1. | Bei der Entscheidung über straoßenverkehrsrechtliche Maßnahmen spielen u.a. die besonderen örtlichen Verhältnisse eine besondere Rolle. Hierzu gehören auch der autobahnähnliche Ausbauzustand einer Bundesstraße und die Wahrnehmung dieses Ausbauzustands durch die Verkehrsteilnehmer. |
2. | Der Umfang der gebotenen Beweiserhebung richtet sich nach der materiellen Rechtsauffassung des Tatsachengerichts. Für den Erfolg einer gegen einen Dauerverwaltungsakt gerichteten Klage ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten tatsachengerichtlichen Verhandlung maßgeblich. Hat ein Verfahrensbeteiligter keinen Beweisantrag gestellt, ist seine Aufklärungsrüge unbegründet, wenn sich dem Tatsachengericht die Notwendigkeit einer Beweiserhebung nicht aufdrängen musste. |
kann allein aufgrund straßenverkehrsrechtlicher Anordnung der bauartbedingt eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h und weniger erreichende Kraftfahrverkehr dauerhaft auf einem mehr als 20 km langen Straßenabschnitt von der Benutzung einer Bundesstraße ausgeschlossen werden?
|
kann allein aufgrund straßenverkehrsrechtlicher Anordnung eine bestimmte Verkehrsart dauerhaft von der Benutzung eines über 20 km langen Streckenabschnitts einer Bundesstraße ausgeschlossen werden, wenn der zuvor für denselben Streckenabschnitt aufgestellte Planfeststellungsbeschluss gemäß § 17 FStrG einen solchen Ausschluss durch Teileinziehung vermeidet? stellt es einen zulässigen Gebrauch des Ermessens der Straßenverkehrsbehörde dar, wenn sie in einem Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau einer Bundesstraße die Ausweisung zur Kraftfahrstraße nicht vornimmt, sondern stattdessen diese Ausweisung in das Straßenverkehrsrecht verlagert? |
ist es zulässig, durch straßenverkehrsrechtliche Anordnung den 60 km/h und langsamer fahrenden Kraftfahrzeugverkehr von einem Streckenabschnitt über 20 km dauerhaft auszuschließen und ihn stattdessen auf nicht öffentliche Straßen als zumutbare Ausweichstrecken zu verweisen?
|
ob besondere örtliche Verhältnisse im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO (auch) dann begründet sind, wenn der Ausbauzustand einer Straße autobahnähnlich gestaltet ist und entsprechend wahrgenommen wird,
|
ob dann nur ein vollständiges Verbot der 60 km/h und langsamer fahrenden Fahrzeuge verhängt werden muss, wenn die Zulassung solcher Fahrzeuge zu einer Gefahr für Leib und Leben und bedeutende Sachwerte führen würde, auch wenn mildere Mittel in Betracht kommen könnten,
|