Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Landgericht Arnsberg Urteil vom 12.01.2018 - 2 O 134/17 - Rücktritt vom Kaufvertrag bei eingebauter Abschaltautomatik

LG Arnsberg v. 12.01.2018: Berechtigter Rücktritt vom Kaufvertrag bei eingebauter Abschaltautomatik


Das Landgericht Arnsberg (Urteil vom 12.01.2018 - 2 O 134/17) hat entschieden:

1. Ein mit der Abschaltautomatik versehenes Diese-Fahrzeug ist mangelhaft im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB, da es jedenfalls nicht die Beschaffenheit ausweist, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache gemäß § 434 Abs.1 Satz 2 Nr. 2 Var. 2 BGB erwarten kann. Welche Beschaffenheit des Kaufgegenstandes ein Käufer anhand der Art der Sache im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 erwarten kann, bestimmt sich nach dem Empfängerhorizont eines Durchschnittskäufers und damit nach der objektiv berechtigten Käufererwartung. Der Mangel ist auch erheblich.

2. Es ist dem vom sog. Dieselskandal betroffenen Käufer nicht zuzumuten, sich auf ein von der Herstellerin entwickeltes Software-Update einzulassen. Allein der Einsatz einer Software, die den Stickoxidausstoß im Prüfstand beeinflusst, rechtfertigt die begründete Annahme, dass sich die Herstellerin des Motors nicht redlich verhält.




Siehe auch Rechtsprechung zum Themenkomplex „Schummelsoftware“ und Stichwörter zum Thema Autokaufrecht


Tatbestand:


Der Kläger wendet sich gegen die Beklagte zu 1) als Verkäuferin und gegen die Beklagte zu 2) als Motorlieferantin des aus dem Tenor ersichtlichen Pkws.

Am 19.12.2012 schlossen der Kläger und die Beklagte zu 1) als Vertragshändlerin der Beklagten zu 2) einen Kaufvertrag über den streitgegenständlichen B 1,6 TDI zu einem Gesamtkaufpreis von 18.350,00 EUR. Das Fahrzeug hatte im Zeitpunkt des Kaufs einen Kilometerstand von 4.610. Der Kläger überwies den Kaufpreis auf das Konto der Beklagten zu 1).

In dem streitgegenständlichen Fahrzeug ist der Dieselmotor des Motortyps EA 189 verbaut, der im Zusammenhang mit der sog. X-​Abgasproblematik steht. In dem Fahrzeug ist eine Software installiert, die erkennt, wann sich das Fahrzeug im Prüfstand zur Ermittlung der Emissionswerte befindet. In diesem synthetischen Fahrzyklus (NEFZ) werden dann, anders als im realen Fahrbetrieb, Prozesse aktiv, die zu einer erhöhten Abgasrückführung führen und dadurch weniger Stickoxide (NOx) ausgestoßen werden.

Im September 2015 wurde der Einbau dieser Software öffentlich bekannt. Im Oktober 2015 machte das Kraftfahrbundesamt (nachfolgend: KBA) die für das Fahrzeug zuvor erteilte EG-​Typengenehmigung von der Umsetzung eines konkreten Zeit- und Maßnahmeplans abhängig und verpflichtete die W AG die aus Sicht des KBA "unzulässige Abschalteinrichtung" zu entfernen und den Nachweis zu führen, dass nach Entfernen der "unzulässigen Abschalteinrichtung" alle technischen Anforderungen der relevanten Einzelrechtsakte der Richtlinie 2007/46/EG erfüllt werden und die geplante Änderung geeignet ist, die Vorschriftsmäßigkeit der Fahrzeuge herzustellen.

Mit anwaltlichem Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 19.01.2016 an die Beklagte zu 1) hat der Kläger die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung erklärt, den Rücktritt vom Kaufvertrag ausgesprochen und zur Rückabwicklung eine Frist bis zum 02.02.2016 gesetzt.




Mit Schreiben vom 29.01.2016 widersprach die Beklagte zu 1) den Forderungen des Klägers und wies darauf hin, dass die Fahrzeuge in keiner Weise in ihrer Einsatzfähigkeit betroffen seien und dass seitens der Beklagten zu 2) an einer Lösung hinsichtlich der Modifizierung der unterschiedlichen Motorvarianten gearbeitet werde.

Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 06.10.2017 betrug der Kilometerstand des Fahrzeugs 40.264.

Der Kläger ist der Ansicht, ihm stünden gegen die Beklagte zu 2) Schadensersatzansprüche aus vorvertraglicher Pflichtverletzung über die Grundsätze der Prospekthaftung und Deliktsrecht zu. Er meint, die Beklagte zu 2) habe arglistig getäuscht, betrogen und gegen die guten Sitten verstoßen; hierzu behauptet er, dass neben zahlreichen Führungskräften, leitenden Managern und Ingenieuren auch mehrere Vorstände und der damalige Vorstandsvorsitzende von dem Einbau und dem Einsatz der Software gewusst hätten. Er meint, die Kenntnisse müsse sich die Beklagte zu 1) als Vertragshändlerin zurechnen lassen; da die Beklagte zu 2) auch keine Dritte im Sinne des § 123 Abs.2 BGB sei, habe er den Vertrag mit der Beklagten zu 1) wirksam anfechten können; jedenfalls sei das Fahrzeug erheblich mangelbehaftet und eine Frist zur Nacherfüllung entbehrlich gewesen. Er bestreitet mit Nichtwissen, dass es eine Freigabe des KBA für das streitgegenständliche Fahrzeug gäbe.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an die Klagepartei 18.350,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-​Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.01.2016 zu bezahlen, Zug-​um-​Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW B 1,6 TDI FIN: ... und Zug-​um-​Zug gegen Zahlung einer von der Beklagten zu 1) noch darzulegenden Nutzungsentschädigung für die Nutzung des Pkw,

2. festzustellen, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Klägerpartei Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs B 1,6 TDI FIN: ... durch die Beklagtenpartei resultieren,

3. festzustellen, dass sich die Beklagte zu 1) mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. genannten PKW in Annahmeverzug befindet und

4. die Beklagtenparteien jeweils getrennt, nicht gesamtschuldnerisch zu verurteilen, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von jeweils 1.680,28 EUR freizustellen.


Die Beklagten beantragen,

   die Klage abzuweisen.


Die Beklagte zu 1) meint, der Kläger habe den Kaufvertrag weder wirksam anfechten können, noch stünde ihm ein Rücktrittsrecht zu, da das Fahrzeug die für die EG-​Typengenehmigung vorausgesetzten Emissionsgrenzwerte im wie vom Gesetzgeber vorgesehenen synthetischen Fahrzyklus einhalte, technisch sicher und in seiner Fahrbereitschaft nicht eingeschränkt sei und über alle erforderlichen Genehmigungen, insbesondere der EG-​Typengenehmigung verfüge und nach wie vor als Fahrzeug der Abgasnorm EU5 zu klassifizieren sei; auch bei Vorliegen eines Mangels wäre dieser jedenfalls aus den o.g. Gründen und deshalb unerheblich, weil er mit einem geringen Kostenaufwand und Zeitaufwand ohne negative Folgen behebbar sei und ein Wertverlust weder eingetreten, noch zu erwarten sei; im Übrigen fehle es an einer für den Rücktritt erforderlichen angemessenen Fristsetzung zur Nacherfüllung; auch müsse sie sich keine etwaigen Kenntnisse der Beklagten zu 2) zurechnen lassen. Sie behauptet, dass das KBA mit Bestätigung vom 03.11.2016 die technische Maßnahme für den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp freigegeben habe.



Die Beklagte zu 2) meint, dem Kläger stünden keine Schadensersatzansprüche zu, da sie weder getäuscht, noch sonst unwahre und irreführende Tatsachen bekannt gegeben habe. Sie bestreitet hinsichtlich der Entwicklung und Verwendung der Software etwaige Beteiligungen und Kenntnisse einzelner Vorstandsmitglieder und behauptet, dass nach bisherigem Kenntnisstand die Entscheidung, die Motorsteuerungssoftware zu verändern, von Mitarbeitern unterhalb der Vorstandsebene auf nachgeordneten Arbeitsebenen getroffen worden seien; die Aufklärung der genauen Geschehnisse würde noch andauern.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:


I.

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet, im Übrigen unbegründet.

1. Klageantrag zu 1.:

a) Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts C folgt jedenfalls aus § 39 ZPO.

Soweit der Kläger wörtlich beantragt hat, die Beklagte zu 1) zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug-​um-​Zug gegen Zahlung einer "noch darzulegenden Nutzungsentschädigung" Zug-​um-​Zug gegen Übergabe des streitgegenständlichen Pkws zu zahlen, ist der Antrag nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers gemäß §§ 133, 157 BGB analog dahingehend zu verstehen, dass sie die Rückzahlung des Kaufpreises Zug-​um-​Zug gegen Zahlung einer Nutzungsentschädigung für gefahrene 35.654 km begehrt.

Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten zu 1) ein Zahlungsanspruch in der tenorierten Höhe aus §§ 346 Abs. 1, 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, 440 Satz 1 Var. 3, 348, 320 BGB zu.

b) Nach § 346 Abs.1 BGB sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben, wenn dem Erklärenden ein gesetzliches Rücktrittsrecht zusteht. Diese Voraussetzungen liegen vor.

aa) Der Kläger hat mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 19.01.2016 der Beklagten zu 1) gegenüber den Rücktritt erklärt.

bb) Das Rücktrittsrecht folgt aus §§ 437 Nr. 2, 433 Abs. 1, 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 323 Abs. 1, 326 Abs. 5, 440 Satz 1 Var. 3 BGB.

(1) Das Fahrzeug war im Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB, da es jedenfalls nicht die Beschaffenheit auswies, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache gemäß § 434 Abs.1 Satz 2 Nr. 2 Var. 2 BGB erwarten kann. Welche Beschaffenheit des Kaufgegenstandes ein Käufer anhand der Art der Sache im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 erwarten kann, bestimmt sich nach dem Empfängerhorizont eines Durchschnittskäufers und damit nach der objektiv berechtigten Käufererwartung.

Das Fahrzeug entspricht diesen objektiv berechtigten Erwartungen nicht. Die eingebaute Software erkennt, wann sich das Fahrzeug im Testzyklus befindet und aktiviert während dieser Testphase einen Abgasrückführungsprozess, der zu einem geringeren Stickoxidausstoß führt. Das streitgegenständliche Fahrzeug täuscht mithin im Prüfstand einen niedrigeren Stickoxidausstoß vor, als er im Fahrbetrieb entsteht. Ein Durchschnittskäufer darf erwarten, dass die in der Testphase laufenden stickoxidverringernden Prozesse auch im realen Fahrbetrieb aktiv bleiben und nicht durch den Einsatz einer Software deaktiviert bzw. nur im Testzyklus aktiviert werden. Andernfalls wäre die staatliche Regulierung zulässiger Stickoxidausstoßgrenzen- wenn auch nur unter Laborbedingungen - Makulatur (vgl. u. a. OLG Hamm, Beschluss vom 21.06.2016 - 28 W 14/16; OLG Celle, Beschluss vom 30.06.2016 - 7 W 26/16; LG Aachen, Urteil vom 06.12.2016 - 10 O 146/16; LG Münster, Urteil vom 14.03.2016 - 11 O 341/15; LG Oldenburg, Urteil vom 01. 09.2016 - 16 O 790/16; LG München II, Urteil vom 15.11.2016 - 12 O 1482/16; LG Dortmund, Urteil vom 31.10.2016 - 7 O 349/15; LG Hagen, Urteil vom 18.10.2016 - 3 O 66/16, LG Paderborn, Urteil vom 17.05.2016 - 2 O 381/15).

(2) Der Kläger musste der Beklagten zu 1) auch keine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzten. Dem Kläger war es aus der allein maßgeblichen Käuferperspektive ("wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung (...) ihm unzumutbar ist") zum Rücktrittszeitpunkt gemäß § 440 S.1 Var.3 BGB unter Würdigung aller Umstände unzumutbar, sich auf eine Nachbesserung einzulassen. Im Einzelnen:

(aa) Es kann dahinstehen, ob der Kläger vor ihrer Rücktrittserklärung auf die Möglichkeit des Software-​Updates hingewiesen worden ist. Denn es ist ihm jedenfalls nicht zuzumuten, sich auf ein von der Beklagten zu 2) entwickeltes Software-​Update einzulassen. Allein der Einsatz einer Software, die den Stickoxidausstoß im Prüfstand beeinflusst, rechtfertigt die begründete Annahme, dass sich die Beklagte zu 2) als Herstellerin des Motors nicht redlich verhält. Diese Annahme wird auch durch das sich anschließendes Verhalten bekräftigt, nachdem der Einbau der Software bekannt wurde. So hat sie im Oktober und Dezember 2015 auf ihrer Internetseite mitteilen lassen, dass das KBA alle konkreten technischen Maßnahmen für die betroffenen Motoren nach intensiver Prüfung vollumfänglich bestätigt habe und ab Januar 2016 mit der Nachbesserung begonnen werde, obwohl das KBA die Zustimmung zum Zeit- und Maßnahmenplan von separaten Freigabebestätigungen für die einzelnen Fahrzeug- und Motorvarianten abhängig gemacht und diese noch nicht erteilt hatte. Die Beklagte zu 2) hat auch hier vorgespiegelt, dass mit den Mangelbeseitigungsmaßnahmen begonnen werden könne, obwohl noch nicht geklärt war, ob das KBA die geplanten Maßnahmen überhaupt genehmigt. Die Freigabebestätigung für das streitgegenständliche Fahrzeug lag nach dem Vortrag der Beklagten zu 1) erst nach dem 27.01.2016, mithin nach Rücktrittserklärung vor. Dem Kläger ist es daher nicht zuzumuten, darauf zu hoffen, dass sich die Beklagte zu 2) nunmehr redlich verhält, insbesondere auch deshalb, weil sie die Auffassung vertritt, dass es sich bei der eingebauten Software - entgegen der Ansicht des KBA - nicht um eine unzulässige Abschalteinrichtung handle und die betroffenen Fahrzeuge nicht mangelhaft seien. Dieser Vertrauensverlust kann auch nicht dadurch kompensiert werden, dass das KBA die technische Lösung angeblich freigegeben hat. Durch die Freigabe eines technischen Konzeptes wird nicht bestätigt, dass dieses auch tatsächlich zur Ausführung gelangt. Aus der maßgeblichen Perspektive des Käufers schlägt der Verlust des Vertrauens an der Integrität der Herstellerin auf das Nachbesserungsverhältnis zu der Beklagten zu 1) durch, da nicht die Beklagte zu 1), sondern die Beklagte zu 2) die Nachbesserungsmaßnahmen in den Händen hält. Die Beklagte zu 1) führt die von der Herstellerin vorgegebenen technischen Maßnahmen bloß aus, hat die Mangelbeseitigungsmaßnahme aber weder entwickelt, noch kann sie selbst überprüfen, ob die konkrete Software nicht eine weitere unzulässige Abschalteinrichtung darstellt. Unerheblich ist insofern, ob der Beklagten zu 1) ein Verschulden vorzuwerfen ist. Für die Frage der Unzumutbarkeit der Nacherfüllung kommt es darauf an, ob aus der Perspektive des Käufers unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles eine Nacherfüllung unzumutbar ist (vgl. LG Krefeld, Urteil vom 14. September 2016 -2 O 72/16 -, juris; LG Aachen, Urteil vom 18. Mai 2016 - 9 O 269/16 -, juris; LG Köln, Urteil vom 18. Mai 2017 - 2 O 422/16 -, juris).

(bb) Zudem bestanden aufgrund der öffentlichen Diskussion begründete Zweifel an dem Nachbesserungserfolg. So hat die Beklagte zu 2) selbst in zahlreichen Schreiben an die betroffenen Fahrzeugbesitzer mitgeteilt:

   "Es ist unser Ziel, dass die Maßnahmen keinen nachhaltigen Einfluss auf Verbrauch und Fahrleistung haben werden."


Zweifel an einem Nachbesserungserfolg sind insbesondere auch vor dem Hintergrund verständlich, dass die von der Beklagten zu 2) dem KBA vorgeschlagenen technischen Maßnahmen innerhalb kurzer Zeit für eine Vielzahl von betroffenen Fahrzeugen entwickelt worden sind und mit kurzer Werkstattzeit umsetzbar sein sollen. Dies begründet die naheliegende Möglichkeit, dass sich der Marktwert des Fahrzeugs - auch nach Aufspielen des Software-​Updates - nachteilig entwickelt. Dabei ist unerheblich, dass das KBA die Maßnahme zur technischen Überarbeitung genehmigt und in einem Bescheid ausgeführt hat, dass die ursprünglich vom Hersteller angegebenen Kraftstoffverbrauchswerte bestätigt worden seien und die Motorleistung unverändert bleibe. Denn der Wert eines Kraftwagens kann von subjektiven Vorstellungen beeinflusst sein (vgl. BGH, Urteil vom 04.03.1976 - VI ZR 14/75: "Mittelbar aber können auch ästhetische Urteile und selbst irrationale Vorurteile schadensrechtlich erheblich werden, wenn sie sich wegen ihrer allgemeinen Verbreitung zwangsläufig auf den Verkehrswert der Sache, auf die sie sich beziehen, auswirken. Das ist aber bei der allgemeinen besonderen Wertschätzung eines fabrikneuen unfallfreien Kraftwagens der Fall ( ... )"). Aufgrund des Vertrauensverlustes an die Redlichkeit der Beklagten zu 2) und des Umstandes, dass das KBA eine von ihr entwickelte manipulierte Software über Jahre nicht entdeckt hat, bleibt jedenfalls der begründete Verdacht bestehen, dass die Beklagte zu 2) auch bei der nunmehr in Frage stehenden Software technische Möglichkeiten entwickelt hat, die etwaige negative Folgen bei der Überprüfung nicht erkennbar machen und die dem KBA jedenfalls für eine bestimmte Dauer verborgen bleiben. Aufgrund der Tatsache, dass der Marktwert von subjektiven Vorstellungen beeinflusst wird, ist daher jedenfalls nicht auszuschließen, dass sich der Marktwert trotz Aufspielens der Software nachteilig entwickelt. Dies gilt erst Recht mit Blick auf den europäischen Markt.

Das Risiko des Wertverlustes kann dem Kläger aber nicht aufgebürdet werden. Ein Kraftwagen ist ein zentrales Verkehrsgut. Auch nur mögliche Einschränkungen in der Fungibilität sind nicht hinnehmbar.

cc) Das Rücktrittsrecht war auch nicht gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Danach kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt hat und die Pflichtverletzung unerheblich ist.

Nach umfassender Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände dieses Einzelfalls handelt es sich vorliegend um einen erheblichen Mangel.

Für die Frage der Erheblichkeit der Pflichtverletzung im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bei behebbaren Mängeln zwar grundsätzlich im Rahmen dieser Interessenabwägung maßgeblich auf die Kosten der Mängelbeseitigung im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung abzustellen. Ist aber im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung der Mangel nicht oder nur mit hohen Kosten behebbar oder die Mangelursache ungeklärt, kommt es entscheidend auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung an (vgl. BGH, Urteil vom 29.06.2011 - VIII ZR 202/10; BGH, Urteil vom 6.02.2013 - VIII ZR 374/11; BGH, Urteil vom 26.10.2016 - VIII ZR 240/15; BGH, Urteil vom 15.06.2011 - VIII ZR 139/09).

Eine vergleichbare Interessenlage liegt hier vor. Ob die Servicemaßnahmen zur technischen Überarbeitung keine negativen Folgen mit sich bringen ist jedenfalls zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung nicht absehbar gewesen. Somit kommt es vorliegend für die Beurteilung der Erheblichkeit der Pflichtverletzung maßgeblich auf die Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Fahrzeugs an. Zwar war das Fahrzeug technisch funktionsfähig. Die Funktionsfähigkeit des Fahrzeugs war aber deshalb in erheblicher Weise beeinträchtigt, weil das KBA die zunächst vorbehaltslos gewährte Typengenehmigung aufgrund der eingebauten Software an Bedingungen geknüpft hat. Dies führte jedenfalls mittelbar zu der konkreten Gefahr, dass das Fahrzeug aufgrund der eingebauten Software seine Zulassungsfähigkeit und damit seine Funktion als Fortbewegungsmittel im Straßenverkehr gänzlich verlieren könnte. Dieses durch den Einbau der Software begründete, die Kernfunktion des Kaufgegenstandes betreffende Risiko muss der Käufer nicht nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB hinnehmen, ohne sich vom Vertrag lösen zu können.

b) Die sich aus dem Rücktritt ergebenen Pflichten sind gemäß §§ 348, 320 Abs. 1 BGB Zug um Zug zu erfüllen. Insofern steht der Beklagten zu 1) ihrerseits ein Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs und ein entsprechender Wertersatz für die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs gemäß § 346 Abs. 1, Abs. 2 BGB gegen Rückgabe des gezahlten Kaufpreises nebst gezogener Nutzungen zu. Vor dem Hintergrund der tatsächlichen Laufleistung ist nach den Grundsätzen der kilometeranteiligen linearen Wertminderung der Nutzungsersatz wie folgt zu berechnen: Bruttokaufpreis x gefahrene km ÷ erwartbare Restlaufleistung, wobei das Gericht die zu erwartende Gesamtlaufleistung gemäß § 287 ZPO auf 245.390 km (= 250.000 abzgl. 4.610) schätzt. Unter Zugrundelegung der Kilometerlaufleistung von 35.654 km (= 40.204 abzgl. 4.610) zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 06.10.2017 führt dies zu einem Wertersatzanspruch i. H. v. 2.666,17 EUR.

c) Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB, wobei gem. § 187 Abs. 1 BGB der Tag der Verweigerung nicht mitgerechnet wird. Mit Schreiben von 29.01.2016 hat die Beklagte zu 1) zum Ausdruck gebracht, dass sie das Rückabwicklungsverlangen des Klägers ablehnt, mithin die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert.



2. Klageantrag zu 3.:

Der Klageantrag zu 3. ist zulässig und begründet.

a) Das Feststellungsinteresse folgt aus § 756 Abs. 1 ZPO.

b) Die Beklagte zu 1) befindet sich mit der Annahme des Fahrzeugs in Verzug gemäß § 293 BGB. Der Kläger hat der Beklagten zu 1) das Fahrzeug mit Schreiben vom 19.01.2016 ausdrücklich angeboten. Dem Klageantrag zu 1) ist ein solches Angebot ebenfalls zu entnehmen, da der Kläger weiterhin bereit ist, das Fahrzeug herauszugeben. Dieses wörtliche Angebot ist gemäß § 295 Satz 1 BGB ausreichend, da die Beklagte zu 1) im Rahmen des Rückgewährschuldverhältnisses als Gläubigerin das Fahrzeug bei dem Kläger als Schuldner gemäß § 269 Abs.1 BGB abzuholen hat.

3. Klageantrag zu 2.:

Der Klageantrag zu 2. ist ebenfalls zulässig und begründet.

a.) Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts C folgt auch hier jedenfalls aus § 39 ZPO. b.) Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 2) einen Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB.

aa) Der Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs stammt von der Beklagten zu 2). Dieser ist durch das Inverkehrbringen der manipulierten Motoren ein vorsätzliches sittenwidriges Verhalten anzulasten. Denn die Beklagte zu 2) hat in großem Umfang und mit erheblichem technischem Aufwand gesetzliche Umweltschutzvorschriften ausgehebelt und zugleich die Endkunden manipulierend beeinflusst. Sie hat dabei nicht einfach nur gesetzliche Abgaswerte außer Acht gelassen, sondern mit der Umschaltvorrichtung zugleich ein System zur planmäßigen Verschleierung ihres Vorgehens gegenüber den Aufsichtsbehörden und den Verbrauchern geschaffen, welches sich insgesamt als sittenwidriges Verhalten darstellt (vgl. LG Offenburg, Urt. v. 12.05.2017 - 6 O 119/16; so auch LG Hildesheim Urt. v. 17.01.2017 - 3 O 139/16; LG Kleve Urt. v. 31.03.2017 - 3 O 252/16; LG Arnsberg, I-​1 O 227/16).

bb) Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung ist auch davon auszugehen, dass die sittenwidrige Schädigung kausal für die Kaufentscheidung des Klägers war. Denn die manipulierten Daten haben neben der Umweltverträglichkeit auch Einfluss auf die Zulassung des Fahrzeugs. Es ist davon auszugehen, dass die Gesetzmäßigkeit eines Fahrzeugs für die Kaufentscheidung immer von Bedeutung ist, ohne dass es darauf ankommt, ob im Verkaufsgespräch konkrete Äußerungen über die Umweltverträglichkeit stattgefunden haben (u.a. LG Arnsberg a.a.O.). Denn es liegt auf der Hand, dass ein Käufer sich (bei gleichem Preisgefüge) nicht bewusst für ein Fahrzeug entscheiden würde, dessen dauerhafte Verkehrszulassung zumindest unsicher von erst noch staatlich zu genehmigenden Umbauten und / oder Softwareänderungen abhängig ist.

cc) Aus prozessualen Gründen ist der Entscheidung auch zugrunde zu legen, dass das Wissen vom Einbau der streitgegenständlichen Software bei dem seinerzeitigen Vorstand der Beklagten zu 2) vorhanden war und dessen Verhalten gemäß §§ 826, 31 BGB analog der Beklagten zu 2) haftungszuweisend zuzurechnen ist. Zwar trifft es zu, dass der Kläger die Voraussetzungen dieser Haftungszuweisung darzulegen und zu beweisen hat. Jedoch hat die Beklagte zu 2) ihrer sekundären Darlegungslast insoweit nicht genügt.

Der Kläger hat eine Kenntnis des Vorstands der Beklagten zu 2) hinreichend substantiiert behauptet. Er hat keinen Einblick in die inneren Abläufe der Beklagten zu 2) und kann deswegen dazu nicht im Einzelnen vortragen. Die Beklagte zu 2) hatte also darzulegen, wie es zu einem Einbau der Software ohne Kenntnis des Vorstands gekommen sein soll (LG Offenburg a.a.O.; LG Hildesheim a.a.O.; LG Kleve a.a.O.; LG Arnsberg a.a.O.). Auch auf entsprechende Aufforderung in anderen Verfahren hat die Beklagte zu 2) hierzu keine weiteren Darlegungen erbracht. Sie ist vielmehr der Ansicht, dass ihr keine sekundäre Darlegungslast obliege, weil sie ihrer Substantiierungslast nachgekommen sei. Mangels Bereitschaft der Beklagten zu 2) zu einer substantiierten gegenteiligen Darlegung, ist der klägerische Vortrag daher gemäß § 138 Abs. 1-​3 ZPO als zugestanden zu behandeln. Insoweit bedurfte es auch keiner weiteren Auflage durch das Gericht.

dd) Der Eintritt weiterer - derzeit noch nicht bezifferbarer - Schäden ist jedenfalls nicht unwahrscheinlich.

4. Klageantrag zu 4.:

Soweit der Kläger begehrt, die Beklagten jeweils zu verurteilen, ihn von den vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten freizustellen, war dem nur im zuerkannten Umfang stattzugeben.

a) Gegen die Beklagte zu 1) steht dem Kläger ein entsprechender Anspruch nicht zu.

aa) Ein Schadensersatz aufgrund Verzugs gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB kommt deshalb nicht in Betracht, weil die Prozessbevollmächtigten des Klägers bereits vor der verzugsbegründenden Aufforderung zur Rückabwicklung des Vertrages beauftragt waren.

bb) Ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB scheitert am erforderlichen Verschulden der Beklagten zu 1). Zwar hat die Beklagte zu 1) ihre Pflicht aus § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB verletzt, dem Kläger das Fahrzeug frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Der Beklagten zu 1) ist diese Pflichtverletzung aber nicht vorwerfbar im Sinne des § 276 Abs. 1 BGB. Der Einbau der Software ist über Jahre hinweg nicht bekannt geworden. Das KBA verfügte jedenfalls in dem maßgeblichen Zeitraum nicht über die technischen Möglichkeiten, die Fahrzeuge im synthetischen Fahrzyklus selbst zu testen, sondern bediente sich diesbezüglich der Hilfe Dritter. Insofern ist die Vermutungsregelung des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB mangels gegenteiliger Anhaltspunkte widerlegt. Der Einsatz der Software war der Beklagten zu 1) nicht bekannt. Sie muss sich insbesondere auch als Vertragshändlerin etwaige Kenntnisse der Beklagten zu 2) nicht zurechnen lassen. Die Zurechnung fremden Wissens ist gemäß § 278 Satz 1 BGB dann gerechtfertigt, wenn sich der Schuldner bei der Erfüllung einer ihm obliegenden Verbindlichkeit der Hilfe eines Dritten bedient. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Verkäufer schuldet im Rahmen eines Kaufvertrages nicht die Herstellung, sondern die Lieferung einer mangelfreien Sache, § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Beklagte zu 2) wird im Rahmen der Herstellung der Fahrzeuge nicht im Pflichtenkreis der Beklagten zu 1) tätig.




b) Allerdings sind die im Verhältnis zur Beklagten zu 1) entstandenen Kosten als adäquater Schaden seitens der Beklagten zu 2) zu ersetzen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.

Die Verlustquote des Klägers ist bei einem Streitwert von bis zu 26.000,00 EUR verhältnismäßig gering und hat keine höheren Kosten veranlasst, so dass aufgrund des überwiegenden Obsiegens des Klägers eine vollständige Kostentragungspflicht der Beklagten angemessen erscheint.

Die weitere prozessuale Nebenentscheidung beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

III.

Der Streitwert wird auf 19.350,00 EUR festgesetzt.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum