Das Verkehrslexikon

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss vom 30.01.2018 - 3 B 4/17 - Aufklärungspflicht des Gerichts

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BVerwG v. 30.01.2018: Aufklärungspflicht des Gerichts und Aufklärungsrüge




<< Das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 30.01.2018 - 3 B 4/17) hat entschieden:

   Die Aufklärungsrüge stellt kein zulässiges Mittel dafür dar, eigene Versäumnisse in der Tatsacheninstanz nachzuholen (BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2014 - 2 B 20.14 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 381 Rn. 14). Ein Mangel des gerichtlichen Verfahrens hinsichtlich der Sachverhaltsaufklärung liegt grundsätzlich nur vor, wenn sich die weitere Beweiserhebung dem Berufungsgericht auch ohne förmlichen Antrag der Beteiligten hätte aufdrängen müssen. Maßgeblich hierfür ist die materiell-rechtliche Auffassung des Berufungsgerichts. Die Aufklärungspflicht verlangt nicht, dass ein Tatsachengericht Ermittlungen anstellt, die aus seiner Sicht unnötig sind, weil es nach seinem Rechtsstandpunkt auf das Ermittlungsergebnis für den Ausgang des Rechtsstreits nicht ankommt.

Siehe auch
Amtsermittlungsgrundsatz - Aufklärungspflicht und Aufklärungsrüge
und
Rechtliches Gehör im Verwaltungs- und Verwaltungsstreitverfahren

Gründe:


1. Der Rechtsstreit betrifft einen straßenverkehrsrechtlichen Gebührenbescheid.

Der Beklagte nahm den Kläger für die Umsetzung eines von ihm verkehrswidrig abgestellten Fahrzeugs gebührenrechtlich in Anspruch. Der Kläger macht hiergegen geltend, die zur Durchführung eines Straßenfestes vorübergehend aufgestellten Haltverbotsschilder (Zeichen 283) seien nur in etwa 1,3 bis 1,5 m Höhe und nicht rechtwinklig zur Fahrbahn angebracht und damit nicht so aufgestellt worden, dass sie mit einem raschen und beiläufigen Blick hätten wahrgenommen werden können.

Widerspruch, Klage und Berufung sind zunächst erfolglos geblieben. Durch Urteil vom 6. April 2016 - 3 C 10.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:060416U3C10.15.0] - (BVerwGE 154, 365) hat das Bundesverwaltungsgericht das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen, weil dessen Entscheidung ein unzutreffender Maßstab für das Bestehen einer Nachschaupflicht zugrunde lag.

Mit dem nun angegriffenen Urteil vom 27. Oktober 2016 hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung des Klägers erneut zurückgewiesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass der Kläger das maßgebliche Haltverbotszeichen habe erkennen können. Selbst wenn das Haltverbotsschild wegen seiner Anbringungshöhe durch ein davor parkendes Fahrzeug verdeckt gewesen sein sollte, habe - auch wegen der auf der gegenüberliegenden Straßenseite angebrachten Haltverbotsschilder - jedenfalls hinreichender Anlass zu einer Nachschau bestanden.




2. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers legt keinen Verfahrensmangel dar, auf dem die angegriffene Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

a) Das Berufungsurteil hat die bindenden Vorgaben aus dem zurückverweisenden Revisionsurteil nicht verletzt.

Nach § 144 Abs. 6 VwGO hat das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen. Bindungswirkung kommt dabei nur den für die Zurückverweisung tragenden Gründen zu (BVerwG, Urteil vom 28. November 2012 - 8 C 21.11 - BVerwGE 145, 122 Rn. 22). Den rechtlichen Grundsätzen, die der Senat in seinem Urteil vom 6. April 2016 zu den Anforderungen des sog. Sichtbarkeitsgrundsatzes im ruhenden Verkehr aufgestellt hat, hat sich das Berufungsgericht ausdrücklich angeschlossen (UA S. 8).

Auf Hinweise, die das Revisionsgericht dem Berufungsgericht für die erneute Verhandlung und Entscheidung mit auf den Weg gibt, erstreckt sich die gesetzlich angeordnete Bindung nicht (Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO-​Großkommentar, 4. Aufl. 2014, § 144 Rn. 70 m.w.N.). Die in der Beschwerde aufgeführten Anmerkungen zur Durchführung der erneuten Berufungsverhandlung im Senatsurteil vom 6. April 2016 (BVerwGE 154, 365 Rn. 30) unterliegen daher nicht der Bindungswirkung aus § 144 Abs. 6 VwGO.

Unabhängig hiervon hat das Berufungsgericht seine Entscheidung auch in der Sache an diesen Hinweisen orientiert. Mit ihnen ist ausdrücklich klargestellt worden, dass die hinreichende Sichtbarkeit des Verkehrszeichens nach den konkreten Umständen des Einzelfalls auch dann gegeben sein kann, wenn das Verkehrsschild nicht den Vorgaben aus Nr. 13 Buchst. a VwV-​StVO entsprechend aufgestellt und nur in einer Höhe von 1,3 bis 1,5 m angebracht worden ist. Eben dies hat das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht geprüft und nach Durchführung einer Beweisaufnahme bejaht.

b) Die Beschwerde hat keine Verletzung der dem Berufungsgericht obliegenden Sachaufklärungspflicht aufgezeigt.

Der Kläger hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ausweislich der Niederschrift der Sitzung vom 27. Oktober 2016 - die insoweit Beweiskraft entfaltet (§ 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 2, § 165 ZPO) - einen Beweisantrag nicht gestellt; entsprechendes behauptet auch die Beschwerde nicht. Die Nichtdurchführung der vom Kläger nunmehr vermissten Beweiserhebung kann daher nur gegen die auch dem Berufungsgericht obliegende Verpflichtung verstoßen haben, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen (§ 86 Abs. 1 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Da die Aufklärungsrüge kein zulässiges Mittel dafür darstellt, eigene Versäumnisse in der Tatsacheninstanz nachzuholen (BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2014 - 2 B 20.14 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 381 Rn. 14), liegt ein Mangel des gerichtlichen Verfahrens hinsichtlich der Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich nur vor, wenn sich die weitere Beweiserhebung dem Berufungsgericht auch ohne förmlichen Antrag der Beteiligten hätte aufdrängen müssen. Maßgeblich hierfür ist die materiell-​rechtliche Auffassung des Berufungsgerichts. Die Aufklärungspflicht verlangt nicht, dass ein Tatsachengericht Ermittlungen anstellt, die aus seiner Sicht unnötig sind, weil es nach seinem Rechtsstandpunkt auf das Ermittlungsergebnis für den Ausgang des Rechtsstreits nicht ankommt (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 14. Januar 1998 - 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119> und vom 28. Juli 2011 - 2 C 28.10 - BVerwGE 140, 199 Rn. 25).

Ausgehend hiervon ist kein Aufklärungsmangel dargetan. Die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Unerheblichkeit der von ihm protokollierten Beweisanregung des Klägers sind mit der Beschwerde nicht angegriffen worden; sie sind auch nicht zu beanstanden.

Soweit nunmehr vorgetragen wird, der Kläger habe "wörtlich oder sinngemäß" etwas anderes angeregt, als im Protokoll der mündlichen Verhandlung angegeben - nämlich die Beiziehung der Unterlagen des Nachbarschaftsheims über die Lieferung der Verkehrszeichen durch die herangezogene Fachfirma - kann offenbleiben, ob dieser so weder schriftsätzlich angekündigte noch im Protokoll vermerkte Hinweis tatsächlich erfolgt ist. Auch aus einer dergestalt verstandenen Beweisanregung ergäbe sich keine weitere Aufklärungspflicht des Berufungsgerichts. Unabhängig von der Frage, ob aus den benannten Unterlagen tatsächlich Rückschlüsse auf die Höhe der aufgestellten Haltverbotsschilder hätten entnommen werden können - und sich eine entsprechende Beweiserhebung trotz des Fehlens jeglicher Anhaltspunkte hierzu hätte aufdrängen müssen -, waren weitere Aufklärungsmaßnahmen nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts jedenfalls entbehrlich. In Übereinstimmung mit den Grundsätzen im Senatsurteil vom 6. April 2016 ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass sich die hinreichende Wahrnehmbarkeit des Verkehrszeichens auch dann ergeben kann, wenn das Schild nicht in der vorgesehenen Höhe von 2 m über Straßenniveau angebracht war.

Im Übrigen könnte das Berufungsurteil auf einem entsprechenden Verfahrensmangel auch nicht beruhen. Denn es ist in Würdigung der Umstände des Einzelfalls davon ausgegangen, dass das maßgebliche Verkehrsschild auch bei der vom Kläger vorgetragenen Aufstellungshöhe hinreichend erkennbar war.

Auch die nunmehr vermisste Parteivernehmung des Klägers ist im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht beantragt worden; hinsichtlich der Verfahrensrüge gilt das Vorgenannte daher entsprechend. Auf die Frage, ob das Verkehrszeichen isoliert mit einem eigenen Fuß aufgestellt oder an den Mast eines bereits vorhandenen Verkehrsschildes angebracht worden ist, kam es nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts im Übrigen nicht an. Wozu eine Beweisaufnahme hierzu erforderlich oder auch nur hilfreich gewesen sein könnte, legt die Beschwerde nicht dar; es ist auch sonst nicht ersichtlich.

c) Die gerügte Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Das Berufungsgericht war nicht verpflichtet, den Kläger vorab über die beabsichtigte Würdigung der Zeugenaussagen zu informieren.

Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) soll sicherstellen, dass ein Verfahrensbeteiligter Einfluss auf den Gang des gerichtlichen Verfahrens und dessen Ausgang nehmen kann. Zu diesem Zweck muss er Gelegenheit erhalten, sich zu allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu äußern, die entscheidungserheblich sein können. Mit diesem Äußerungsrecht korrespondiert keine umfassende Frage-​, Aufklärungs- und Hinweispflicht des Gerichts. Vielmehr kann regelmäßig erwartet werden, dass die Beteiligten von sich aus erkennen, welche Gesichtspunkte Bedeutung für den Fortgang des Verfahrens und die abschließende Sachentscheidung des Gerichts erlangen können, und entsprechend vortragen. Jedoch verlangt der Schutz vor einer Überraschungsentscheidung, dass das Gericht nicht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht (BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <144 f.>; Kammerbeschluss vom 15. Februar 2011 - 1 BvR 980/10 [ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110215.1bvr098010] - NVwZ-​RR 2011, 460 Rn. 13 m.w.N.).

Ausgehend hiervon war das Berufungsgericht nicht verpflichtet, auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass es die Angaben der Zeugen zur Höhe der aufgestellten Verkehrsschilder für glaubhaft halten könnte. Dies ergibt sich schon daraus, dass im Berufungsverfahren genau hierüber gestritten worden ist. Insbesondere aber muss ein Prozessbeteiligter stets damit rechnen, dass die Angaben eines in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen als glaubhaft bewertet werden. Dies würde selbst dann gelten, wenn der Vorsitzende in der mündlichen Verhandlung "zweifelnde Ausführungen" gemacht haben sollte, wozu die Niederschrift keinerlei Anhaltspunkte enthält. Derartige Nachfragen begründen keinen Vertrauenstatbestand dahin, dass das Gericht die Angaben des Zeugen im Ergebnis der Beratung nicht für glaubhaft halten werde. Im Übrigen hatte der Kläger Gelegenheit, seine Einwände gegen die Glaubhaftigkeit der von den Zeugen gemachten Aussagen und ihrer Glaubwürdigkeit in der mündlichen Verhandlung vorzutragen.

d) Dem Beschwerdevorbringen ist schließlich kein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zu entnehmen.

Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung einer Tatsacheninstanz ist der Beurteilung des Revisionsgerichts nur insoweit unterstellt, als es um Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geht. Rügefähig ist damit nicht das Ergebnis der Beweiswürdigung, sondern nur ein Verfahrensvorgang auf dem Weg dorthin. Derartige Mängel liegen vor, wenn das angegriffene Urteil von einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, also etwa entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder auf einer aktenwidrigen Tatsachengrundlage basiert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 2 B 35.13 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 21 Rn. 19 m.w.N.). Das Ergebnis der gerichtlichen Beweiswürdigung selbst ist vom Revisionsgericht im Rahmen einer Verfahrensrüge nur daraufhin nachzuprüfen, ob es gegen Denkgesetze verstößt, logische oder gedankliche Brüche und Widersprüche enthält (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. September 2014 - 2 B 14.14 - Buchholz 235.1 § 57 BDG Nr. 5 Rn. 8 m.w.N.).

Einen derartigen Verfahrensmangel zeigt die Beschwerde nicht auf. Die Rüge, das Berufungsgericht habe die Zeugenaussagen "unkritisch übernommen", beinhaltet bereits keine schlüssige Darlegung eines Verfahrensverstoßes. Mit der Behauptung, im Vorfeld des Straßenfestes im Jahr 2010 habe es überdurchschnittlich viele Fahrzeugumsetzungen gegeben, nimmt die Beschwerde auf einen vom Berufungsgericht so nicht festgestellten Sachverhalt Bezug. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, warum und inwiefern sich hieraus ein Verstoß des Berufungsurteils gegen den Überzeugungsgrundsatz ergeben sollte. Dies gilt umso mehr, als sich nach dem unwidersprochenen Vortrag des beklagten Landes nur der Kläger gegen die gebührenrechtliche Inanspruchnahme gewandt hat.




Soweit die Beschwerde die Ausführungen des Berufungsgerichts dazu rügt, dass dem Kläger das bevorstehende Straßenfest aus den Hinweisen der vergangenen Jahre hätte bekannt sein müssen, betrifft dies die vom Berufungsgericht nur hilfsweise bejahte Nachschaupflicht. Die angegriffene Entscheidung könnte auf einem etwaigen Verstoß also nicht beruhen (BVerwG, Beschluss vom 2. März 2016 - 2 B 66.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:020316B2B66.15.0] - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 62 Rn. 9 f.). Unabhängig hiervon erfüllt der Hinweis darauf, dass der Kläger dies bestritten habe, nicht die oben ausgeführten Anforderungen an die Darlegung eines Verstoßes gegen die (verfahrensrechtlichen) Grundsätze der rechtlichen Würdigung.

Entsprechendes gilt für die Ausführungen zu den ebenfalls nur die hilfsweise Argumentation zur Nachschau betreffenden Ausführungen über die auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Haltverbotsschilder. Auch hierbei übersieht die Beschwerde überdies, dass das Berufungsgericht von einer hinreichenden Wahrnehmbarkeit trotz einer unterstellten Nichteinhaltung der grundsätzlich vorgesehenen Aufstellungshöhe für Verkehrszeichen ausgegangen ist.

3. Die Revision ist auch nicht zur Klärung einer grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfrage zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine - mit der Beschwerde darzulegende (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) - Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregelungen auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9). Diese Voraussetzungen erfüllen die von der Beschwerde bezeichneten Fragen nicht.

Die mit der Beschwerde aufgeworfenen Fragen zur Bestimmung der hinreichenden Sichtbarkeit eines nicht den Vorgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-​Ordnung (VwV-​StVO) entsprechend angebrachten Verkehrszeichens sind, soweit dies einer grundsätzlichen revisionsgerichtlichen Klärung zugänglich ist, durch das Senatsurteil vom 6. April 2016 - 3 C 10.15 - (BVerwGE 154, 365 Rn. 23) beantwortet. Neuen oder zusätzlichen Klärungsbedarf hierzu zeigt die Beschwerde nicht auf.

Danach ist die Einhaltung der Vorgaben dieser Verwaltungsvorschrift zur Aufstellung nd Anbringung ein gewichtiges Indiz dafür, dass die für die Bekanntgabe erforderliche Sichtbarkeit des Verkehrszeichens gewährleistet ist. Umgekehrt rechtfertigt die Nichteinhaltung dieser Vorgaben nicht stets die Annahme, das betreffende Verkehrszeichen sei weder hinreichend sichtbar noch zumindest soweit wahrnehmbar, dass für den ruhenden Verkehr Anlass für eine Nachschau bestand. Ob die Aufstellung des Verkehrszeichens den Anforderungen des Sichtbarkeitsgrundsatzes noch genügt, ist - nach Maßgabe der tatrichterlichen Feststellungen - von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig.

Ausgehend hiervon können die von der Beschwerde benannten Fragen eindeutig beantwortet werden. Es ist für die Bestimmung der hinreichenden Sichtbarkeit eines Verkehrszeichens relevant, ob es den Vorgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-​Ordnung entsprechend angebracht ist oder nicht. Sind diese Anforderungen nicht erfüllt, entfällt die Indizwirkung für die Annahme einer hinreichenden Sichtbarkeit. Die Frage der hinreichenden Sichtbarkeit muss dann anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.

An diesem im Senatsurteil vom 6. April 2016 bereits aufgezeigten Stufenverhältnis gehen die weiteren Fragen vorbei, ob an die Sichtbarkeit eines nicht gemäß den Vorgaben der Verwaltungsvorschrift angebrachten Verkehrszeichens erhöhte Anforderungen zu stellen seien oder sie nur anhand zusätzlicher Umstände bejaht werden könnten. Erforderlich sind danach weder "erhöhte" Anforderungen - was im Übrigen die von der Beschwerde nicht konkretisierte Bestimmung eines Ausgangsniveaus erforderlich machen würde - noch "zusätzliche" Umstände. Mangels Indizwirkung muss zur Beurteilung der hinreichenden Sichtbarkeit des Verkehrszeichens vielmehr auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abgestellt werden.



Eine derartige Würdigung der Umstände des Einzelfalls hat das Berufungsgericht im Streitfall vorgenommen und seine Beurteilung auf die von ihm festgestellte konkrete Verkehrssituation gestützt. Es ist auf Grundlage seiner Beweisaufnahme davon ausgegangen, dass angesichts der geringen Breite der ...-​Straße eine Einfahrt nur in geringer Geschwindigkeit möglich war - was von der Beschwerde ausdrücklich zugestanden worden ist (S. 12 letzter Absatz). Dies habe für den Kläger, der auf der Suche nach einem freien Parkplatz war, in besonderer Weise gegolten. Ausgehend hiervon war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in der konkreten Verkehrssituation auch ein in einem Höhenbereich zwischen 1,3 und 1,9 m angebrachtes Verkehrsschild hinreichend erkennbar. Diese Einzelfallwürdigung widerspricht den vom Senat aufgestellten Grundsätzen nicht.

Soweit die Beschwerde weitere Fragen zur Modifikation des Sichtbarkeitsgrundsatzes und zur Nachschaupflicht angedeutet hat, fehlt diesen bereits die Entscheidungserheblichkeit. Nach den tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil, die von der Beschwerde nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffen worden sind und damit auch in einem Revisionsverfahren maßgeblich wären (§ 137 Abs. 2 VwGO), war das Haltverbotsschild für den Kläger hinreichend sichtbar. Auf etwaige Fortentwicklungen des Sichtbarkeitsgrundsatzes für andere Fallgestaltungen oder Fragen der Nachschaupflicht käme es bei Durchführung eines Revisionsverfahrens nicht an.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

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