1. | Unabwendbarkeit i.S.v. § 17 Abs. 3 StVG bedeutet nicht absolute Unvermeidbarkeit eines Unfalles. Es kommt nicht nur darauf an, ob der Fahrer in der konkreten Gefahrensituation wie ein Idealfahrer reagiert hat, sondern auch ob der Idealfahrer überhaupt in diese Gefahrenlage gekommen wäre. Dabei trägt die Beweislast derjenige, der sich darauf beruft. |
2. | Reflexhaftes Fahrverhalten - insbesondere ein Ausweichen auf die Bankette - schließt die Unabwendbarkeit nicht aus. Der sich aus einer abwendbaren Gefahrenlage entwickelnde Unfall wird jedoch nicht dadurch unabwendbar, dass sich der Fahrer in der Gefahr nunmehr (zu spät) "ideal" verhält (zeitliche Vermeidbarkeit). |
3. | Auch wenn ein Berufungs-Grundurteil mit Zurückverweisung zur Schadenshöhe keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat, ist die Entscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. |
die Beklagte zu verurteilen, |
1. | an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2013, |
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2. | Verdienstausfallschaden für die Zeit bis einschließlich August 2013 in Höhe von 23.065,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2013, |
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3. | weiteren Schadenersatz für die Zeit bis einschließlich August 2013 in Höhe von 4.172,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit |
zu zahlen, abzüglich einer von der Beklagten geleisteten Vorschusszahlung von 2.000 € und zwei weiteren Vorschusszahlungen der x-Versicherung in Höhe von insgesamt 8.000 €, |
4. | festzustellen, dass die Beklagte weiterhin verpflichtet ist, sie auch von jeglichem weiteren Schaden aus Anlass des Verkehrsunfalls vom 16.07.2010 freizustellen, |
5. | die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 2.440,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. |
die Klage abzuweisen. |
hilfsweise, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Rechtsstreit an das Landgericht Kiel zurückverweisen. |