1. |
Ein Autohändler, der eine unzulässige Abschaltvorrichtung im Bereich der Abgasreinigung in den Fahrzeugen der eigenen Marke implementiert oder eine solche im verbundenen Konzernunternehmen zum Einbau zur Verfügung stellt, täuscht den Endkunden arglistig.
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2. |
Soweit der Automobilhersteller eine Kenntnis von Manipulationen an der Abgassteuerungssoftware verneint und damit ein vorsätzliches Verhalten von verfassungsmäßigen Vertretern des Unternehmens bestreitet, trifft ihn eine sekundäre Darlegungslast.
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3. |
Der Endkunde wird beim Abschluss eines Kaufvertrages über ein derart manipuliertes Fahrzeug regelmäßig mit einer ungewollten Verbindlichkeit belastet, weil er auf Grund der Täuschung in seiner Entschlussfreiheit beeinträchtigt ist. Damit liegt eine schädigende Handlung i.S.v. § 826 BGB vor, unabhängig davon, ob er eine objektiv gleichwertige Gegenleistung erhält oder nicht.
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4. |
Der Endkunde kann auf Grundlage von § 826 BGB vom Automobilhersteller Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen, hat sich aber die gezogenen Nutzungen anrechnen zu lassen, weil es anderenfalls zu einer vom Schadensrecht nicht gedeckten Überkompensation käme.
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