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Rechnet ein Geschädigter auf fiktiver Basis ab, ohne dass also die sich aus einem Gutachten oder Kostenvoranschlag ergebenden Arbeitsschritte in Auftrag gegeben und berechnet sind, dann steht das Gutachten bzw. der Kostenvoranschlag in vollem Umfang zur Überprüfung. Arbeitsschritte daraus, die objektiv nicht erforderlich sind, kann der Geschädigte nicht ersetzt verlangen.
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Sind die Arbeiten dagegen durchgeführt und vom Geschädigten bezahlt, dann kann er von der gegnerischen Versicherung vollen Ersatz verlangen. Es gilt der vom Kläger zu Recht zitierte Grundsatz, dass ein Geschädigter alle Aufwendungen ersetzt verlangen kann, die ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Dritter an seiner Stelle ebenfalls getätigt hätte; entsprechen die durchgeführten Arbeitsschritte einem zuvor eingeholten Schadensgutachten, ist das in der Regel unproblematisch zu bejahen.
Im Gegenzug für den vollen Schadensersatz hat die gegnerische Versicherung allerdings einen Anspruch auf Abtretung von Schadensersatzansprüchen, die dem Geschädigten gegen die Reparaturwerkstatt zustehen, wenn Arbeitsschritte durchgeführt worden sind, die zur Schadensreparatur nicht erforderlich waren. Denn wie bei jedem Werkvertrag besteht für den Unternehmer kraft überlegener Sachkunde die Nebenpflicht, einen Laien als Auftraggeber darüber aufzuklären, welche Arbeiten tatsächlich zur Erreichung des Auftragsziels erforderlich sind und bei welchen es sich um Zusatzleistungen handelt. Nimmt er die Zusatzleistungen ohne diese Aufklärung vor, dann steht dem Auftraggeber anschließend ein Schadensersatzanspruch gem. § 280 Abs. 1 BGB aus Aufklärungspflichtverletzung zu, gerichtet auf Erstattung dessen, was er für die nicht erforderlichen Zusatzleistungen bereits bezahlt hat.
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Sind nun die Arbeiten durchgeführt, aber noch nicht vom Geschädigten bezahlt und klagt der Geschädigte auf Freistellung von den Reparaturkosten oder, wie hier, auf Zahlung an die Reparaturwerkstatt, dann ist ein solcher Schadensersatzanspruch von vornherein vom Werklohn |
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und damit von der Schadensersatzforderung gegen die gegnerische Versicherung – abzuziehen. Denn sobald dem Geschädigten bekannt ist, dass ein solcher Anspruch gegen die Werkstatt besteht, kann er sich nicht mehr auf ein schutzwürdiges Vertrauen in die Richtigkeit der Abrechnung berufen. Im Sinne der Schadensminderung (§ 254 BGB) muss er seine Rechte gegen die Werkstatt geltend machen, bevor die Rechnung vollständig ausgeglichen ist und er (oder die gegnerische Versicherung) hinterher auf eine mühselige Rückforderung verwiesen ist.
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