Eine die Fahrbahn überquerende Radfahrerin haftet allein für die Unfallfolgen, wenn sie ihr Vorhaben nicht zurückstellt, obwohl wegen eines auf dem rechten Fahrstreifen geparkten Fahrzeugs die Sicht nach links eingeschränkt war und sie das sich mit Abblendlicht auf dem linken Fahrstreifen nähernde Fahrzeug hätte sehen müssen, zumal dieses nicht mit überhöhter Geschwindigkeit fuhr.
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.652,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit 18.09.2014 zu zahlen.
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die Klage abzuweisen,/
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1. | den Kläger zu verurteilen, an sie in das Ermessen des Gerichts gestelltes angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, |
2. | festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, sämtliche künftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, welche ihr aus dem Verkehrsunfall vom 2.07.2014 in Frankfurt (O), Müllroser Chaussee, unter Beteiligung des Klägers entstanden sind, entstehen oder entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht Kraft Gesetzes auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind, |
3. | den Kläger zu verurteilen, an sie 1.885,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen | :
die Widerklage abzuweisen.
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