfahrthaftpflichtversicherung besteht ein Regressanspruch wegen Leistungsfreiheit aufgrund der Verletzung der Obliegenheiten durch das Fahren der Versicherungsnehmerin in alkoholisiertem Zustand und des unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Die Regresshöchstbeträge werden addiert. |
2. | Ein Rückgriff wegen des Fahrens im alkoholisierten Zustand ist nicht wegen Unzurechnungsfähigkeit des Versicherungsnehmers ausgeschlossen, wenn dieser nicht den Beweis einer mangelnden Zurechnungsfähigkeit führen kann. Darüber hinaus würde bei Annahme einer Unzurechnungsfähigkeit bei Eintritt des Versicherungsfalls eine grobe Fahrlässigkeit vorliegen, welche eine Leistungskürzung auf Null rechtfertigt. |
das Versäumnisurteil vom 01.02.2017 aufrechtzuerhalten.
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das Versäumnisurteil vom 01.02.2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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