Das Verkehrslexikon

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Addition der Regressbeträge bei Obliegenheitsverletzungen und bei der Verursachung mehrerer Versicherungsfälle

Addition der Regressbeträge bei Obliegenheitsverletzungen vor und nach dem Versicherungsfall sowie bei der Verursachung mehrerer Versicherungsfälle




Gliederung:


- Einleitung
- Allgemeines
- Zusammentreffen von Obliegenheitsverletzungen vor und nach dem Versicherungsfall
- Regress-Addition bei Verursachung mehrerer Versicherungsfälle



Einleitung:


Verursacht ein Kfz-Führer in alkoholisiertem Zustand einen Verkehrsunfall und entfernt sich danach unerlaubt vom Unfallort oder füllt später die Schadensanzeige nicht oder falsch aus, so begeht er eine Obliegenheitsverletzung sowohl vor Eintritt des Versicherungsfalls wie auch eine danach.


Beschädigt ein alkoholbedingt fahruntüchtiger Versicherungsnehmer auf einer Fahrt, aber zu deutlich abgesetzten Zeitpunkten mehrere fremde Fahrzeuge, so verursacht er mehrere Versicherungsfälle.

In beiden Fallvarianten stellt sich die Frage, ob die Höchstbeträge, mit denen sein Haftpflichtversicherer bei ihm Regress nehmen kann, addiert oder nur einmal geltend gemacht werden können.

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Allgemeines:


Kfz.-Versicherung allgemein

Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung

Obliegenheiten, Leistungsfreiheit

Regressbegrenzung

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Zusammentreffen von Obliegenheitsverletzungen vor und nach dem Versicherungsfall:


Zusammentreffen von Obliegenheitsverletzungen vor und nach dem Versicherungsfall - Addition der Regressbeträge?

Überblick und Rechtsprechung: Prämienrückstufung oder nicht nach Regress-Erfüllung durch den Versicherungsnehmer?

LG Berlin v. 26.08.2004:
In den Fällen, in denen Obliegenheitsverletzungen vor dem Eintritt des Versicherungsfalls mit Obliegenheitsverletzungen nach dem Eintritt des Versicherungsfalls zusammentreffen, sind die Leistungsfreiheitsbeträge bis zur Höchstgrenze von 20.000 DM (ab 1. Januar 2003: 10.000 €) zu addieren (entgegen OLG Nürnberg, Urteil vom 27. Juli 2000 - 8 U 1411/00).

OLG Düsseldorf v. 20.04.2004:
Beim Zusammentreffen von Obliegenheitsverletzungen vor und nach Eintritt des Versicherungsfalls sind die Leistungsfreiheitsbeträge gem. § 2 b Abs. 2 und § 7 I Abs. 2, V Abs. 2 AKB zusammenzurechnen.

BGH v. 14.09.2005:
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit vor (hier: Trunkenheitsfahrt) und eine weitere nach Eintritt des Versicherungsfalles (hier: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort), können die Beträge, bis zu denen der Versicherer Leistungsfreiheit in Anspruch nehmen kann, addiert werden.

LG Frankfurt am Main v. 17.05.2010:
Hat der Versicherungsnehmer zwei Obliegenheitsverletzungen begangen nämlich eine vor Eintritt des Versicherungsfalles in Form einer Trunkenheitsfahrt und eine weitere nach Eintritt des Versicherungsfalles durch unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, kann der Versicherer die jeweiligen Beträge, in deren Höhe er wegen der Obliegenheitsverletzungen leistungsfrei geworden ist, zusammenrechnen.

OLG Celle v. 26.07.2012:
Die Verletzung einer vor und einer nach dem Versicherungsfall zu erfüllenden Obliegenheit führt zu einer Addition der Regresshöchstbeträge. Nutzt der Mitversicherte das Kfz gegen den Willen des Versicherungsnehmers, so ist der Regresshöchstbetrag nicht um eine interne Haftungsquote des Versicherungsnehmers zu reduzieren.

LG Düsseldorf v. 08.09.2017:
Seitens der Kraftfahrthaftpflichtversicherung besteht ein Regressanspruch wegen Leistungsfreiheit aufgrund der Verletzung der Obliegenheiten durch das Fahren der Versicherungsnehmerin in alkoholisiertem Zustand und des unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Die Regresshöchstbeträge werden addiert.

OLG Frankfurt am Main v. 27.12.2017:

1. Bei Verletzung von Obliegenheiten, die den Versicherten vor und nach dem Versicherungsfall treffen, sind die Beträge (hier: jeweils 5.000 Euro) zu addieren, für die Leistungsfreiheit besteht.

2. Es stellt eine besonders schwerwiegende, vorsätzlich begangene Verletzung der Aufklärungspflicht i.S.v. § 6 Abs. 3 KfzPflVV dar, wenn der VN sich nicht nur unerlaubt vom Unfallort entfernt, sondern im Nachhinein bestreitet, das Unfallfahrzeug gefahren zu haben.


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Regress-Addition bei Verursachung mehrerer Versicherungsfälle:


BGH v. 09.11.2005:
Verursacht der Versicherungsnehmer nacheinander mehrere Versicherungsfälle und verletzt er dabei jeweils seine Aufklärungsobliegenheit, so wird der Versicherer für jeden Versicherungsfall leistungsfrei, wobei seine Leistungsfreiheit jeweils auf die in § 6 Abs. 1 und 3 KfzPflVV genannten Höchstbeträge begrenzt ist.

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