Das Verkehrslexikon

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OLG Schleswig Urteil vom 04.01.2018 - 7 U 146/15 - Ausweichen auf die Bankette als Schreckreaktion

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OLG Schleswig v. 04.01.2018: Reflexhaftes Fahrverhalten - insbesondere ein Ausweichen auf die Bankette




Das OLG Schleswig (Urteil vom 04.01.2018 - 7 U 146/15) hat entschieden:

1. Unabwendbarkeit i.S.v. § 17 Abs. 3 StVG bedeutet nicht absolute Unvermeidbarkeit eines Unfalles. Es kommt nicht nur darauf an, ob der Fahrer in der konkreten Gefahrensituation wie ein Idealfahrer reagiert hat, sondern auch ob der Idealfahrer überhaupt in diese Gefahrenlage gekommen wäre. Dabei trägt die Beweislast derjenige, der sich darauf beruft.

2. Reflexhaftes Fahrverhalten - insbesondere ein Ausweichen auf die Bankette - schließt die Unabwendbarkeit nicht aus. Der sich aus einer abwendbaren Gefahrenlage entwickelnde Unfall wird jedoch nicht dadurch unabwendbar, dass sich der Fahrer in der Gefahr nunmehr (zu spät) "ideal" verhält (zeitliche Vermeidbarkeit).

3. Auch wenn ein Berufungs-Grundurteil mit Zurückverweisung zur Schadenshöhe keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat, ist die Entscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären.



Siehe auch
Abkommen von der Fahrbahn - Schleuderunfall
und
Unabwendbares Ereignis / höhere Gewalt - Gefährdungshaftung

Gründe:


I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Pkws BMW 323 i, ehemaliges amtliches Kennzeichen ..., auf materiellen und immateriellen Schadensersatz sowie umfassende Feststellung in Anspruch.

Dem zugrunde liegt ein Verkehrsunfall vom 16.07.2010 gegen 13:00 Uhr auf der Landesstraße ... in Höhe km 2,4 bei S. Die 1961 geborene Klägerin, die seinerzeit schon eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezog, war als Aushilfs-​Taxifahrerin (“350 €-​Job“) tätig. Sie befuhr mit dem Pkw Daimler Chrysler, amtliches Kennzeichen ..., die L ... aus A kommend in Fahrtrichtung B ... mit ca. 70 km/h. In Gegenrichtung befuhr der bei dem Unfall verstorbene Versicherungsnehmer der Beklagten, B, die L ... .

Auf einem nur rund 400 m langen geraden Streckenabschnitt wurden die Klägerin und der hinter ihr fahrende Zeuge H von dem Zeugen O (geb. …1992) überholt, wobei die Einzelheiten dieses Überholvorganges streitig sind.

Der entgegenkommende Versicherungsnehmer der Beklagten geriet aus einer - aus seiner Sicht - Rechtskurve kommend, die er unstreitig mit einer Geschwindigkeit von (mindestens) 95 km/h befuhr, nach rechts auf die unbefestigte Bankette, schleuderte von dort nach links herüber, wobei sein Fahrzeug mit dem von der Klägerin geführten Taxi-​Fahrzeug kollidierte. Nachfolgend schoss der bei der Beklagten versicherte BMW über die Fahrbahn hinaus und geriet in Brand, wobei der Versicherungsnehmer der Beklagten ums Leben kam. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug am Unfallort 70 km/h.

Infolge der Kollision mit dem schleudernden BMW erlitt die Klägerin eine Fraktur des rechten Fußes. Sie befand sich rund drei Wochen in stationärer Behandlung und musste vier Mal operiert werden. Die Klägerin war sodann bis zum Frühjahr 2011 krankgeschrieben. Seit dem Unfall hat sie keinen Personenbeförderungsschein mehr als Taxifahrerin erhalten.

Das gegen den Beschuldigten O eingeleitete Strafverfahren (Amtsgericht R, ... Ls .../...) endete mit einem Freispruch (Urteil vom 4.7.2011). Die dagegen eingelegte Berufung der Staatsanwaltschaft K ist im Termin am 11.12.2012 vor der 2. Großen Strafkammer des Landgerichts K (Az.: ... Ns .../...) zurückgenommen worden.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Unfall sei für sie unabwendbar gewesen. Hingegen hätte sich bei dem Fahrzeug des verstorbenen Versicherungsnehmers der Beklagten die überhöhte Geschwindigkeit unfallursächlich ausgewirkt.

Die Klägerin hat behauptet, unfallbedingt diverse körperliche Beeinträchtigungen - über die Fußfraktur hinaus - erlitten zu haben, unter anderem einen Bandscheibenvorfall, Kopf- und Nackenschmerzen sowie eine andauernde Gangstörung durch die Fußfraktur. Auch sei bei ihr ein psychischer Dauerschaden eingetreten.




Die Klägerin hat ein Schmerzensgeld von mindestens 50.000 € für angemessen erachtet. Daneben hat sie einen Verdienstausfallschaden, einen Haushaltsführungsschaden sowie Rechtsanwaltskosten unter anderem für die Geltendmachung von Ansprüchen bei der Berufsgenossenschaft und ihrem privaten Unfallversicherer ersetzt verlangt.

Vorgerichtlich hat die Beklagte bzw. die ...-​Versicherung Vorschusszahlungen in Höhe von insgesamt 10.000 € erbracht.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

1. an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-​Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2013,

2. Verdienstausfallschaden für die Zeit bis einschließlich August 2013 in Höhe von 23.065,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-​Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2013,

3. weiteren Schadenersatz für die Zeit bis einschließlich August 2013 in Höhe von 4.172,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-​Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit


zu zahlen, abzüglich einer von der Beklagten geleisteten Vorschusszahlung von 2.000 € und zwei weiteren Vorschusszahlungen der x-​Versicherung in Höhe von insgesamt 8.000 €,


4. festzustellen, dass die Beklagte weiterhin verpflichtet ist, sie auch von jeglichem weiteren Schaden aus Anlass des Verkehrsunfalls vom 16.07.2010 freizustellen,

5. die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 2.440,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-​Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.






Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.


Sie hat die Auffassung vertreten, für ihren Versicherungsnehmer sei der Unfall unabwendbar gewesen. Er habe reflexartig auf das Fahrverhalten des Zeugen O reagiert; dessen Fahrzeug sei ihrem Versicherungsnehmer noch in der (Rechts-​)Kurve auf seiner Fahrbahn entgegen gekommen. Die Ausweichbewegung nach rechts auf die Bankette und der Versuch des Zurücklenkens des Fahrzeuges auf die Fahrbahn mit sich anschließendem Schleudern hätte sich genauso ereignet, wenn ihr Versicherungsnehmer die zulässige Höchstgeschwindigkeit eingehalten hätte.

Hingegen sei die Kollision für die Klägerin vermeidbar gewesen, denn sie hätte noch nach rechts ausweichen können.

Die Beklagte hat den geltend gemachten Schaden auch der Höhe nach bestritten.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf das angefochtene Urteil nebst darin enthaltener Verweisungen Bezug genommen.




Das Landgericht hat die Klage nach Anhörung der Klägerin und nach Beweisaufnahme (Zeugenvernehmung, Verwertung eines im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren [Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Kiel, Az. ... Js .../... HW] eingeholten schriftlichen Sachverständigengutachten gemäß § 411 a ZPO, Einholung eines ergänzenden schriftlichen Sachverständigengutachtens sowie dessen mündlicher Erläuterung) abgewiesen.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Unfall sei zwar für die Klägerin unabwendbar gewesen, gleiches gelte aber auch für den Versicherungsnehmer der Beklagten.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung, wobei sie insbesondere rügt, das Landgericht sei zu Unrecht von einer Unabwendbarkeit des Unfalles für den Versicherungsnehmer der Beklagten ausgegangen.

Unter Weiterverfolgung ihrer erstinstanzlichen Anträge beantragt die Klägerin

   hilfsweise,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Rechtsstreit an das Landgericht Kiel zurückverweisen.


Die Beklagte trägt unter Verteidigung des angefochtenen Urteils auf Zurückweisung der Berufung an.

Der Senat hat ergänzend Beweis erhoben durch Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen M sowie deren mündliche Erläuterung, weiterhin durch die Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Mk gemäß Beweisbeschluss vom 17.11.2016 (Bl. 377/378 d. A.) sowie dessen mündliche Erläuterung. Weiterhin wurde die Klägerin persönlich gemäß § 141 ZPO angehört.

Wegen des Inhalts wird auf die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen M vom 13.07.2016 (Bl. 342 f. d. A.), die Sitzungsniederschrift vom 11.10.2016 (Bl. 348 - 351 d. A.), das Gutachten des Sachverständigen Mk vom 4. Juli 2017 (Aktentasche Bd. II) sowie die Sitzungsniederschrift vom 05.12.2017 (Bl. 467 - 472 d. A.) verwiesen.

Wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.


II.

Die Berufung der Klägerin hat dem Grunde nach Erfolg.

Das angefochtene Urteil weist Rechtsfehler auf, die zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

Das Landgericht hat zum Teil die Beweislast verkannt, zum anderen die Anforderungen, die an den Unabwendbarkeitsbeweis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG zu stellen sind. Wegen des streitigen Vortrags zur Schadenshöhe und wegen der Kosten ist die Sache gem. § 538 Abs. 2, Nr. 4 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen.

Dem Grunde nach haftet die Beklagte gemäß § 7 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 115 VVG der Beklagten vollen Umfangs auf materiellen und immateriellen Schadenersatz aufgrund des Unfalles vom 16.07.2010, so dass der Senat von der Möglichkeit des Erlasses eines Grund- und Teil-​Urteils gemäß § 301 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch macht.

Der Unfall war, wie vom Landgericht noch richtig erkannt, zwar für die Klägerin unabwendbar im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG, nicht hingegen aber für den Versicherungsnehmer der Beklagten, den verstorbenen Herrn B.

Zwar bedeutet Unabwendbarkeit nicht absolute Unvermeidbarkeit eines Unfalles; aber derjenige, der sich auf Unabwendbarkeit beruft, muss jede nach den Umständen gebotene Sorgfalt beachtet haben, wobei letztlich nicht nur zu fragen ist, ob der Fahrer in der konkreten Gefahrensituation wie ein Idealfahrer reagiert hat, sondern es ist auch zu prüfen, ob der Idealfahrer überhaupt in diese Gefahrenlage gekommen wäre. Denn er berücksichtigt auch Erkenntnisse, die nach allgemeiner Erfahrung geeignet sind, Gefahrensituationen nach Möglichkeit zu vermeiden. Dabei trägt die Beweislast für die Unabwendbarkeit im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG derjenige, der sich darauf beruft.

Dass für die Klägerin die Kollision mit dem ihr entgegen schleudernden, bei der Beklagten versicherten Fahrzeug unabwendbar im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG war, wird zweitinstanzlich auch von der Beklagten nicht (mehr) in Abrede genommen. Schon der Sachverständige M hatte in seinem erstinstanzlichen Ausgangsgutachten vom 23.03.2015 ausgeführt, für die Klägerin sei es aus technischer Sicht nicht möglich gewesen, ihr Fahrzeug rechtzeitig vor dem Kollisionsort zum Stehen zu bringen. Dies ist in der Folge nicht mehr in Frage gestellt worden, kann es ernsthaft auch nicht, denn selbst ein Idealfahrer kann sich nicht gegen ein ihm entgegen schleuderndes Fahrzeug „wehren“, zumal der Klägerin im Übrigen irgendwelche Verkehrsverstöße nicht vorgehalten werden können.

Hingegen hat die Beklagte den ihr obliegenden Beweis der Unabwendbarkeit für ihren verstorbenen Versicherungsnehmer - entgegen der Auffassung des Landgerichts - nicht führen können.

Zwar schließt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein reflexhaftes Fahrverhalten - insbesondere ein Ausweichen - die Unabwendbarkeit nicht aus, da ein solches Ausweichen unter Umständen nicht als „Fahrfehler“ gewertet werden kann (vgl. BGH VI ZR 136/85, Urteil vom 23.09.1986, noch zu § 7 Abs. 2 StVG a. F.; so auch OLG Hamm, NJW-​RR 1997, S. 24 f.). Aber auch ein sonstiges Fehlverhalten darf sich nicht unfallkausal ausgewirkt haben. Die Prüfung der Unabwendbarkeit i. S. v. § 17 Abs. 3 StVG darf sich nicht auf die Frage beschränken, ob der Fahrer in der konkreten Gefahrensituation wie ein „Idealfahrer“ reagiert hat, vielmehr ist sie auf die weitere Frage zu erstrecken, ob ein „Idealfahrer“ überhaupt in eine solche Gefahrenlage geraten wäre, denn der sich aus einer abwendbaren Gefahrenlage entwickelnde Unfall wird nicht dadurch unabwendbar, dass sich der Fahrer in der Gefahr nunmehr (zu spät) „ideal“ verhält (BGH, Urteil vom 13.12.2005, VersR 2006, 369 - 373).

Dies hat die Beklagte nicht beweisen können.

Selbst wenn man zu ihren Gunsten unterstellt, ihr verstorbener Versicherungsnehmer sei angesichts des herannahenden Fahrzeuges des Zeugen O „reflexhaft“ nach rechts auf die Bankette ausgewichen - was schon angesichts der erstinstanzlichen Beweisaufnahme zweifelhaft erscheint, sich allenfalls mit den Ausführungen des Sachverständigen M in seiner persönlichen Anhörung vor dem Landgericht rechtfertigen lässt -, steht doch nicht fest, dass der Versicherungsnehmer der Beklagten die Kollision auch bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Kurvenbereich von 70 km/h nicht hätte vermeiden können.

Der Sachverständige M hat dies zwar angenommen. In seiner Anhörung vor dem Senat hat er ausgeführt, dass der Versicherungsnehmer der Beklagten, wenn er nur mit zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h unterwegs gewesen wäre, nach dem Erkennen des entgegenkommenden Fahrzeuges auch reflexmäßig zunächst nach rechts gelenkt und sich der weitere Unfallhergang in ähnlicher Weise abgespielt hätte. Lediglich ein besonders geschulter und auf das Abkommen von der Fahrbahn vorbereiteter „Rallyefahrer“ hätte einen Schleudervorgang vermeiden können. Allerdings musste der Sachverständige M auch einräumen, dass noch zu prüfen wäre, ob es bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit dann auch zeitlich tatsächlich zu der Kollision mit dem klägerischen Fahrzeug gekommen wäre.

Der Untersuchung (u. a.) dieser Frage hat sich der Sachverständige Mk gewidmet.

Nach den Ausführungen in seinem schriftlichen Gutachten vom 4. Juli 2017, die er in seiner Anhörung vor dem Senat vertiefend erläutert hat, lasse sich ausgehend davon, dass der verstorbene Versicherungsnehmer der Beklagten zum Zeitpunkt der verkehrskritischen Situation, also bei Bemerken des entgegenkommenden Fahrzeuges des Zeugen Ö, mit einer Geschwindigkeit von 70 km/h unterwegs gewesen wäre, nicht sicher feststellen, ob es zu einem Schleudervorgang gekommen wäre. Ebenso möglich sei es, dass sich das Fahrzeug weiter auf der Bankette oder nach Verlassen des Grünstreifens sich weiter auf der eigenen Fahrbahnhälfte gradlinig bewegt hätte. Alle drei Alternativen sind mathematisch-​technisch nicht verifizierbar.

Der Sachverständige Mk teilt dabei ausdrücklich nicht die Auffassung des Sachverständigen M, dass es auch bei einer geringeren Geschwindigkeit von 70 km/h auf jeden Fall zu einem anschließenden Schleudervorgang gekommen wäre. Vielmehr müsse dies offen bleiben, da seinerzeit vor Ort die Beschaffenheit der Asphaltkante - im Übergang zur Bankette - nicht ermittelt worden sei. Auch aus den Lichtbildern zu dem Gutachten W ergebe sich, soweit diese die Asphaltkante zeigten, keine einheitliche Beschaffenheit der Asphaltkante.

Selbst wenn es aber zu einem Schleudervorgang gekommen wäre, hätte sich eine ganz andersartige Kollision ergeben. Es hätten sich andere Ein- und Austrittsbereiche am Grünstreifen ergeben. Bei rein kinematischer Betrachtung wäre der BMW - ausgehend von 70 km/h - 25 m vor dem tatsächlichen Kollisionsort gewesen, als das Taxi ihn erreichte. Die Differenzgeschwindigkeit wäre mit 20 - 35 km/h deutlich geringer gewesen.




Nichts anderes ergibt sich im Ergebnis auch aus dem von der Beklagten vorgelegten Parteigutachten des Sachverständigen R vom 02.10.2017 (Bl. 459 ff. d. A.). Unter der Annahme einer Geschwindigkeit von 70 km/h des bei der Beklagten versicherten Fahrzeuges kommt auch der Parteigutachter der Beklagten zu dem Ergebnis, es könne kein physikalisch-​mathematischer Beweis durch Berechnung bezüglich der Vermeidbarkeit erfolgen.

Für die Einholung eines Obergutachtens gem. § 412 ZPO besteht keine Veranlassung. Das Gutachten des Sachverständigen M war ersichtlich unvollständig, weil es keine Aussagen zur zeitlichen Vermeidbarkeit des Unfalls bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 70 km/h enthielt. Der Sachverständige M hat außerdem weder die Beschaffenheit der Asphaltkante vor Ort untersucht, noch konkrete Fahrversuche unternommen, die seine Hypothese der Unvermeidbarkeit für einen „Normalfahrer“ untermauert hätten. Das Gutachten W vom 13.8.10 enthält ebenfalls keine Ausführungen zur zeitlichen Vermeidbarkeit des Unfalls. Im Gegensatz dazu stützt der Senat seine Feststellungen auf die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Mk, die im Übrigen mit dem Ergebnis des von der Beklagten eingeholten Privatgutachtens Rehse übereinstimmen.

Der Sachverständige Mk hat bereits mehrfach für den Senat unfallanalytische Gutachten erstellt. Er verfügt über eine langjährige Berufserfahrung als Kfz-​Sachverständiger und Gutachter für Verkehrsunfallrekonstruktion. Seine Aussagen trifft der Sachverständige Mk erst nach sorgfältiger Überprüfung der konkreten Situation und nach gewissenhafter Abwägung aller Umstände. Die Ausführungen des Sachverständigen Mk sind deshalb eine nachvollziehbare und zuverlässige Grundlage für die Überzeugungsbildung des Senats.

Damit hat die Beklagte den ihr obliegenden Unabwendbarkeitsbeweis nicht führen können mit der Folge ihrer vollen Haftung dem Grunde nach.

Entsprechend war im Wege des Teil-​Urteils dem Feststellungsbegehren der Klägerin stattzugeben, zugleich im Übrigen die Klage dem Grunde nach für begründet zu erklären.

Zur in jeder Hinsicht strittigen Höhe der materiellen und immateriellen Forderungen der Klägerin hat der Senat die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.

Es wird im erheblichen Umfange (weiterer) Beweis zu erheben sein, zum einen über den Umfang der unfallbedingten Verletzungen der Klägerin, zum anderen auch über die behaupteten psychischen Folgen, dies sowohl im Hinblick auf materielle als auch immaterielle Schäden, zudem voraussichtlich auch über den Umfang des geltend gemachten Haushaltsführungsschadens sowie des Erwerbsschadens der Klägerin.

Dabei wird der der Klägerin zuzusprechende Schadensersatz mit Sicherheit den vorgerichtlich bereits gezahlten Betrag von 10.000 € übersteigen.

Die Ausführungen der Beklagten aus dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 2.1.2018 rechtfertigen keine andere Entscheidung und bieten dem Senat keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der Verhandlung gem. § 156 ZPO.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 21 GKG.

Auch wenn das Urteil selbst keinen vollstreckungsfähigen Inhalt im eigentlichen Sinn hat, denn das angefochtene Urteil tritt bereits mit der Verkündung des aufhebenden Urteils außer Kraft (§ 717 Abs. 1 ZPO), ist die Entscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, da gemäß §§ 775 Nr. 1 und 776 ZPO das Vollstreckungsorgan die Vollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil erst einstellen und bereits getroffene Vollstreckungsmaßregeln erst aufheben darf, wenn eine vollstreckbare Ausfertigung vorgelegt wird. Der Senat folgt dieser Auffassung (vgl. OLG München, Urteil vom 18. September 2002 - 27 U 1011/01 -, NZM 2002, 1032; Zöller-​Heßler, ZPO, 32. Aufl. § 538 Rn. 59 m. w. N.).

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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